Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

Part 22

Chapter 223,369 wordsPublic domain

Gegenstand dieser Verteilung können alle Arten von Stoffen sein. Vor allem Zeichen- und Schreibrequisiten samt allen Arten von Papieren und Papiererzeugnissen, dann Farben, Gespinnste, Gewebe, Bänder und dergleichen, ferner alle Arten von Holz, Metallen, Chemikalien, Pflanzen und Sämereien. Da alle diese Stoffe Staatseigentum sind, bestimmt der Staat, wie viel davon zur Verteilung gelangt. Sie werden ferner an die Einzelnen oder mindestens an die Gemeinden verteilt, also in geringeren Mengen, vor allem zur Ermöglichung einer freien Tätigkeit der Einzelnen. Auf diese Art z. B. werden Briefpapier, Kuverts und Korrespondenzkarten verteilt, die Frauen können so Stoffe und Gespinnste für Herstellung ihres Tandes erhalten. Da die Bedürfnisse sehr verschieden sind, werden alljährlich von den Einzelnen bei der Gemeindeverwaltung Anmeldungen erfolgen und reduziert auf den Verteilungsquotienten werden den Anmeldungen entsprechend die Stoffe geliefert, welche beansprucht werden. Im allgemeinen soll zwar eine Verteilung an die Individuen erfolgen. Mit Vorwissen der Staatsverwaltung können aber auch größere Quantitäten zur gemeinsamen Verarbeitung an Vereinigungen von Individuen erfolgen, wenn es evident ist, daß kein gemeingefährliches Unternehmen beabsichtigt ist, und größere Mengen werden auch an Vereine geliefert. Wegen Unterdrückung einer gemeinschädlichen Verwendung wird der Vorbehalt des Obereigentums des Staates an den verteilten Stoffen und an den daraus hergestellten Produkten vorgeschlagen. Hier ist nur von der Verteilung jenes Minimums die Rede, auf das jeder Anspruch hat. Bevorzugten und Hochverdienten, dann solchen Personen, welchen der Staat die Ausübung eines freien Berufs einräumt, wie Malern und Bildhauern, können im allgemeinen oder von Stoffen für ihren Beruf größere Mengen bis zum 10, 20 oder 100fachen des Verteilungsquotienten, VIII, 9, l, zugewiesen werden, immer mit der Einschränkung, die der Staatszweck erfordert. Die Verteilung soll nämlich dem Fortschritte dienen, also der Erfindungsgabe eine Betätigung ermöglichen, aber nicht etwa zu einer Winkelproduktion führen, da die ausnahmslose Staatsproduktion und das ausnahmslose Staatseigentum, hier reduziert auf den Begriff des Obereigentums, nicht beeinträchtigt werden darf.

Welche Stoffe und in welchem Gesamtausmaße sie verteilt werden können, ist Gegenstand der jährlichen Volksbeschlüsse.

Da die Erzeugnisse dieser freien Tätigkeit noch immer im Obereigentum des Staates stehen, ist eine eigenmächtige Außerlandesschaffung seitens der Erzeuger nicht statthaft, allein mit Erlaubnis der Staatsverwaltung können die Erzeuger dieser Produkte sie als Geschenk an Ausländer veräußern. Es wäre nur zu wünschen, daß das in einer unzweifelhaften Form erkennbar gemacht werden könnte. So wird in der Note zu VIII, 4, d, 2, darauf verwiesen, daß auf Verlangen der Verfasser literarischer Werke Freiexemplare davon an Ausländer gesandt werden können. Da sollte nun auf den Freiexemplaren ersichtlich gemacht werden, daß sie mit Einwilligung der Staatsverwaltung auf Wunsch des Verfassers dem zu benennenden Empfänger ins Eigentum übertragen werden.

