Der Kollektivismus und die soziale Monarchie
Part 24
Diese wird zwar jedem nach Erreichung eines gewissen Alters eingeräumt werden. Man mag die Zurücklegung des 65. Lebensjahres als Grenze des Arbeitszwanges für alle Volksgenossen zum Mindesten annehmen. Freilich wollen das Arbeiter, wenn sie befragt werden, nicht gelten lassen und selbst Bauern wollen eine Arbeitspflicht für den kollektivistischen Betrieb über 60 Jahre hinaus nicht gutheißen und französische Bergleute wollen mit 50 Jahren schon in den Genuß einer Pension von 2 Francs treten. Doch wird die Erkenntnis, wie groß die Zahl dieser Pensionäre wäre, wohl bestimmend sein, für eine Mäßigung dieser Ansprüche. Schon die Altersbefreiung im Alter vom vollendeten 65. Jahre wird für jede Gemeinde von 1000 Köpfen 40-50 Arbeitsbefreite ergeben, die Kinder und Kranken ungerechnet. Dagegen hindert gar nichts, besonders verdienten Personen, also Wenigen, gewiß auch jenen, die sich einem sehr gefährlichen und abschreckenden Berufe widmen, die Arbeitsbefreiung schon mit 50 Jahren, ja in frühester Jugend, wenn sie eine epochale Erfindung gemacht haben, zuzugestehen. So mag es auch mit Beamten, Ärzten und Professoren gehalten werden, welchen man schwerlich mehr als 30-35 Dienstjahre zumuten wird.
n) Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils.
Dieses Recht steht zwar in einem eingeschränkten Maße jedem Arbeitsbefreiten zu. Denn nur mit der geregelten Arbeit ist ein Domizilszwang verbunden und auch für solche, die noch arbeitspflichtig sind, kann nach der Natur ihres Berufes, so Dichtern, Malern, Bildhauern, Wahl des Domizils gestattet werden. In dieser Freiheit aber können zahllose Abstufungen nach dem Grade der Verdienste gemacht werden. Während der arbeitsbefreite Fabrikarbeiter oder Bergknappe vielleicht auf Gemeinden untersten Ranges, mindestens auf Bezirksvororte beschränkt sein wird und ihm ein Domizilwechsel etwa nur einmal im Jahre zugestanden werden kann, er in größeren Städten sich ohne Zweifel nur niederlassen kann, wenn er sich zu mäßigen Diensten, etwa einmal in der Woche, versteht, so zur Reinigung von Straßen und Wegen, Briefbotendiensten, Aufsicht in Sammlungen und Ausstellungen, wird es den Verdientesten freistehen, nicht nur täglich das Domizil zu verändern, sondern auch überallhin sich von Gehilfen, Möbeln, Büchern, Instrumenten und anderen Erfordernissen ihres freigewählten Berufes begleiten zu lassen, wären auch ganze Waggons zur Beförderung notwendig, und sie mögen so reisen, wie heute nur Monarchen oder Staatsmänner reisen. Ihnen natürlich steht jede Stadt des Reiches und jedes Dorf gleichermaßen offen und der mit diesen Domizilsveränderungen verbundene Aufwand wird nicht ins Gewicht fallen, da es nur Wenige sind, die darauf Anspruch haben.
o) Andere berufsmäßige Vorrechte.
Es ist selbstverständlich, daß neuerschienene Werke vor allem den Fachgelehrten und Fachschriftstellern, neue Poesien den Dichtern, neuentdeckte Stoffe den Forschern und Technikern, Fachschriften den Fachleuten, künstlerische Vorführungen den Künstlern zu Gebote stehen müssen und daß Andere, wenn das Verlangen aller nicht befriedigt werden kann, warten müssen. Auch hieraus ergeben sich Privilegien, welche heute zumeist erkauft werden müssen, deren Befriedigung also nur durch Einräumung eines größeren Gehaltes ermöglicht werden kann. Insoferne aber heute Einrichtungen bestehen, wodurch gewissen Kategorien von Beamten unentgeltliche Genüsse zugewendet werden, ist ja nur eine kollektivistische Einrichtung in unserer privatwirtschaftlichen Welt vorweg eingeführt. So bewilliget man höheren Eisenbahnbeamten Freikarten für unbeschränkte Reisen in ganz Europa mit Ausnahme von Rußland. Das ist ein Stück Kollektivismus und Naturalwirtschaft.
