Der Kollektivismus und die soziale Monarchie
Part 16
Wird dem staatlichen Zwecke nicht zuwidergehandelt, so hat die Staatsverwaltung keinen Anlaß, die freie Liebe zu erschweren oder zu unterdrücken und sie wird alle, die von dieser Freiheit Gebrauch machen, gegen Verunglimpfung in Schutz nehmen. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Konkubinat zu dulden wäre. Auch will ich hier noch bemerken, daß mir von ärztlicher Seite vorgeschlagen wurde, auch den von der Zeugung Ausgeschlossenen die Ehe, welche aber unfruchtbar bleiben müßte, zu gestatten. Ich bezweifle, daß das unseren Zwecken besser entsprechen würde, als was ich vorschlage.
Dagegen werden widernatürliche Geschlechtssünden Gegenstand der Bestrafung sein. Sie beleidigen zumeist, so insbesondere beim Geschlechtsverkehr mit Tieren, den Adel der menschlichen Natur und nachdem dieser ein gemeinsamer Schatz aller Menschen ist, muß jede Widernatürlichkeit als gesellschaftswidrig gelten.
Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob den unverheirateten Frauenspersonen nicht die Abtreibung der Leibesfrucht unter gewissen Einschränkungen zu gestatten wäre.[31] Es werden dabei zahlreiche Rücksichten in Betracht kommen, deren Gewicht man heute kaum zu beurteilen vermag. Würde sie gestattet, so wäre man gewiß, daß manche schlimme Tat dadurch verhindert und daß sie in der der Gesundheit am wenigsten abträglichen Form und unter ärztlichem Beistande erfolgen würde. Streng würden andere Handlungen bestraft, welche auf Beseitigung der bereits lebenden Frucht gerichtet wären. Es scheint übrigens nicht wohl möglich, daß solche Handlungen verheimlicht werden können, wenn die Einrichtungen beständen, welche hier zur Feststellung gekommen sind. Es wäre dann unmöglich, daß eine Schwangerschaft dem kompetenten Arzte ein Geheimnis bliebe, oder daß sich die Schwangere vor der Entbindung der Aufmerksamkeit des Arztes entzöge. Schon die Unterdrückung der Geschlechtskrankheiten macht es wünschenswert, daß der Einzelne sich auch im geheimsten Gebiete des Lebens der ärztlichen Beobachtung nicht soll unbedingt entziehen dürfen. Das wird am besten dadurch erreicht, daß schon von frühester Jugend an jeder daran gewöhnt wird, sich regelmäßig der Untersuchung eines Arztes seines Geschlechts zu unterwerfen. Diese Untersuchungen werden sich zur Zeit der Geschlechtsreife auch auf die Feststellung geschlechtlicher Unordnungen und Krankheiten erstrecken und in je früherem Alter die jungen Menschen daran gewöhnt werden, um so weniger anstößig und beleidigend wird die Untersuchung ihnen erscheinen.
[31] Thomas von Aquin, der einen Kommentar zu den Büchern über Politik von Aristoteles geschrieben hat, worin er zwar die Anschauungen =dieses= Philosophen mitteilt, aber offenbar in allem billigt, sagt im Band XXI der Ausgabe Parma Seite 600 u. f. daß, wo die Gesetze die Tötung der überzähligen Kinder dulden, es besser sei, zu abortieren, welches das geringere Übel wäre. Auch manche vernünftige Anschauungen Aristoteles über das Alter, in dem man zeugen soll, führt der Äquinate an und er scheint zu billigen, daß man verkrüppelte Kinder nicht aufziehen solle.
Es ist klar, daß hier Fragen als Probleme behandelt werden, die man längst entschieden glaubt. Allein der Grundgedanke des Verfassers, =sittlich ist jenes Leben, das dem Menschen die Erreichung des höchsten Alters am wahrscheinlichsten macht=, führt zu der Überzeugung, daß der Zusammenhang zwischen unseren Handlungen und jenem Ziele nur in einer Gesellschaftsordnung festgestellt werden kann, welche, was nach diesem Grundsatze das Richtige ist, mit der größten Verläßlichkeit zu erkennen möglich macht. Daß das nur vom Kollektivismus erwartet werden kann, lehrt unsere Untersuchung auf Schritt und Tritt.
Der sittliche Skeptizismus hat seine Berechtigung nicht darin, daß es an einem Maßstabe der Sittlichkeit mangelt, sondern darin, daß unsere gesellschaftlichen Zustände eine Verwirrung mit sich bringen, welche es unmöglich macht, die Anwendung des leitenden sittlichen Grundsatzes, =lebe jenes Leben, das dir die größte Sicherheit bietet, das höchste Alter zu erreichen=, auf die einzelnen Lebensfragen zu finden.