Von diesen Konsumtibilien wird das Meiste vertrödelt werden, wie das ja auch heute der Fall ist. Aber so wird auch vieles Originelle hervorgebracht werden, was dann wieder Gegenstand der regelmäßigen Produktion wird. Nur um etwas Neues zu produzieren, brauchen wir Schaffensfreiheit, denn zur =Reproduktion= von Gegenständen, die der Begabte erfunden hat, ist organisierte Arbeit nicht nur brauchbar, sondern ökonomischer als die freie Tätigkeit. Die Organisation der Arbeit darf aber nicht so weit gehen, daß dadurch alle erfinderische Initiative unterdrückt würde und wie das mit der ausschließlichen staatlichen Produktion vereinbar ist, ist in diesem Abschnitte dargestellt worden.

Innerhalb der engen Grenzen einer Gemeinde oder eines Quartiers ist eine Kontrolle zur Verhütung von Unfug leicht ausführbar. Sollte aber jemand sich eines Mißbrauches schuldig machen, so hätte er zu besorgen, daß er von solchen Verteilungen in Zukunft ausgeschlossen würde. Da im Kollektivstaate diese Verteilungen so eingerichtet werden sollen, daß jedermann beteiligt wird, werden die Anteile des Einzelnen ziemlich klein ausfallen. Das wird dann zur Folge haben, daß man mit diesen Dingen haushält und sich vor Verwüstungen hütet. Darauf muß übrigens auch die Erziehung gerichtet sein.

Um eine gleichmäßige Verteilung zu sichern, obschon jeder Einzelne andere Dinge in Anspruch nehmen kann, wird es sich empfehlen, für alle zur Verteilung gelangenden Stoffe einen Vergleichswert zu ermitteln.

6. Die Forschung.

Die Voraussetzung jedes Fortschrittes ist die Forschung und der Staat hat sie zu begünstigen. Zunächst ist es Aufgabe aller wissenschaftlich gebildeten Organe, sich der Forschung zu widmen, besonders aller Unterrichtspersonen. Den Lehrkräften an der Universität ist ebenso wie den Akademikern alles zu bieten, was sie zur Forschung brauchen. Die Bereitwilligkeit wird ebenso groß sein, wie heute, die Mittel aber werden viel reichlicher zu Gebote stehen. Ärzte und Pädagogen werden die ihnen vorgeschriebenen Beobachtungen zu sammeln haben und so werden sie sich der Forschung dienstbar machen. Außerdem wird der Staat durch Gründung wissenschaftlicher Vereine und durch Ermunterung der ganzen Bevölkerung zur Beteiligung an Forschungsarbeiten die Forschung fördern. Auch die Verteilung von Stoffen, wovon im vorhergehenden Abschnitte die Rede war, wird vielen Gelegenheit bieten, Entdeckungen zu machen und Personen, die Interesse und Geschick an den Tag legen, werden unterwiesen werden, wie Forschungen angestellt werden und man wird ihnen soweit als tunlich Apparate und Instrumente zur Verfügung stellen.

7. Die Kunst.

Aufgabe des Kollektivstaates ist es, jede Art von Kunst zu pflegen und zu fördern, dazu selbst Anregungen zu geben und gegebene Anregungen willig aufzunehmen. Es sind zu unterscheiden: a) schöpferische Kunst, b) Kunstreproduktion und c) Kunstgewerbe.

a) Die schöpferische Kunst

verträgt am wenigsten eine Beeinflussung, wenngleich die höhere Architektur sich eine solche immer auch hat gefallen lassen. Für Monumentalbauten und Denkmäler, aber auch für Dramen hat man wiederholt bestimmte Aufgaben gestellt und zu Preisbewerbungen aufgefordert, und den Preisbewerbern wurden mehr oder weniger beengende Vorschriften gemacht, ihnen ein Rahmen vorgezeichnet, an den sie sich zu halten hatten, und manches angeordnet, was in der Regel nur von der freien Wahl des Künstlers abhängt. Im allgemeinen aber gehört das Kunstwerk zu jenen freien Schöpfungen, die den Individualismus zur Voraussetzung haben.