p) Das Vorrecht, Pferde und Wagen und Automobile zu halten,
kann mit mehr oder weniger Aufwand als Lohn eingeräumt werden. Jedenfalls wird in jeder Gemeinde der Beamtenschaft gestattet werden, drei oder vier Wagen zu halten.
Das alles beweist, daß die Naturalwirtschaft nicht nur kein Hindernis bildet, alle Verdienste um Volk und Staat in munifizentester Art zu belohnen, sondern, daß dem Staat dazu auch unermeßliche Hilfsquellen zu Gebote stehen.
Es entsteht die Frage, ob diese Ungleichheit der Verteilung nicht besondere Verrechnungsschwierigkeiten bilden könnte. Um sich darüber ein Urteil zu bilden, wäre VI, 8, über Statistik nachzulesen. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß viele oben erwähnte Vorrechte der Verdienten, so a, b, c, g, h, i, überhaupt nicht Gegenstand der statistischen Nachweisungen sind, andere wohl einmal nur im Jahre zur Verrechnung gelangen, so d, e, k, l, m. Diese Verrechnung wird nachzuweisen haben, wie viele Bruchteile der Gesamtproduktion zu solchen Begünstigungen verwendet wurden und daß damit die Verteilungsgrundsätze nicht verletzt wurden. Was aber die Begünstigung in Beziehung auf Nahrung f anbelangt, so wird wohl auch ein Ausweg zu finden sein, um die Verrechnung zu erleichtern. Es könnte der Verwaltung eine gewisse Menge von Gütern verschiedener Art, von besonderen Nahrungsmitteln und Getränken zugewiesen und auf die Gemeinden und Quartiere und zwar mit Bevorzugung der Provinzstädte und der Hauptstadt aufgeteilt werden, worüber sich die Verwaltungsbeamten nur untereinander und einmal im Jahre mit den Begünstigten zu verrechnen hätten. Wird die bewilligte Menge nicht überschritten, so werden die Nichtbegünstigten von der Verteilung nicht berührt. Ebenso ist es ja auch mit der Verrechnung mit Hof und Adel zu halten.
Die Frage, ob das souveräne Volk denn in solche Begünstigungen einwilligen wird, kann wohl bejaht werden. Zunächst ist zu bedenken, daß eine lange Periode der Umgestaltung der Alleinherrschaft des Kollektivismus vorausgehen muß, und daß während dieser Periode die Volkssouveränität noch nicht in Wirksamkeit treten kann. Ist die Zeit dazu gekommen, die Volkssouveränität mit dem ausgedehntesten Stimmrechte einzuführen, so werden sich die Verteilungsgrundsätze, welche eine Begünstigung zulassen, bereits eingelebt haben und da sich junge Leute meist mit der Hoffnung tragen, im Leben vorwärts zu kommen, werden sie wenigstens einer solchen Ungleichheit der Verteilung nicht entgegen sein. Hat man dabei aber die größte Ökonomie walten lassen, so wird sich jeder berechnen, wie wenig die Lage der Nichtbegünstigten dadurch gewinnen würde, wenn man alle Begünstigungen aufheben wollte. Weiter muß diese Begünstigung in der Verteilung lediglich in Absicht auf das öffentliche Wohl eingerichtet werden und darf den diesem Zwecke entsprechenden Aufwand nicht überschreiten und darin muß auch die Gewähr liegen, daß der gesunde Volksinstinkt diese Verteilung billigen wird. Wirkliche Verdienste imponieren immer den Massen und sie begreifen sehr wohl, daß die Begabten durch diese Begünstigungen nur angeeifert werden sollen, dem =Volke= mit größtem Eifer und Redlichkeit zu dienen. Bei der Entlohnung von Erfindern kann sich das Volk ja auch leicht berechnen, daß der Nutzen für das Volk immer weit größer ist, als die Vorteile, welche man den Erfindern einräumt.