4. Die Frauenkurie.
Die Frauen haben Interessen, an welchen die Männer keinen Teil haben. Das Geschlechtsleben der Frauen ist so geartet, daß die Liebe ihnen Gefahren, Lasten und Schäden bringt, die den Männern fremd sind. Es entstehen daraus Bedürfnisse, die die Frauen allein angehen, auf einem Gebiete, worauf ihnen allein Erfahrungen zu sammeln möglich ist und in welches den Männern Einblick zu gewähren keinen Zweck hätte, den Frauen aber höchst peinlich wäre. Wie sie in gewissen Fällen nur den Rat und die Hilfe eines weiblichen Arztes annehmen mögen, wenn es an kompetenten Frauen nicht mangelt, so werden sie auch nur mit Frauen ihre Erfahrungen über die geheimsten Seiten des Liebeslebens austauschen und sich beraten wollen. Darum muß ihnen Gelegenheit gegeben werden, Versammlungen abzuhalten, die den Männern verschlossen bleiben, geheime Korrespondenzen zu führen und Zeitschriften für Frauen herauszugeben, welche den Männern ein Geheimnis bleiben müssen.
Man könnte diesen Verband der Frauen und Mädchen »Frauenkurie« nennen und demselben korporative Rechte einräumen. Die Verfassung könnte ihnen das Recht einräumen, über gewisse Gegenstände als besonderer gesetzgebender Körper abzustimmen. Die Kurie würde sich in Lokalgruppen und diese in Sektionen abteilen und durch Delegierte würden die Lokalgruppen, Kreis- und Provinzialausschüsse bilden und einen Zentralausschuß für das ganze Reich einsetzen. So wären die Frauen auch in der Lage, einen entscheidenden Einfluß auf die Sexualmoral zu üben. Die weiblichen Ärzte würden so auch ein Selbstbeobachtungsmaterial von unermeßlichem Umfange gewinnen und es würden die Zwecke einer vernunftgemäßen und eingeschränkten Fortpflanzung durch die Frauen ebenso gefördert werden, wie das allgemeine Verhältnis zwischen Männern und Frauen veredelte Formen annehmen. Eine Zurücksetzung und Unterdrückung der Frauen wäre dann nicht mehr zu besorgen.
Wenn die Frauen dahin gelangen würden, die Fortpflanzung bloß durch den Willen und die Phantasie vollkommen zu beherrschen, was nicht ganz ausgeschlossen ist, dann würde die Geschlechtsliebe erst eine Quelle wahrer Lebensfreude werden. Nur der Austausch vertraulicher Mitteilungen über alle im Liebesleben gemachten Erfahrungen zwischen Frauen und Mädchen kann zu einer solchen Beherrschung der Fortpflanzung führen und der entscheidende Teil ist sicherlich das Weib und nicht der Mann.
Man darf nicht gelten lassen, daß der =Mann= das Recht habe, zu sagen, ich will Kinder haben, wodurch das Weib zum unfreien Werkzeug gemacht wird, wohl aber hat das Weib das Recht, sich zu entscheiden, ob es Kinder gebären will, oder nicht.
Die Erfahrung beweist uns heute, daß die Kinder ein und derselben Ehe in Gestalt, Größe, im Verhältnisse der Glieder, in den Eigenschaften des Gemütes und der Intelligenz so weit von einander abweichen, daß man gar nicht an eine gemeinsame Abstammung glauben sollte. Die große Verschiedenheit erklärt sich zweifellos daraus, daß die Eigenschaften der Eltern und Voreltern in dem verschiedensten Verhältnisse auf die Kinder übergehen. Wie erklärt sich aber die verschiedene Mischung ererbter Eigenschaften in jedem einzelnen Zeugungsfalle? Dafür fehlt noch jede Einsicht. Ein Wiener Arzt glaubte eine Methode erfunden zu haben, wie man auf das Geschlecht der Nachkommen einwirken und mit ziemlicher Sicherheit bewirken könne, daß Knaben oder daß Mädchen geboren werden. Er behauptet, es hänge das von der Ernährung der Mutter während der Schwangerschaft ab. Die Theorie dieses Arztes ist allerdings verworfen worden, aber darum ist es doch nicht ausgeschlossen, daß eine sehr große Zahl von Erfahrungen, welche systematisch gesammelt und verglichen würden, es den Frauen möglich machen könnte, dahin zu wirken, daß gewisse üble Eigenschaften des einen oder des andern Elternteils auf die Kinder nicht übergehen, daß mehr die Eigenschaften der Mutter oder jene des Vaters erhalten blieben, wie es ja, wie schon erwähnt, auch sehr wünschenswert wäre, wenn die Empfängnis vom Willen der Frau allein abhängig wäre.