Der Staat nun fördert die schöpferische Kunst durch Spezialunterricht, durch Ausstellungen und Vorführung von Werken der Kunst, wodurch die Phantasie begabter Menschen befruchtet und angeregt, sie zur Entdeckung ihrer Gaben hingeleitet werden. Die Kunst wird gefördert durch die den Unterrichtspersonen gestellte Aufgabe, begabte Leute zu ermuntern und zur staatlichen Förderung vorzuschlagen. Sie wird ferner gefördert dadurch, daß den Begabtesten durch vermehrte Zugänglichmachung von Ausstellungen und Aufführungen, durch Beurlaubungen zum Zwecke höherer Ausbildung und durch Reisebewilligungen noch besondere Anregungen geboten werden. Die Beurlaubungen werden zunächst zeitlich begrenzt sein und nur in dem Maße ausgedehnt werden, als Begabung, Schaffenslust und schöpferische Anlagen klarer hervortreten. Sie kann aber bis zur dauernden Befreiung von jeder geregelten Arbeit ausgedehnt werden.

Eine weitere Förderung erfährt der Dichter und Musiker durch Drucklegung beziehungsweise Aufführung seiner Werke. Die bildenden Künstler brauchen zur Ausübung ihrer Kunst vielerlei Stoffe und Geräte, welche gleichfalls der Staat zu liefern haben wird, soweit die Verteilungen allgemeiner Art nach VIII, 9, e, nicht hinreichen.

Endlich ist es der Lohn, der für =ausgezeichnete= Leistungen bewilligt wird, der die Kunst fördert. Über die Art, wie hervorragende Dienste belohnt werden, siehe VIII, 9. In all dem aber wird sich der Staat hüten, das Urteil über künstlerische Leistungen zu monopolisieren, und es mag hier auf das verwiesen werden, was in VIII, 4, d, 1, _Alinea_: »Um aber die«, gesagt worden ist.

Zu den edelsten Künsten müssen wir die Plastik und die Architektur rechnen, erstere insbesondere deshalb, weil sie die Phantasie mit allem befruchtet, was zur Veredlung der menschlichen Rasse dienen kann. Die Architekten werden besonders in den Städten Meisterwerke schaffen und der Staat dafür einen beträchtlichen Aufwand machen. Die Bildhauerkunst bedarf gar wenig Stoff; etwas Ton genügt, um ein Meisterwerk hervorzubringen, aber auch zur Ausführung plastischer Werke in edleren Stoffen kann ein sehr weitgehender Aufwand gemacht werden. Vom einfachen Tonprodukt bis zum kostbaren Marmor- und Bronzewerk gibt es viele Abstufungen materieller Kostbarkeit. Die edelsten Werke der Plastik nun wird die Staatsverwaltung oder sonst eine hierzu berufene Körperschaft oder eine Fraktion des Volkes in kostbarster Ausführung herstellen lassen.

Gerade bei plastischen Werken ist eine mehrfache Reproduktion in mehr oder weniger kostbarer Ausführung möglich, und ehe viele Dezennien des Kollektivismus ins Land gegangen sein werden, wird nicht nur die Reichshauptstadt mit dem Rom des 4. Jahrhunderts, das ein Volk in Marmor beherbergte, wetteifern, sondern zahlreiche Nachbildungen werden in die kleinsten Ortschaften und die Wohnungen der Geringsten dringen, um jeden an das Schöne zu erinnern und den ästhetischen Sinn zu wecken, der nach und nach alles umgestalten und auf die =völlige Verdrängung alles Häßlichen= hinarbeiten soll. Ist doch die heutige Gesellschaftsordnung das Häßlichste von allem!

Soll dereinst ein Geschlecht von Halbgöttern die Erde bewohnen, so wird die Kunst der Bildhauer nicht am wenigsten dazu beitragen.