Was das System anbelangt, nach welchem die Vorrechte der Verdienten zuzumessen sind, so wird zunächst vom Volke, wenn es im Besitze der souveränen Gewalt sein wird, in den Verteilungsgesetzen bestimmt werden, welche Art von Vorrechten eingeräumt werden darf und welche Mittel dazu ausgeworfen werden, das heißt in welchem Ausmaße im Verhältnis zur Gesamtarbeitsmenge die Arbeitsbefreiung im Ganzen gerechnet als Lohn eingeräumt werden darf und nach welchem Quotienten der Gesamtgüter allen Begünstigten zusammen bei der Verteilung mehr, als den Nichtbegünstigten zugemessen werden darf. Auch wird bestimmt werden, auf welche Güter und sonstige Genüsse das Recht, Begünstigungen zu gewähren, Anwendung hat. Das wird in derselben Art geschehen, wie sich das Volk mit dem Hof und Adel in Beziehung auf die ihnen zu bewilligenden Mittel auseinandersetzt. Was Wohnräumlichkeiten anbelangt, so werden die Wohnungen und die Gebäude bezeichnet, welche für beständig oder regelmäßig diesem Zwecke gewidmet werden sollen und an großartigen Bauten in den Städten, an Schlössern und Villen hat die frühere Gesellschaft dem Kollektivstaat ebenso wie an Kunstwerken Mobilien und Juwelen so unermeßliche Schätze hinterlassen, daß man sagen kann, die Begünstigung in der Beteiligung mit solchen Gütern, die ja nur zum Gebrauch dienen, geschieht nicht auf Kosten der gegenwärtigen Generation, sondern auf die längst dahingegangener Geschlechter von Ausgebeuteten, welchen man, was sie erlitten haben, nicht mehr gut machen kann. Was Nahrungsmittel und Getränke, von welchen man das allerdings nicht sagen kann, anbelangt, so können bestimmte Weine, das Wild, oder sonst welche Arten von Gütern, z. B. bestimmte kostbare Obstsorten, wenn deren allgemeine Verteilung ohnehin keinen Sinn hätte, wie die allgemeine Verteilung des Tokaiers, den Begünstigten, oder gewisse Kategorien von Begünstigten ausschließlich vorbehalten werden. Dasselbe könnte von dem Rechte zu jagen, gelten. Was nun die Plätze bei Schaustellungen, auf den Eisenbahnen, den Zutritt bei den Festen des Hofes und Adels und in den Schlössern anbelangt, so werden sie den Begünstigten verhältnismäßig ausgeworfen, sagen wir, der zehnte Teil werde dieser Bestimmung gewidmet. Bezüglich der Kleidung kann man ähnlich verfahren und einen Quotienten der dafür gewidmeten Stoffe und Arbeit von der streng gleichmäßigen Verteilung ausnehmen. Hieraus ergibt sich dann das, was der Nordamerikaner _appropriation_, die Widmung nennt, nur erfolgt sie nicht in Geld, sondern in Naturalien.