Formen wir doch alles nach unseren Bedürfnissen, weshalb soll es nicht auch auf diesem Gebiete gelingen, unsere Zwecke zu erreichen? Aber wenn auch diese Bestrebungen erfolglos blieben, von Vorteil wäre es gewiß, wenn die Frauen alles, was sie allein oder doch näher als die Männer angeht, nach ihren besonderen Bedürfnissen gestalten könnten und dazu würde ein solcher Verband unter den Frauen sicherlich dienen können. Auch sonst wird man nicht die Rechnung ohne den Wirt machen, wenn man darauf rechnet, daß die Frauenkurie den richtigen Instinkt für alle gesellschaftlichen Interessen an der Propagation haben und fortentwickeln wird und daß sie einen mächtigen Einfluß dem Einzelnen gegenüber mit Erfolg geltend machen wird, wie am Schlusse von VII, 1, ausgesprochen wurde.
Was die Frage anbelangt, welche Berufe den Frauen verschlossen bleiben sollen, so kann man nur sagen, es sollen zu jedem Berufe die dazu Tauglichsten ausgewählt werden, seien es Männer oder Frauen. Die Meinung, daß es den Frauen an geistigen Kräften und Energie fehle, ist ganz falsch. Was nur den begabtesten Männern erreichbar ist, ist natürlich nur den begabtesten Frauen erreichbar und der Versuch, sie von irgend einem Berufe unter dem Vorwande auszuschließen, daß Frauen weniger begabt seien als Männer, ist ein ganz ungerechtfertigter Kampf um ein Privilegium, das mit dem Wohl des Ganzen nicht vereinbar ist und dem Fortschritte nur hinderlich sein kann.
Die Meinung, die weiblichen Glieder der Gesellschaft sollen nur der Familie leben, hat für oberflächliche Menschen etwas sehr Bestechendes, aber sie ist schon heute nicht begründet, wo doch die Familie viel umfassendere Aufgaben hat, als im Sozialstaate. Zunächst gibt es zahlreiche Frauenspersonen, die sich nicht verehelichen können, und, wenn sie kränklich sind, nicht verehelichen sollten. Es kann also jener Grundsatz schon reichlich für ein Drittel der Frauenspersonen keine Anwendung haben. Zum Teil nun mögen solche zwar als dienende Personen in eine Familie eintreten, aber es besteht sicher kein Grund, des Familienberufes wegen alle Frauen von höheren Studien auszuschließen, wie es ja andererseits auch nur einem kleinen Bruchteile der Männer bestimmt ist, sich für einen gelehrten Beruf vorzubereiten.
Ferner gilt jener Grundsatz auch heute nicht für die bäuerlichen Kreise, in welchen die weiblichen Glieder und insbesondere auch die Ehefrauen, wenn auch nicht in allen, doch in den meisten Arbeiten der Männer mitwirken. Ebensowenig können die Frauen der Arbeiter sich vom Erwerbe außer dem Hause ganz freimachen, weil die Erhaltung der Familie davon abhängt. Endlich führt die Beschränkung der Frauen auf ihren Beruf in der Familie zu einer höchst ungleichen Belastung der Frauen und zur ungleichen Ausnützung ihrer Kräfte. Frauen, die keine Kinder haben und oft ihren Mann den Tag über nicht zu Hause sehen, führen ein ödes, beinahe nutzloses Leben, andere sollen für zehn und zwölf Kinder sorgen und Kranke pflegen und können sich schon aus diesem Grunde nicht schonen, wenn sie ein Kind unter dem Herzen tragen.
Wie pharisäisch die Mahnung unserer Gelehrten ist, man solle den Frauen den Beruf in der Familie erhalten, geht daraus hervor, daß man bei jedem größeren Bau hochschwangere Frauen sehen kann, die mit Ziegeln und Mörtel belastet die Gerüste auf und ab klettern müssen, was aber jene Gelehrten geduldig mit ansehen und wogegen sie keine Bücher schreiben, wohl aber dagegen, daß sie statt des Familienberufes einen =gelehrten= Beruf wählen.