Die Reichshauptstadt soll dann ein großer Tempel werden, gemischt aus prachtvollen Bauten, Statuen, Hainen und Gartenanlagen, in welchen eine Fülle von Wasser sprudelt und in welchen jede Bodenerhebung benutzt ist, um den Reichtum der Formen zu vermehren. Nicht jenes sonderbare Gemisch von Protzentum und Elend wird man finden, das in unseren Großstädten einen widerlichen Eindruck macht, noch werden sich die Häuser aneinanderdrängen und von staubigen Straßen begleitet werden. Geleisanlagen und elektrische Fuhrwerke werden es möglich machen, auch die größten Verkehrsadern mit Vegetation zu schmücken, in die nur Kieswege für die Fußgänger eingelegt sind. Und jeder Raum soll zur Aufnahme von Skulpturen benutzt werden.

Nicht nur die Statue, sondern auch das Basrelief und die Medaille werden ihre Pflege finden und in großer Anzahl vervielfältigt werden. Auch Gemälde und Stiche sollen nicht bloß in großen Sammlungen zu finden sein, sondern in die kleinsten Orte dringen, und die herrlichsten Zeichnungen nicht nur die Bücher schmücken, sondern Briefpapiere, Umschläge und das zu Umhüllungen bestimmte Papier bedecken. Für das Rohe und Gemeine soll kein Platz übrig bleiben und alle Materie in Verkörperung des Schönen aufgebraucht werden.

Besondere Unterstützung wird der Staat der musikalischen Komposition und der Pflege der Musik zuteil werden lassen, welche zu fördern er gleichermaßen die größten Mittel hat.

b) Kunstreproduktion.

Abgesehen von der Reproduktion der Werke der bildenden Künste in Abgüssen und Stichen wird der Staat die Aufführung von Werken der Musik und Dichtkunst vor großen Versammlungen zu veranstalten haben, und alle großen Säle werden dazu dienen. Besondere Schulen werden für die Ausbildung der darstellenden Künstler errichtet werden, und diese werden sich dann berufsmäßig der Ausübung ihrer Kunst widmen, eine besondere Gattung der geregelten Arbeit, wenn auch edlerer Art.

c) Das Kunstgewerbe.

Das Gewerbe zu veredeln ist eine der wichtigsten Aufgaben des Kollektivstaates, und so wird er auch das Kunstgewerbe pflegen durch Schulen, Ausstellungen, Prämiierungen und Aufträge. Doch wird es in monarchischen Staaten insbesondere die Dynastie sein, welche dem Kunstgewerbe Anregungen geben und Aufträge zuwenden wird. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Ausschmückung von Bauten höherer Ordnung und insofern es Mobilien betrifft, um die Wohnungen der Bevorzugten, insofern es Stoffe angeht, um die Huldigung an die weibliche Schönheit.

8. Die technische Erfindung.

Im 19. Jahrhundert hat sich das Genie der Menschen vorzüglich der technischen Erfindung zugewendet, welche die Entdeckungen der Wissenschaft der Wohlfahrt der Menschen dienstbar macht. Es war lange ein Gerede der Gelehrten, die Wissenschaft sei sich selbst genug, und es handle sich für sie nur um das Wissen, nicht darum, daß die Wissenschaft den Menschen irgend einen Nutzen schaffe. Daran ist nur so viel wahr, daß der Forscher sich nicht von irgend einem bestimmten Nützlichkeitsziele leiten lassen muß, daß er sich nicht damit zu rechtfertigen braucht, daß seine Forschung diesen oder jenen Nutzen schaffen werde. Niemand konnte wissen, was die Elektrizität einmal leisten werde, als man zuerst bemerkte, daß das geriebene Siegellack ein Stückchen Papier anzieht. Niemand konnte ahnen, wohin die Chemie gelangen werde, und wenn man den Forschern jener Zeit verwehrt hätte, ihre Zeit diesen Wissenschaften zu widmen, so wäre das sehr verkehrt gewesen. Aber der Wissenstrieb wird doch von der Erwartung geleitet, daß alles Wissen sich den Menschen auch nützlich machen wird.

