Der Kollektivismus und die soziale Monarchie
Part 21
Sie wird nicht wie heute die Zeitungen Romane und Novellen in Abschnitten bringen, weil diese Schöpfungen Gegenstand der Veröffentlichung in Buchform bilden und der heutige Gebrauch nicht den Bedürfnissen der Leser, sondern der Zeitungsunternehmer entspricht. Allein kleine Aufsätze, Gelegenheitsgedichte, Anekdoten, witzige und satirische Produkte kleinen Umfangs, Kritiken, Reiseberichte und dergleichen werden wohl ihr Unterkommen in periodischen, wahrscheinlich illustrierten Blättern finden, welche entweder allen Gemeinden, oder allen Bezirken zugemittelt werden. In einem vielsprachigen Lande wird jede Nationalität ihre schöne Literatur haben. Wie die Annahme von Beiträgen zur Veröffentlichung erfolgen wird, ist eine Verteilungsfrage und es ist darum immer neben den staatlichen Blättern auch besonders in diesem für die allgemeine Volksbildung so wichtigen Zweige der Literatur, wozu auch populärwissenschaftliche Nachrichten gehören, größeren und verdienteren Vereinen ein begrenztes Publikationsrecht nach den oben VIII, 4, b, bei der Fachpresse erörterten Grundsätzen einzuräumen. Sind doch gespielte Schachpartien und Schachprobleme gewiß auch in Zukunft Gegenstand der literarischen Verbreitung und Besprechung.
d) Bücher.
Außer der periodischen Presse wird der Staat auch für jene Literatur zu sorgen haben, welche in Buchform erscheint.
1. Die wissenschaftliche Literatur.
Sie zu schaffen, wird zunächst die Aufgabe der Gelehrten und Forscher sein. Für alle Zweige der Wissenschaft wird sich von Zeit zu Zeit das Bedürfnis herausstellen, Neubearbeitungen der besten der bestehenden Werke oder ganz neue Darstellungen herauszugeben. Die Neubearbeitungen sollen Irrtümer berichtigen und alles, was neu entdeckt wurde, bringen, auch erforderlichenfalls das System oder die Darstellung verbessern.
Erbieten sich mehrere qualifizierte Fachmänner, die zu den Unterrichtspersonen gehören, zu einer solchen Arbeit, so können mehrere Bearbeitungen angenommen, oder etwa nach Einholung des Gutachtens der Akademie oder irgend einer anerkannten Autorität, der Universität oder eines Vereins eine Wahl getroffen werden. Zum Zwecke der Verfassung solcher Werke können den Autoren Urlaub erteilt, Behelfe herbeigeschafft und Reisekosten bewilligt werden, wenn es der Gegenstand erfordert. Melden sich keine geeigneten Personen, so kann man solche aussuchen und sich mit ihnen über die Bedingungen einigen, unter welchen sie sich der Aufgabe unterziehen und dem Staate das geistige Eigentum überlassen wollen. Immer, auch wenn man staatlich angestellte Fachmänner zur Verfügung hat, wird man auch Bearbeitern, die nicht dem Kreise der offiziellen Organe angehören, Gehör schenken, und ihnen staatliche Unterstützung gewähren, wenn sie entweder einen neuen Plan der Bearbeitung, ein neues System, die Bearbeitung eines Abschnittes vorlegen, wodurch eine hervorragende Befähigung dargetan wird, oder ein fertiges Manuskript bereits vorliegt, das der Annahme würdig befunden wird. In allen Fällen, wo der Staat einen Autor zur Verfassung gewinnt, befindet er sich in derselben Lage, in der er sich heute befindet, wenn er einen Monumentalbau, ein Denkmal oder sonst etwas Großes schaffen will und wenn der Staat für die Zustandebringung einer solchen Arbeit Opfer bringt, wird er das vollendete Werk, wenn es nicht entspricht, ablehnen und er wird sich auch vorher von dem Fortgange der Arbeit überzeugen können. Es muß ihm auch das Recht zuerkannt werden, Änderungen oder Umarbeitungen zu fordern, oder als Herausgeber in Fußnoten einen gegnerischen Standpunkt zu vertreten. Jedenfalls wird dem Drucke eine sorgfältige Revision durch zwei oder drei Fachmänner, besonders solche, die einen wissenschaftlich entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, vorhergehen, deren Gutachten entweder zur unbedingten Annahme oder Verwerfung oder zur Umarbeitung führen wird.