Das Volk wird dann in den Verteilungsgesetzen auch bestimmen, wem die Zuerkennung der Vorzüge zusteht. Für die regelmäßigen Posten im Staatsdienste, für Beamte, Ärzte, Lehr- und Erziehungspersonen, höhere Techniker und Industriedirektoren wird der Grundsatz unserer Beamtenhierarchie angenommen werden. Man wird Kategorien schaffen, welche einander übergeordnet sind. Wie bereits in V, 1, _Alinea_: »Ich bemerke noch« erwähnt wurde, wird es am besten sein, der Staatsverwaltung die Beförderung innerhalb dieser Ämter zu überlassen, jene ausgenommen, die, wie die Volksbeamtenstellen, durch Wahl besetzt werden, womit gleichfalls genau definierte Vorteile verbunden sein werden. Die unterste Stufe der Begünstigten wird die der Werkführer (Partieführer der Vorarbeiten) die nächste Stufe die der geringeren Abteilungsleiter, etwa für Hauswirtschaft, Milchwirtschaft, Kleinviehzucht und dergleichen sein, welchen das unterste Erziehungspersonal gleichgestellt werden mag. Sohin würden die untersten Stufen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen folgen, während die Bezirks-, Kreis- und Provinzialfunktionäre, dann eine bestimmte Reihe von Organen der Zentralverwaltung, endlich die Minister, die fünf höheren Stufen bilden werden. Wohin nun höhere Techniker und Fabrikdirektoren, Gelehrte, Forscher, Künstler und Erfinder eingereiht werden, wird zu erwägen sein, ebenso, ob obige Stufen in Unterabteilungen zu gliedern seien. Für alle so gebildeten Kategorien wird das Ausmaß der mit der Stellung verbundenen Vorteile festgesetzt werden. Da Künstler und Erfinder, zum Teile auch Forscher, die nicht dem Lehrkörper angehören, nicht Mitglieder dieser Organisation sind, so wird es auch der Verwaltung, oder wer sonst zur Ernennung berufen ist, zugestanden werden, solchen Personen einen Rang gleicher Art, wie er für diese Organisation bestimmt ist, zu verleihen, z. B. den 4. 5. Rang oder selbst der Vorrang vor den Ministern. Alles das möglichst sparsam einzurichten, gerade nur so, daß etwas Ehrgeiz und viel Amtseifer geweckt wird, ist zum Grundsatz zu machen, wobei immer dem Volke gewisse Befugnisse vorbehalten werden mögen, zum Beispiel, Personen der freien Berufe, Erfindern, Künstlern und Forschern einen höheren Rang zu verleihen.[38] Auch da kann den Kreisen oder Bezirken das Recht eingeräumt werden in gewissen Perioden eine oder zwei Stellen außerhalb der Organisation zu verleihen.
[38] Man hat in Österreich in neuerer Zeit den Gebrauch eingeführt, den Beamten, die besonders verdient sind und die man doch in ihren Posten belassen will, einen höheren Rang und Bezüge zu gewähren, als mit ihren Posten regelmäßig verbunden ist. Das wird wohl nachzuahmen sein.
Es ist somit keinem Zweifel unterworfen, daß der Kollektivismus und die Naturalwirtschaft gar kein Hindernis bilden, alle jene Mannigfaltigkeit unserer Zustände nachzuahmen, die dem Volke und dem Fortschritte nützlich sein mag. Dagegen hängt es niemals vom Einzelnen ab, sich Vorteile zuzueignen, welche ihm nicht gebühren, wozu in unserer Gesellschaftsordnung der Geldwirtschaft wegen Gewalt, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung und politischer oder wirtschaftlicher Schwindel Gelegenheit bieten, durch welche man alles leichter erreichen kann, als durch Verdienste um das Volk und den Staat. Als politischen Schwindel betrachte ich auch jene Wohldienerei gegen Souveräne und Machthaber, durch welche man in früheren Zeiten große Güter erlangen konnte, und welche für Verdienste um den Staat ausgegeben wurden, in Wirklichkeit Versündigungen am Volke genannt werden sollte. Plato sagt mit Beziehung auf die herrschende Gesellschaftsordnung, daß man durch Recht mit Unrecht größere Vorteile erlangen könne, als durch Gerechtigkeit allein. Der Kollektivismus gewährt nur Vorteile für gerechte Ansprüche.