Erst im neunzehnten Jahrhundert hat man sich Mühe gegeben, die Ergebnisse der Wissenschaften in der Technik zu verwerten, und ohne die Arbeit der Forscher hätten die Techniker nicht erfinden können. Diese Erfindungen aber haben wieder unermeßliche Reichtümer geschaffen, wovon ein Teil wieder der Forschung geopfert wurde.

Die Erfindung ist im letzten Jahrhundert vorzüglich durch die Erfinderpatente gefördert worden, welche dem Erfinder oder wenigstens seinem Förderer, dem Kapitalisten, einen großen Nutzen versprachen. Viele erfolgreiche Erfinder hätten ihre Zeit dem Nachdenken nicht gewidmet, wenn ihnen die Patente keinen Vorteil gesichert hätten, gewiß aber hätte kein Kapitalist die Mittel zu den Versuchen geboten, wenn es keine Privilegien gegeben hätte. Es wird nun zu untersuchen sein, wie im Kollektivstaat die technische Erfindung zu ermöglichen und zu belohnen sei.

Der Kollektivstaat hätte es zwar nicht nötig, technische Erfindungen im Lande zu unterstützen, um am technischen Fortschritt teilzunehmen. Ja er wird schon darum allen Staaten der alten Gesellschaftsordnung im technischen Fortschritt voraneilen, weil er eben seiner Organisation wegen die im Auslande gemachten Erfindungen viel rascher einführen und viel intensiver ausnützen kann, als jene. Ob er nun ausländische Erfinder belohnt oder nicht, immer wird der Kollektivstaat auch von ausländischen Erfindungen mehr Nutzen ziehen, als das Ursprungsland. Auch die Belohnung der ausländischen Erfinder würde ihm kaum große Opfer auferlegen, weil er dem Erfinder eine Pauschalabfertigung ein- für allemal bieten würde und solche Abfertigungen immer niedriger bemessen werden als die Vorteile, die sich der Erfinder erst in langjährigem Kampfe durch den Absatz erobern muß. Dabei soll gar nicht in Betracht kommen, daß der auswärtige Erfinder nicht die Macht hätte, dem Staate die Einführung der Erfindung, soweit es sich nicht um eine Erfindung handelt, deren Wesenheit geheim gehalten werden kann, zu verwehren. Der Kollektivstaat soll sich dieses Vorteiles nicht bedienen. Er macht ja ohnehin den Gewinn, welchen im anderen Falle der Kapitalist macht, da er im Lande das ganze Kapital besitzt, überdies immer für einen gesicherten Absatz produziert.

Allein der Kollektivstaat wird auch die Erfindung im Innern fördern, weil es der Ehrgeiz des modernen Staates ist, daß das Land sich in allem hervortue, und weil er den erfinderischen Köpfen im Lande es schuldig ist, daß er ihnen die Versuche ermöglicht und einen Vorteil sichert, der im Verhältnisse zu ihrem Einsatz an geistiger Arbeit und zu dem von ihnen geschaffenen öffentlichen Nutzen steht.