Reicht ein Schriftsteller ein fertiges in den Mußestunden verfaßtes Manuskript ein, so wird eine gleich sorgfältige Überprüfung eingeleitet. Die Staatsverwaltung wird, wenn sie das Werk annimmt, eine angemessene Anzahl von Exemplaren drucken und an die Bibliotheken verteilen, kann aber auch dem Verfasser eine Anzahl von Exemplaren zugestehen, welche nach den in VIII, 4, d, 2, _Alinea_: »Der Anlaß«, entwickelten Grundsätzen an die vom Verfasser namhaft gemachten Personen verschickt werden. Eine besondere Belohnung nicht in Geld, sondern nach VIII, 9, wird die Verwaltung entweder innerhalb ihrer Vollmachten zuerkennen oder einem Volksbeschlusse vorbehalten.
Um aber die Schaffung der neuen wissenschaftlichen Literatur nicht von der Staatsverwaltung allein abhängig zu machen, gibt es eine Menge Wege. Besteht die Monarchie fort, so liegt in der Anweisung der Mittel für die Hofhaltung auch die Ermöglichung der Herausgabe von Werken für Rechnung dieser Mittel. Es kann weiters eine Dezentralisation des Verlagsrechtes in der Weise angeordnet werden, daß ein Teil des Verlagsrechtes den Provinzial- und Kreisbeamten überlassen wird, was besonders auf historische und nationale Werke Anwendung haben dürfte. Es könnte auch das Verlagsrecht, das Recht Bücher drucken zu lassen und zu diesem Ende die staatlichen Druckereien in Anspruch zu nehmen, in einem gewissen Umfange der Bevölkerung der Kreise dergestalt eingeräumt werden, daß die gesamte Bevölkerung eines Kreises über die Annahme der ihr angebotenen Werke abzustimmen hätte. Wenn dieses Recht der Bevölkerung je eines Kreises für ein oder mehrere Werke etwa im Gesamtumfange von 20 Bogen und 1000 Exemplaren alljährlich zustände, so würden jährlich 100-200 Werke geschaffen werden können, die nicht von der Staatsverwaltung ausgewählt würden. Endlich kann ein beschränktes Verlagsrecht auch jedem Vereine eingeräumt werden, wenn er viele Mitglieder zählt und er einiges Ansehen genießt und wenn er eine für diesen Zweck geeignete Organisation besitzt.
2. Poesie und schöne Literatur.
Ähnlich, wie mit wissenschaftlichen Werken, wird es auch mit Werken der Poesie und der schönen Literatur gehalten werden, nur ist hier eine Monopolisierung des Verlagsrechtes seitens der Staatsverwaltung noch weniger zweckmäßig, wie bei der Herausgabe der wissenschaftlichen Werke.