Ich will nun gelegentlich hier noch erwähnen, daß die gesetzlich normierten Vorrechte zwar budgetmäßig im Gesamtausmaße begrenzt sein müssen, soweit sie nämlich die Verteilung berühren, daß es aber gar keinem Anstande unterliegt, der Bewegungsfreiheit der Verwaltung und den Begünstigten allerhand Spielraum einzuräumen. Es können die Begünstigten untereinander gewisse Tauschgeschäfte machen, welche die Verwaltung zur Kenntnis nimmt und bei der Vornahme der Verteilung berücksichtigt. So kann ein eitler Mensch auf Reisen und Theater oder auf Wohnungsvorteile Verzicht leisten, wenn ihm großer Kleiderluxus eingeräumt wird und umgekehrt. Wenn die Gesamtziffern nicht verrückt werden, hat das Volk keinerlei Interesse, sich in solche Abweichungen von der Verteilung einzumengen. Der in Geld bezahlte Lohn kann auf das verschiedenste verausgabt, oder auch erspart werden. Letzteres soll der Kollektivstaat nicht zulassen, das heißt, das nicht in Anspruch genommene für die Gesamtheit verwerten, aber die Naturalwirtschaft bietet im Kollektivstaat, wo nur =ein= Produzent, der Staat, Genüsse bieten kann, kein Hindernis, den Begünstigten die Wahl einzuräumen, welche Genüsse er in Anspruch nehmen mag. Das wird nur eine vergleichende Bewertung der Genüsse voraussetzen. Diejenigen, von welchen in I, _Alinea_: »Was die Personen und« die Rede ist, werden auch einen prozentuell höheren Aufwand als die Masse der Bevölkerung verursachen, aber auch zur Auseinandersetzung dieser Personen mit dem Volke wird ein prozentueller Maßstab insgesamt in Anschlag kommen. Es werden in diese Kategorie nur wenige Menschen fallen, da die kleinen Besitzer in ihrem Anteil am Gesamtvermögen reichlichen Ersatz finden.
10. Religion, Kultus, Festlichkeiten.
Zu den wesentlichsten Grundlagen der Gesittung rechnet man die Religion. Man ging von jeher von der Anschauung aus, daß ein Volk ohne Religion nicht regiert werden könne, daß das Volk eine Religion verlange und ein Bedürfnis nach religiösen Vorstellungen und Feierlichkeiten habe, und die größten Monarchen haben die Religion beschützt und der Macht der Kirche Vorschub geleistet. So hat Karl der Große nicht nur die Sachsen mit Feuer und Schwert der katholischen Kirche unterworfen, sondern dem Fastengebot staatlichen Schutz gewährt und jeden Fastenbrecher mit schweren Strafen, ja in gewissen Fällen mit dem Feuertode bedroht. Er ging ohne Zweifel von der Meinung aus, die königliche Gewalt werde immer stärker sein als die kirchliche Gewalt, und so sah er ohne Argwohn zu, wie die Kirche durch Lehre, Kultus und Strafe das Volk unterjochte, denn er sah in der Kirche nur ein Werkzeug des Kaisers. Damit bereitete Karl die Schmach des Kaisertums vor, das in immer größere Abhängigkeit vom Papsttum verfiel. Auch die Hohenstaufen gingen von derselben Anschauung aus. Friedrich Barbarossa lieferte Arnold von Bresnia dem Feuertode aus und hieß es gut, daß Lucius III. den Bannstrahl gegen die Ketzer schleuderte, indem er den Glaubensrichtern den staatlichen Beistand versprach. Friedrich II. erließ 1224 ein Gesetz, worin er die Ketzer mit dem Feuertode bedrohte und die Errichtung von Ketzergerichten anordnete. Dadurch wurde die Macht des Papsttums so erhöht, daß es die Hohenstaufen erniedrigen und vertilgen konnte.
Es war immer ein verfehlter Herrscherinstinkt, welcher die Monarchen bestimmte, der Religion ihre Unterstützung zu leihen, und darum ist es zweifellos, daß die Religion nur als ein Mittel, die Herrschaft der Tyrannen zu befestigen, angesehen und aus diesem Grunde verbreitet und staatlich beschützt wurde.