So wird der Kollektivstaat jedem einheimischen (gewiß auch dem ausländischen) Erfinder, der eine Idee verfolgt, die auf Erfolg hoffen läßt, und der erfinderische Begabung an den Tag legt, die Mittel an die Hand geben, um Versuche zu machen, und hierin wird der Staat leisten, was heute der Kapitalist leistet. Er wird den Erfinder an eine Produktionsanstalt weisen, welche über das Erforderliche verfügt, und wird die Idee prüfen lassen. Handelt es sich um etwas, was bereits erfolglos versucht wurde, so wird man den Erfinder auf die gemachten Erfahrungen verweisen, unsinnige Projekte, wie die Herstellung des Perpetuum mobile, verwerfen und im übrigen erwägen, ob alte Ideen mit neuen originellen Mitteln angestrebt werden, oder neue fruchtbare Gedanken gefunden wurden. Gelingt eine Erfindung unter Beihilfe der Staatsverwaltung, so erwirbt der Staat das geistige Eigentum, weil es im Kollektivstaat kein Privateigentum gibt, weil ohne die materielle Unterstützung des Staates die Erfindung nicht hätte durchgeführt werden können, und weil von der Erfindung im Staate kein Gebrauch gemacht werben könnte, wenn der Staat sie nicht einführte, da er allein im Besitze der dazu erforderlichen materiellen Mittel ist. Dagegen würde der Staat dem Erfinder zu Dank verpflichtet sein, da er aus der Erfindung großen Nutzen zieht, und darum würde der Staat dem Erfinder eine Entlohnung zubilligen, die im Verhältnisse zu dessen Verdienst steht, und in welcher Form das geschehen kann, ohne das kollektivistische Prinzip zu verletzen, wird im Abschnitte VIII, 9, dargestellt werden.

Da nun dem Staate das geistige Eigentum an der Erfindung zufällt, so erlangt er auch das Recht in den Staaten, welche noch Geldwirtschaft und Privateigentum haben, ein Patent in Anspruch zu nehmen, und wenn auswärtige Staaten dem Schwierigkeiten entgegensetzen würden, weil im Kollektivstaat kein Patentschutz gewährt wird, so könnte der Kollektivstaat einen Vertrag mit einem solchen Staate dahin abschließen, daß er auf das Recht verzichtet, Erfindungen, die im anderen Staate Patentschutz genießen, ohne Erwerbung des Lizenzrechtes vom Patentinhaber einzuführen, wogegen der andere Staat sich verpflichtete, dem Kollektivstaate Patente unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie einem Privaten. In dieser Form könnte im Kollektivstaat etwas den Privilegienpatenten Analoges, angepaßt dem Wesen des Kollektivismus, geschaffen werden.

Wenn nun aber ein Staatsbürger bei der Bearbeitung einer Erfindung entweder gar keine Unterstützung des Staates notwendig hätte, da er entweder gar keiner materiellen Mittel bedürfte oder die nach Absatz VIII, 5, zur Verteilung gelangenden Konsumtibilien ihm für seine Erfindungszwecke genügten, oder er durch Freunde und Genossen aus diesen Mitteln in den Stand gesetzt wurde, seine Erfindung zu vervollkommnen, so wäre doch der Grundsatz zu rechtfertigen, daß der Staat das geistige Eigentum in Anspruch nähme. Denn er behält sich bei Verteilung von Konsumtibilien das Obereigentum bevor und das Recht, den mit solchen Mitteln geschaffenen Nutzen für sich zu begehren. Denn die Verteilung der Konsumtibilien ist ja eben =deshalb= produktiv, weil das meiste zwar vertrödelt, in einigen Fällen aber doch nützliche Dinge geschaffen werden, auf die der Staat Anspruch machen kann. Und haben die Konsumtibilien dabei überhaupt gar nicht mitgewirkt, ist wirklich nur der geniale Gedanke hinreichend gewesen, um sofort und ohne den Umweg kostspieliger Versuche Nutzen zu schaffen, so ist es doch der Staat, der den Erfinder in der Jugend versorgt, erzogen, unterrichtet, ihm alle erdenklichen Anregungen vermittelt hat, auf die Gefahr hin, einen Krüppel durch viele Dezennien versorgen zu müssen, und hat der Staat jede Gefahr eines Menschenlebens auf sich genommen, so hat er offenbar Anspruch auf Anteil an dem Gewinne, den die menschliche Gesellschaft aus den Schöpfungen eines Menschen ziehen kann. Auch ist der erfinderische Gedanke nur ein letztes Glied in der Kette von unermeßlicher geistiger Arbeit vergangener Geschlechter. So wären ja die Maschinen unserer Zeit nicht denkbar, wenn nicht zahllose Erfindungen in vergangenen Jahrhunderten gemacht worden wären, die die Gewinnung und Verarbeitung von Eisen und Stahl ermöglichten. Der Erbe aller dieser geistigen Schätze, welche unsere Kultur ausmachen, ist für das Staatsgebiet der Kollektivstaat, und darum ist der Anteil an dem neuen Gute, den der Erfinder hat, doch immer nur ein winziger.