Der Anlaß zur Verfassung eines Buches kann also von der Staatsverwaltung oder einem anderen von der Verfassung dazu berechtigten Subjekte, oder er kann vom Verfasser ausgehen. Das Verlagsrecht, das Recht ein Werk zu veröffentlichen, kann der Staatsverwaltung, es kann aber auch der Zivilliste des Hofes, einer Kreis- oder Provinzialverwaltung, dem Volksbeamtentum, einer Fraktion der Bevölkerung oder einem Vereine zustehen und wem das Verlagsrecht zusteht, der kann innerhalb der seinem Verlagsrechte gezogenen Grenzen auch die Auflage und die Ausstattung sowie die Verwendung einer gewissen Anzahl von Exemplaren bestimmen. Das Eigentum an den gedruckten Exemplaren steht zwar dem Staate zu, bezüglich der Freiexemplare aber begnügt er sich mit dem Obereigentum im Sinne des Abschnittes VIII, 5, _Alinea_: »Da die Erzeugnisse«[34], während den Empfängern das freie Verfügungsrecht mit den sonst dafür geltenden Beschränkungen zusteht.[35] Die Verfassung solcher Werke ist in der Regel freie Betätigung des Autors, sie kann aber auch zu den berufsmäßigen Pflichten von Lehrpersonen gehören. Sind Dichter von jeder geregelten Arbeit losgezählt worden, um ihnen das freie Schaffen in größerem Maße zu ermöglichen, so kann dies mit der Einschränkung geschehen, daß die Arbeitsbefreiung wieder entzogen werden kann, wenn sie zu schaffen aufhören oder sonst die Erwartungen, die man in sie setzt, nicht rechtfertigen. Ist die Verfassung Berufspflicht des Autors gewesen, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf besondere Entlohnung. Wer ein Werk aus freien Stücken verfaßt hat, wird in der Regel keinen Lohn vorausbedingen, sondern abwarten, welchen Beifall das Werk findet. Nach Maßgabe des Erfolges kann der Lohn in früherer Arbeitsbefreiung und Zuerkennung eines Ranges bestehen, mit welchem höhere Genüsse verbunden sind. Die Zuerkennung steht entweder der Staatsverwaltung, oder einer Fraktion des Volkes und auch der Dynastie zu, wenn damit nur über die der Dynastie zugewiesenen Mittel verfügt wird, sie kann aber auch Volksbeschlüssen vorbehalten werden.
[34] Freiexemplare können auch Ausländern zugesandt werden, in welchem Falle, wenn sie noch einem Staate mit Privateigentum angehören, sie dadurch Privateigentum an diesen Exemplaren erwerben, wie ja auch sonst in solchen Ländern Privateigentum an Produkten des Kollektivstaates erworben werden kann. Es wird nur zweckmäßig sein, solche Gegenstände, deren Eigentum der Kollektivstaat aufgibt, mit einer Bestätigung zu versehen.
[35] Ein Bücherwurm verwarf meine Pläne, weil dem Leser verwehrt wäre, Randbemerkungen in die Bücher zu schreiben. Wenngleich da von einer Absonderlichkeit eines Sonderlings die Rede ist, so sei doch bemerkt, daß das Verbot, Bücher zu beschädigen und mit Anmerkungen zu besudeln, das ja auch jede Leihbibliothek in Erinnerung bringt, zwar allgemein gelten würde, daß aber davon doch mancherlei Ausnahmen zu machen wären, so insbesondere gegenüber von Besitzern von Freiexemplaren oder von Gelehrten und durch Anmerkungen bedeutender Männer könnte ein Exemplar an Wert sehr gewinnen.
Es ist recht wohl denkbar, daß der Staatsverwaltung für alle im Lande erscheinenden Werke ein ästhetisches Zensurrecht eingeräumt wird, wenn eine Gefahr der Verwilderung, der Verbreitung von Geschmacklosigkeiten oder Aberglauben oder die Verwirrung des Urteils oder der Sprache zu besorgen ist. Aber in solchen Fällen bliebe immer das Recht der Berufung an den Volkswillen offen und das Volk würde gewiß das Zensurrecht der Staatsverwaltung aufheben, wenn davon ein engherziger, oder gar ein politischer Gebrauch gemacht würde. Das Zensurrecht würde aber nicht so geübt werden, daß die Veröffentlichung -- soweit sie nicht lediglich vom Gutdünken der Staatsverwaltung abhinge -- unterdrückt würde, sondern die Staatsverwaltung übt =im Einvernehmen mit dem Autor= eine Redaktion, oder spricht in Anmerkungen einen motivierten Tadel aus, was hinreichen dürfte, der Gefahr vorzubeugen, die man befürchtet.