Im Sozialstaate werden alle Zufälle tunlichst ausgeglichen und darum wird eine ungleiche Belastung der Frauen nicht in erheblichem Maße vorkommen. Es entfällt die wirtschaftliche Familientätigkeit, wenn die gemeindeweise Hauswirtschaft eingeführt wird. Auch die staatliche Anteilnahme an Unterricht und Erziehung entlastet die Frauen von einem großen Teil ihrer heutigen Berufsarbeit und da auch in der Hauswirtschaft die Arbeitsteilung durchgeführt werden wird, ist im Sozialstaate noch weniger als heute davon die Rede, daß die Tätigkeit der Frauen, oder gar die der unverehelichten weiblichen Glieder der Gesellschaft auf die Familie beschränkt werden müßten. Die Familie wäre eine Blutgemeinschaft, aber keine wirtschaftliche Einheit mehr.
5. Die Erziehung.
a) Pflichten des Staates der Jugend gegenüber.
Dem Kollektivstaate liegt, da er alle Bedürfnisse zu befriedigen hat, wenn er sich in den Besitz aller Mittel setzt, ob, für die Erziehung aller Kinder zu sorgen. Wie vieles der Staat auch heute als Rechtsstaat zu leisten hätte und in Wirklichkeit vernachlässigt und welchen Schaden er dadurch der Kultur und dem Fortschritte, der ganzen Menschheit, zufügt, entnimmt man den neuesten Erfahrungen über das Elend der Jugend. Nicht nur die empörendste Grausamkeit haben zahlreiche Kinder zu erdulden, sie sind nicht allein physischem Verkümmern ausgesetzt, sondern sie werden der sittlichen Verderbnis in die Arme geführt, zu unbrauchbaren Gliedern der menschlichen Gesellschaft, ja zu Feinden ihrer Mitmenschen herangezogen und der Staat sieht zu, ohne sie gegen solchen verderblichen Einfluß zu schützen, obwohl die Gesetze ein Recht der Kinder auf Versorgung und Erziehung normieren und es Sache des Staates ist, dieses Recht zu verwirklichen und Einrichtungen zu treffen, welche den bestehenden Rechtsanspruch geltend zu machen ermöglichen.
In Wien wurde eine Mutter, die ihr Kind systematisch zu Tode quälte, als Mörderin hingerichtet, aber durch viele Jahre hat sich niemand darum gekümmert, was in dieser Familie vorgeht und hätten die Behörden davon erfahren, so wären sie in Verlegenheit gewesen, abzuhelfen. Denn man hat jene Anstalten nicht, die man braucht, um die Kinder aus der Gewalt solcher Eltern zu befreien. Wie das im preußischen Landrechte anerkannte Recht auf Arbeit, ist auch das im österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche anerkannte Recht auf Erziehung ein leeres Wort.
Die Zeitungen berichten, daß in England Mitte der achtziger Jahre eine »_National Society for the Prevention of Cruelty to children_« gegründet worden sei, welche sich die Aufgabe setzte, diesem Übel des Kinderelends zu steuern. In 15 Jahren wurden auf Betreiben dieser Gesellschaft, welche ein Gebiet umfaßt, das von 22 Millionen Menschen bewohnt wird, 6500 Elternpaare gerichtlich verurteilt, auf 1108 Jahre Gefängnis erkannt, 2023 Pfund Geldbußen eingetrieben. Es haben 109 364 Kinder die Wohltaten des Schutzes dieser Gesellschaft erfahren und auf Betreiben dieser letzteren sind Gesetze erlassen worden, die das Übel mildern. Die Grausamkeit vieler Eltern wird als grauenerregend geschildert und man fand, daß ihnen jedes Werkzeug willkommen war, womit sie den Kindern Schmerzen verursachen konnten.
Obwohl sicher nur die gröbsten Versündigungen der Eltern gegen ihre Kinder ins Auge gefaßt werden konnten, ermittelte die Gesellschaft:
25 437 Kinder, die grausam mißhandelt wurden, 62 887 Kinder, die verkümmert und halb verhungert waren, 712 seien ganz zu Grunde gegangen, 12 663 zum Betteln angehalten, 4 460 Mädchen zum Opfer widernatürlicher Wollust gemacht und 3 205 Kinder durch harte und gefährliche Arbeit im Wachstum geschädigt, durch Mißhandlungen verstümmelt, verrenkt, an Seiltänzer und Akrobaten verkauft worden, ------- 109 364 in allem.
Bis 1885 wurde in solchen Fällen gar nichts vorgekehrt, der Staat überließ diese hilfreiche Tätigkeit einer Privatgesellschaft, erst durch sie erfuhr er diese Übelstände. Und wenn solche Kinder heranwuchsen, wurden sie Gegenstand des Abscheus und der Verachtung, während es die Autoritäten sind, welche Abscheu und Verachtung verdienen, weil sie trotz eines unermeßlichen Aufwandes für staatliche Zwecke gar nichts davon aufwendeten, einem solchen Elende zu steuern und solcher Schädigung der wichtigsten staatlichen und Gesellschaftsinteressen abzuhelfen.