In einer vollkommen demokratischen Gesellschaft hängt die Gesittung keineswegs von der Aufrechterhaltung der Religion ab, und ebensowenig bedarf man ihrer zum Schutze der Autorität, die man ja dem Volke nicht aufdrängen will. Doch wird der Kultus so lange aufrecht erhalten werden müssen, als er dem ästhetischen Sinne des Volkes ein Bedürfnis ist. Übrigens wird der Staat, sobald er den Wert des Kollektivismus erkannt, zu den Grundsätzen der nordamerikanischen Staaten übergehen, die jede konfessionelle Lehre aus den Schulen ausschließen. Aber auch den Eltern wird man solche konfessionelle Lehren in der Familienerziehung nicht gestatten, die mit der staatlichen Erziehung und dem Unterrichte im Widerspruch stünden.
Die Zeit wird kommen, wo man von den Dienern der Kirche ebenso wie von jedem Anderen Anteil an der geregelten Arbeit fordern wird, da die freie Zeit reicht, religiöse Übungen und Kultusfeste zu halten.
Aber auch vom religiösen Kultus abgesehen, besteht ein Bedürfnis nach Unterbrechung des Alltagslebens durch Festlichkeiten im engeren und weiteren Kreise. Die Gesetzgebung stellt die allgemeinen Grundsätze auf, welche Feierlichkeiten und Festlichkeiten zu veranstalten sind, welcher Aufwand dabei stattfinden soll, wem die Anteilnahme dabei zu gestatten ist. Die Ausführung dieser Gesetze steht der Staatsverwaltung zu. Die Anlässe können individuelle und allgemeine sein.
=Die Geburt.= Die Geburt eines Kindes, zum mindesten die legitime Geburt eines Kindes, VII, 2, ist ein natürlicher Anlaß zur Veranstaltung einer Feierlichkeit. Sie wird stattfinden, sobald die Mutter daran Anteil nehmen kann, also etwa vier Wochen nach der Entbindung. Die Festlichkeit wird darin bestehen, daß dem Neugeborenen ein Name gegeben wird, entweder nach der Wahl der Mutter allein oder nach der Wahl beider Eltern oder, falls die natürliche Mutter schon vorher gestorben ist, nach der Wahl der Wahlmutter, VII, 5, b. Es wird dabei Sorge zu tragen sein, daß die Familiennamen genau unterschieden werden, innerhalb der Familien aber kein Personenname gewählt wird, der von einem anderen noch lebenden Mitgliede derselben Familie getragen wird. Es wird der Natur der Sache entsprechen, daß der Verwaltungsbeamte oder sein Delegierter zur Feierlichkeit erscheint, den gewählten Namen, der in die Standesregister eingetragen wird, proklamiert, eine Ansprache hält und den neuen Bürger in den Schutz des Staates mit allen jenen Rechten übernimmt, die ihm kraft der Verfassung zustehen. Namens des Neugebornen mag die Mutter oder Wahlmutter die Versicherung geben, daß derselbe sich dem Staate dankbar erweisen und ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden sich bemühen wird. Es wäre das eine Nachahmung der Aufnahme der Neugebornen durch die Taufe in die Kirche. Aber der Staat wird sein besseres Recht auf die Jugend sich nicht nehmen lassen. Daran wird sich eine Festtafel schließen, an welcher außer dem Verwaltungsbeamten und einigen Verwandten eine Zahl von geladenen Gästen teilnehmen mögen. Der Aufwand wird nun darin bestehen, daß den Teilnehmern kostbarere Gerichte und Getränke als täglich geboten werden. Nachdem die Zahl der Geburten im kommenden Jahre mit ziemlicher Genauigkeit vorausberechnet werden kann, wird der Gesamtaufwand leicht vorauszubestimmen sein. Er wird nach dem Prinzip der Naturalwirtschaft bestimmt werden, ausgedrückt in einer für das ganze Reich festgesetzten Menge von Wein, Bier und anderen Getränken, insofern der Alkohol noch nicht aus der Volkswirtschaft verdrängt ist, und von ausgewählten Gerichten, nämlich Wild, Fischen, Fleisch, Geflügel usw.