Es ist ersichtlich, daß trotz Naturalwirtschaft eine jährliche Budgetierung der Mittel, wie für alles andere, auch für die Presse denkbar ist. Der Staatsverwaltung wird alljährlich im vorhinein die Zahl der Setzer und der Drucker, sowie der Arbeiter für Schriftguß und die Verteilung dieser Arbeitskräfte für die verschiedenen Satz- und Druckarbeiten vorgeschrieben, ebenso die Verwendung der Papiererzeugnisse für die verschiedenen Bedürfnisse normiert: nämlich für Schulzwecke, für Kanzleizwecke, zur Verteilung unter die Bevölkerung, zu technischen Zwecken, zur Verpackung, endlich zum Druck und allenfalls zum Verkaufe an das Ausland. Das Druckpapier wird nun aufgeteilt für die verschiedenen, in diesem Abschnitte besprochenen Produkte. Ebenso werden Volksbeschlüsse gefaßt über die Verteilung des Verlagsrechtes, nämlich des Rechtes, zu bestimmen, welche Manuskripte zum Druck angenommen und in welchem Umfange sie gedruckt werden sollen und so wird für diesen Zweig der Produktion alles verfassungsmäßig festgesetzt, genau nach Analogie der verfassungsmäßigen Bewilligung der Geldmittel für bestimmte öffentliche Zwecke. Nur erfolgt die Bewilligung nicht in Geldsummen, sondern in Arbeitskräften und Stoffen[36] und was hier vom Druck gesagt wird, gibt auch Aufschluß über andere naturalwirtschaftliche Budgetierungen.
[36] Man rechnet in Österreich den Verbrauch von Druckpapier, die Hälfte des Gesamtverbrauches an Papierprodukten, auf 2 Kilo pro Kopf und Jahr, somit bei 45 Millionen Einwohnern auf 900,000 Meterzentner und da der Druckbogen zirka 15 Gramm wiegt, ist der Gesamtverbrauch pro Jahr rund 6000 Millionen Bogen Druckpapier. Weist man davon je 600 Millionen Bogen dem Reichsblatte, den Provinzblättern, den Kreisblättern und den Bezirksblättern, zusammen also 2400 Millionen Bogen zu, wobei z. B. vom Reichsblatte 300,000 Exemplare à 5 Bogen täglich erscheinen, so blieben noch 1800 Millionen Bogen für Fachblätter und 1800 Millionen Bogen für Bücherdruck, wonach man den Jahreszuwachs an Bänden für die Bibliotheken berechnen kann. Innerhalb des obigen Rahmens würden sich also die Volksbeschlüsse bezüglich der Ausdehnung der Produktion, der Einrichtung der Amtsblätter und des Verlagsrechtes bewegen. Ebenso müßte der Aufwand von Satz verteilt werden, wahrscheinlich nach Arbeitstagen der Setzer.
In einem vielsprachigen Lande wie Österreich wird es sich auch darum handeln, das Ausmaß des für jedes Idiom bewilligten Verlagsaufwandes festzusetzen. Erfolgt dieser nach der Kopfzahl, so wird man annehmen können, daß jede Nationalität für ihre Literatur aus eigenen Mitteln sorgt, weil auch der Arbeitsertrag nach der Kopfzahl zu berechnen ist. Welchen Werken einer Nationalität die Ehre der Übersetzung in andere Sprachen zuzuerkennen ist, wird von jenen Faktoren abhängen, welchen nach obigen Grundzügen ein Verlagsrecht überhaupt zusteht. Man kann sich recht wohl denken, daß für einen Teil des Verlags auch nach Nationen abgestimmt wird, in welchem Falle jedem Eigenberechtigten das Recht zustände, sich zu einer Nationalität zu bekennen. Doch wird in diesem Falle das Stimmrecht immer nur in einer Nation ausgeübt werden können.