Würde der Kollektivstaat das geistige Eigentum an den Erfindungen nicht in Anspruch zu nehmen oder wenigstens durch Anweisung von Vorteilen zu expropriieren berechtigt sein, so könnten neben ihm wirtschaftliche Mächte im Staate selbst entstehen, die die kollektivistische Gesellschaftsordnung in Frage stellen, und wenn diese Gesellschaftsordnung ein so großes Gut ist, wie ich dafür halte, so muß der Staat sie gegen jedes Privatinteresse verteidigen können.

Wollte aber der Erfinder sich diesen Gesetzen nicht fügen und lieber auswandern, um im Auslande jene pekuniären Vorteile zu erwerben, die dem Erfinder in so reichem Maße zufallen können, so wäre das zwar ein Beweis von Undankbarkeit, man könnte aber die Auswanderung nicht hindern, würde den Erfinder aber dann als Ausländer betrachten, dem man die Rückkehr in die Heimat verwehren kann.

Es entsteht noch die Frage, ob dem Erfinder, wenn der Staat ausländische Patente nicht erwerben kann, oder nicht erwerben will, gestattet werden könnte, für sich ausländische Patente und so Privateigentum im Auslande zu erwerben. Dem steht offenbar nichts im Wege, weil der Kollektivbesitz des Staates dadurch nicht berührt wird. Das Geld, das der Erfinder im Auslande erwirbt, hat im Inlande keinen Wert, er kann damit auch nichts von alledem erwerben, was der Kollektivstaat besitzt. Weshalb aber soll der Kollektivbürger nicht im Auslande auch Privateigentum haben und dort Güter und Häuser besitzen, Gelder anlegen und Gewerbe betreiben? Im Inlande müßte er für das, was er bezieht, Arbeit leisten, oder er müßte, wie jeder im Kollektivstaate reisende Fremde dafür aus den im Auslande gewonnenen Mitteln Ersatz in Geld leisten und er wäre dann ganz im Verhältnisse eines Ausländers nur mit Vorbehalt seines Heimatsrechtes, wenn er desselben nicht verlustig erklärt wird. Man muß aber erwarten, daß die Vaterlandsliebe des Kollektivbürgers groß genug sein wird, ihn zu bestimmen, in dem ursprünglichen Verhältnisse zum Staate zu bleiben und sich mit jener Form des Lohnes zu begnügen, den der Kollektivstaat bietet und der im größten Ausmaße ein voller Ersatz für alles Einkommen sein muß, das man aus dem unermeßlichsten Vermögen zu ziehen vermöchte.

Anfangs werden viele auswandern, wenn sie große Vermögen erwerben können. Aber ist damit der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft verbunden, so werden viele solcher Abenteurer im Auslande verkommen und sie werden anderen ein warnendes Beispiel geben.

Wie sich zwei Kollektivstaaten mit einander über Erfindungen verstehen, die im Bereiche des einen gemacht werden und wovon der andere Gebrauch machen will, wird von Abmachungen zwischen ihnen abhängen. Es ist aber anzunehmen, daß sie sich wechselseitig freie und kostenlose Einführung gestatten, weil dabei bald der eine bald der andere Staat im Vorteil sein wird und es nicht dafür steht, diesen Vorteil festzustellen und auszugleichen.