Die Staatsverwaltung hat dann den genehmigten Aufwand auf die Provinzen, Kreise und Bezirke aufzuteilen, und die Verwaltungsbeamten haben die Bestimmungen für die einzelnen Fälle innerhalb der ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu treffen.
Für die Verteilung kann die Gesetzgebung auch noch weiters gewisse Vorschriften machen, so daß eine gewisse Abstufung vorgeschrieben wird für Geburtsfestlichkeiten in den Familien von Lehrern, Ärzten, Beamten und aufwärts bis zu den höchstgestellten Personen, Unterschiede, die auf die Zahl der Gäste und die Menge und Kostbarkeit der Speisen und Getränke und den anderen Aufwand Bezug haben. Die Verteilung nach diesem Grundsatze für die einzelnen Fälle liegt der Staatsverwaltung ob.
=Aufnahme in die Schule.= Ob auch diese mit einer Festlichkeit verbunden werden soll und welcher Aufwand dafür gestattet wird, hängt gleichfalls von der Gesetzgebung ab. Doch scheint es, daß die Zahl der Festlichkeiten zu sehr vermehrt würde, wenn auch dieser Anlaß gefeiert würde. Da die Gesamtmittel gegeben sind, wird der Aufwand im einzelnen Falle um so geringer sein müssen, je mehr Festlichkeiten veranstaltet werden.
=Aufnahme unter die volljährigen und eigenberechtigten Bürger.= Mit Eintritt des Bürgers in das 19. Lebensjahr wird ein Lebensabschnitt bezeichnet, der gleichfalls Anlaß zu einer Festlichkeit bietet. Es wird eine Ansprache des Verwaltungsbeamten oder seines Delegierten und eine Antwort des Gefeierten am Platze sein und sich daran gleichfalls eine Festtafel schließen. Bezüglich des besonderen Aufwandes und dessen Abstufung gilt dasselbe, wie oben; vielleicht wird die Höhe des Aufwands schon nicht mehr von den Verdiensten der Eltern, sondern von dem Charakter und den bisherigen Verdiensten des Gefeierten abhängig sein.
=Vermählung.= Auch die Vermählung eines Bürgers ist ein Anlaß zur Feier einer Festlichkeit, und dafür gelten dieselben Bestimmungen, wie für die vorhin erwähnten Feste. Das Gesetz bestimmt die zur Gültigkeit der Ehe erforderlichen Förmlichkeiten. Die Trauung wird wohl vom Verwaltungsbeamten zu vollziehen sein, der eine entsprechende Rede halten mag. Auch zu dieser Funktion kann er Vollmacht zu erteilen berechtigt werden. Der Aufwand wird etwas größer sein für die Vermählungsfeierlichkeiten, als für andere Privatfeste. Auch die Abstufung mag sich innerhalb weiter gesteckter Grenzen bewegen. Es kann sich an die Festtafel ein Tanzfest anschließen, es kann der Bezirksvorort, der Kreisvorort oder der Provinzvorort zu diesen Feierlichkeiten als Festort bestimmt und ein gewisser Aufwand an Reisen, Beurlaubungen, Festkleidern, Aufzügen genehmigt und den Neuvermählten eine Zeit der Befreiung von jeder Arbeit und dergleichen bewilligt werden. Diese reicheren Feierlichkeiten und sonstigen Annehmlichkeiten sollen denjenigen, die die Pflichten und Sorgen der Ehe auf sich nehmen, ein Äquivalent bieten.
Insofern nicht allen Gliedern der Gesellschaft die Ehe bewilligt wird, wird die Versagung der Geburtsfeierlichkeiten für die illegitimen Geburten einen Teil jener Übel bilden, welche der Staat verhängt, um illegitime Geburten zu verhindern.
=Der Geburtstag der Alten=, die das neunzigste oder fünfundneunzigste Jahr erreicht haben, wäre ein sehr geeigneter Anlaß für Festlichkeiten. Man hätte allen Grund, die Volksgenossen, welche ein besonders hohes Alter erreicht haben, zu ehren.