Was die Größe der Auflagen anbelangt, so wird man gewisse Stufen festsetzen. Werke von der allgemeinsten Bedeutung in der Wissenschaft wird man in einer solchen Auflage veröffentlichen, daß für jede Gemeinde des Reiches oder jede Gemeinde einer bestimmten Sprache ein Exemplar bestimmt wird und ein gewisser Überschuß für besondere Zwecke, besonders für den internationalen Büchertausch verfügbar bleibt. Jedes Werk wird mindestens in einer solchen Auflage gedruckt, daß jede Bezirksbibliothek der betreffenden Nationalität beteilt werden kann. Was eine solche Verbreitung nicht verdient, mag ungedruckt bleiben. Der internationale Büchertausch mit Ländern der =alten= Gesellschaftsordnung wird durch Kauf und Verkauf erfolgen. Mit Kollektivstaaten wird man einen Büchertausch einleiten, wie ihn heute Zeitungen und Museen üben, nur in viel größerem Umfange, da man selten auf weniger als 150 Exemplare eines ausländischen Werkes von Interesse rechnen wird, um wenigstens alle Kreisbibliotheken zu beteiligen. Dabei wird man nichts weniger als kleinlich vorgehen und nur nach der Zahl von Bänden, oder selbst nach Papiergewicht handeln, weil die Herstellung eines gewissen Überschusses von Exemplaren für das Ausland tatsächlich nicht viel mehr als eine Papierfrage ist.
Länder gleicher Sprache und Gesellschaftsordnung können auch Vereinbarungen nach Fächern treffen, z. B. daß sie sich in die Bearbeitung und Veröffentlichung gewisser Abschnitte der Geschichte teilen, in welchem Falle die Auflagen wachsen und der Arbeitsaufwand verringert würde.
Es ist ersichtlich, daß in diesem Abschnitte auch die wesentlichen Grundlagen der Ausführung und Vervielfältigung von Kunstwerken der bildenden Kunst angedeutet sind, von welchen der Abschnitt VIII, 7, handelt.
e) Bibliotheken.
Auch hier soll vor allem der Bedürfnisse der kleinsten Gemeinden gedacht werden, da es sich von selbst versteht, daß in den Städten auch die Bibliotheken viel großartiger eingerichtet werden, als das heute der Fall ist.
Jede kleinste Gemeinde, Urgemeinde und jedes städtische Quartier, wird ohne Zweifel einen Gemeindepalast haben, dessen oberster Aufbau einen geräumigen Saal bildet, welcher als Versammlungs- und Lesesaal dient, in welchem dann auch die Bücherei und solche Sammlungen aufgestellt werden, die nach VIII, 3, in die kleinsten Gemeinden aufgeteilt werden. Wenn auch die Wände eines solchen Saales genügen, um eine Hausbibliothek von 50-60,000 Bänden aufzustellen, so wird die Bücherei im Beginn doch sehr dürftig sein, erst wenn die Wissenschaften für die Zwecke des Kollektivismus, der sich die allgemeinste Verbreitung des Wissens zur Aufgabe macht, neu bearbeitet sein werden, wird die Bücherei der Gemeinden und Quartiere auf viele tausende Bände anwachsen. Sie sollen vollständige Bearbeitungen aller Wissenschaften, die nationalen Klassiker und einen reichen Vorrat von Unterhaltungslektüre, ferner enzyklopädische Werke, Wörterbücher und Grammatiken aller europäischen und der wichtigsten alten Sprachen, andere Nachschlagewerke und besonders einen vollständigen Katalog des gesamten Bücherschatzes des Reiches mit Angabe der Aufstellung enthalten und außerdem Atlasse, Kartenwerke und Stiche als Hilfswerke für sämtliche Wissenschaften. Außerdem wird alljährlich je ein Exemplar der in den Gemeinden aufliegenden Zeitungen gebunden und in den Gemeinde-Bibliotheken aufgestellt, wenn man nicht finden sollte, daß es genügt, ein Exemplar in der Bezirksbibliothek für den ganzen Bezirk aufzustellen, und es wird der Jahreszuwachs für jede kleinste Gemeinde und Quartier ohne Zweifel auf mehr als 1000 Bände sich belaufen und selbst nach Einführung einer jährlichen Ausmusterung der veralteten Werke, welche aber niemals zur völligen Ausrottung führen darf, werden auch die kleinsten Büchereien nach 100 und 200 Jahren mit Büchern überfüllt und selbst in den Dachräumen Bücherdepositorien eingerichtet sein.
Monographien, besonders solche, welche auf die Heimat bezug haben, werden in der Bezirksbibliothek zu finden sein samt gebundenen Exemplaren jener Fachzeitschriften und Illustrationswerke älterer Jahrgänge, die in die kleinsten Gemeindebibliotheken nicht aufgenommen wurden, und so wird man nur Spezialwerke, seltene und veraltete Werke und insbesondere die Auslandswerke aus den Kreisbibliotheken und aus den Zentralbibliotheken der Reichshauptstadt zu entlehnen haben, wobei das allerliberalste Versendungssystem zu gelten hat, freilich mit Bevorzugung jener Leser, die in Kunst und Wissenschaft eine hervorragende Stellung einnehmen oder sonst ein berufliches Interesse haben.
Jeder Bibliotheksaal ist zugleich Lesesaal, aber an größeren Bibliotheken wird es sich empfehlen, für Gelehrte und Forscher Arbeitszellen einzurichten, in welchen sie sich für ihre Zwecke vorübergehend eine Büchersammlung zusammenstellen können, welche sie für ihre Arbeit zur Hand haben wollen.
Die Verfassung eines vollständigen Katalogs aller in den Bibliotheken des Staates vorhandenen Werke und Manuskripte ist zwar eine Riesenarbeit, und ein solcher Katalog wäre ein bändereiches Werk. Allein soll die ganze Bücherei wirklich jedem leicht zugänglich sein, eine nur billige Forderung, da jeder Reichsgenosse Miteigentümer aller Bücher ist, so muß ein solcher Katalog in jeder Gemeinde- oder mindestens in jeder Bezirksbibliothek zur Aufstellung gelangen.
Für die Katalogisierung und Aufstellung von Büchern in den Bibliotheken wird sich ohnehin bald ein internationales System herausbilden, weil dergleichen auf Kongressen von Bibliothekarbeamten schon oft vorgeschlagen wurde. Man hat auch vorgeschlagen, es solle in Zukunft bei jedem Werke, das neu verlegt wird, ein Katalogzettel, ähnlich wie das Titelblatt, mitgedruckt werden. Das wird sich, wenn einmal ein festes und allgemeines Katalogisierungssystem angenommen sein wird, auch für heute, mehr noch für Kollektivstaaten empfehlen und es könnte dieser Katalogzettel auf einem Blatte in drei Exemplaren mitgedruckt werden, um ihn nach Autornamen, Realschlagworten und anderen Merkmalen in der Bibliothek alphabetisch einzuordnen.
Übrigens sind die Gelehrten und Forscher, die Bibliotheksbeamten und Unterrichtspersonen innerhalb bescheidener Grenzen schuldig, jedem durch Literaturnachweise behilflich zu sein und wenn sie sich in diese Arbeit zweckmäßig teilen und zu diesem Ende organisieren, werden sie ohne allzugroße Belastung der Bevölkerung sehr nützen können.
In der Gemeindebibliothek wird eine Frau, die zum Stande des hauswirtschaftlichen Personals gehört, Ordnung zu halten, erforderlichen Falles Bücher auszufolgen, die Benützung zu überwachen, Zettelkataloge zu ergänzen, Entlehnungen zu verbuchen, leihweise eingesendete Werke zu übernehmen und nach gemachtem Gebrauche wieder zurückzusenden haben und es wird ihre Arbeitszeit auch zu anderen damit vereinbarten Dienstleistungen auszunützen sein. In den größeren Bibliotheken werden zahlreiche Bibliotheksbeamte und Diener beiderlei Geschlechts Verwendung finden.
5. Die Verteilung der Konsumtibilien.
Ich habe im I. Abschnitte im 4. _Alinea_: »Doch zeigt sich« bereits darauf verwiesen, daß es nicht vernünftig wäre, alle freie Tätigkeit zu unterbinden, was dann eintreten würde, wenn der Staat alles Eigentum an Sachen, die zu produktiven Zwecken verbraucht werden, festhalten wollte. Es wurde darauf verwiesen, daß man dann keine Briefe schreiben, keine Zeichnung entwerfen könnte und es würde auch niemand, als der vom Staate dazu Beauftragte, ein Manuskript verfassen können. Daraus müßte also eine unerträgliche Unfreiheit entstehen und es wäre auch kein so großer Fortschritt denkbar, wenn man alle freie und schöpferische Tätigkeit der Menschen dergestalt unterbinden wollte.
Dem soll nun mit Aufrechterhaltung der Hauptgrundsätze des Kollektivismus dadurch abgeholfen werden, daß der Staat Stoffe aller Art zu produktiven Zwecken unter die Bevölkerung verteilt und den Einzelnen die Verarbeitung in den freien Stunden überläßt, jedoch mit Vorbehalt des staatlichen Obereigentums an den Stoffen sowohl, als an den Erzeugnissen. Dieses Obereigentum wäre aber nur aus wichtigen Gründen geltend zu machen, um einen gefährlichen Mißbrauch zu verhüten und um ein allgemeines Interesse zu wahren. So, wenn es gälte, Kunstwerke von dauerndem Werte für den Staat zu retten oder Briefe und Manuskripte dauernd zu erhalten, die einen offenbaren Wert haben. Es soll also verhindert werden können, daß etwa ein Chemiker Gifte oder Explosivstoffe zu einem verbrecherischen Zwecke herstelle, oder daß man aus einem Stück Eisen Waffen schmiede, um sie gegen die Gesellschaft zu brauchen und ebenso soll der Staat das Recht haben, nach dem Hingange eines bedeutenden Mannes Reliquien für den Staat in Anspruch zu nehmen, seien es Briefe, oder Manuskripte, oder Kunstwerke, denn der Staat ist der alleinige Erbe aller Güter. Doch soll von diesem Obereigentum ein bescheidener Gebrauch gemacht werden und es sollen Verwandte in einem temporären Besitze nicht gestört werden. So würden die Kinder Göthes im Besitze der Briefe des Verstorbenen geblieben sein, aber dem Staate gegenüber für die Verwahrung verantwortlich, dem -- ausgenommen in Fällen, welche Diskretion erheischen -- Abschriften zu überlassen wären. Erst in der 3. oder 4. Generation würde der Staat solche Gegenstände in eigene Verwahrung nehmen und die Nachkommen auf jenen Mitgenuß beschränken, den jeder Volksgenosse hat.
Ich bin der Meinung, daß man diese für die allgemeine Verteilung bestimmten Stoffe Konsumtibilien nennen könnte, weil sie nicht nur zum freien Gebrauche, sondern zum freien Verbrauche dienen sollen. Allein man müßte dann den Verbrauch in der freien Produktion vom Verbrauche zum Lebensunterhalte (im weitesten Sinne auch für persönliche Reinigungszwecke usw.) unterscheiden, denn letztere werden ohne Vorbehalt des staatlichen Obereigentums zugewiesen. Der Verbrauch, von dem hier die Rede ist, ist ein produktiver, eine Umgestaltung, wie sie in der Produktion vorkommt, aber nach freiem Ermessen der Individuen und nicht staatlich geregelt. Nur in diesem Sinne ist der Ausdruck »Konsumtibilien« gemeint.