Die Statistik der von dieser Gesellschaft ermittelten Fälle von Pflichtwidrigkeit der Eltern ergab, daß Armut, Mangel an Bildung der Eltern und eigenes Verschulden der Kinder =ohne allen Einfluß= auf diese tyrannische und verbrecherische Pflichtwidrigkeit war. Sie kommt in allen Schichten der Bevölkerung vor und pflanzt sich wahrscheinlich von den Eltern auf die Kinder und Kindeskinder fort.
Wir wollen nun untersuchen, was der Staat nach dem heutigen Stande der Kultur zu tun schuldig wäre, und im Falle der Einrichtung einer kollektivistischen Gesellschaftsordnung zu tun vermöchte, um nicht nur solchem Kinderelende vorzubeugen, sondern um die Menschen auf eine nie geahnte Höhe der Vollkommenheit des Einzelnen und der Gesellschaft zu erheben.
Daß der Kollektivismus die Aufgabe, aber auch die Macht hätte, sich eines allzureichen Anwachsens der Bevölkerung zu erwehren, und daß die Mittel vorhanden wären, diese Aufgabe des Staates zu erfüllen, wurde in VII, 1, gezeigt, hier soll nur der Einfluß erörtert werden, den der kollektivistische Staat auf die Erziehung zu nehmen hätte.
Der Vorschlag, den Plato macht und der bei vielen sozialistisch gesinnten Arbeitern Anklang gefunden haben soll, daß die Kinder von den Eltern zu trennen seien und in eigenen staatlichen Anstalten erzogen werden sollen, ist zu verwerfen, weil er das Kind mit dem Bade verschüttet und nicht nur pflichtvergessene Eltern trifft, sondern auch das Gute unterdrückt, das die Familienerziehung sehr häufig hat. Auch bringt er den Staat um Leistungen, welche gute Eltern freudig ohne Gegenleistung der Kindererziehung widmen. Der Staat soll nun von der Geburt der Kinder an sich an der Erziehung mit beteiligen, die Eltern unterweisen, belehren und überwachen, sie für die Erziehung verantwortlich machen und für Ersatz sorgen, wenn die Eltern pflichtvergessen, untüchtig, durch Arbeit oder Krankheit verhindert sind oder den Kindern durch den Tod geraubt werden. Einen wichtigen Einfluß muß der Kollektivstaat ohnehin durch die ihm obliegende Versorgung der Kinder mit Wohnung, Kleidung, Nahrung und Unterricht ausüben und so handelt es sich immer nur um einen verhältnismäßig nicht sehr großen Aufwand, der überdies auch der Erziehung der Eltern selbst zu Gute kommt, da sie, als Organe des Staates veredelnd auf die Kinder einwirkend, auch selbst an dieser Veredelung teilnehmen, denn sie werden gezwungen sein, jene Forderungen im Leben selbst zu erfüllen, deren Erfüllung sie von den Kindern fordern müssen! Sie können ja doch nur beispielgebend wirken.
b) Erziehungsorgane.
Für die Zeit, in welcher die Eltern der Arbeit obliegen, sich also von den Kindern entfernen müssen oder ihnen die notwendige Aufmerksamkeit nicht widmen können, hat der Staat Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen zu bestellen, während die Kinder der breitesten Schichten der Bevölkerung in dieser Zeit heute sich selbst überlassen werden müssen und verwahrlost bleiben, zumeist ohne Verschulden der Eltern infolge sozialer Übelstände, die der Kollektivismus ja eben zu heilen berufen ist. Wenn aber jener Teil der Erziehung, der auch im Kollektivismus unter normalen Umständen den Eltern selbst überlassen bleibt, von ihnen nicht besorgt wird oder werden kann, soll der Staat für einen Ersatz, für Pflegeeltern, zunächst wohl für eine Pflegemutter sorgen, welche den Kindern jene Obsorge zu Teil werden läßt, die sie sonst von den Eltern zu erwarten hätten. Die Untersuchung wünschenswerter Verhältnisse der Propagation ergibt, daß eine sehr große Anzahl der Frauen sich der Ehe und Kindererzeugung werden enthalten müssen, darum aber doch zur Kindererziehung im besten Sinne des Wortes tauglich sein mögen. Besonders diese sollen zum Ersatze der Eltern herangezogen werden und die Erfahrung beweist, daß solche Pflegemütter ganz vortrefflich geeignet sein können, die Erziehung zu leiten, daß sie nach kurzer Angewöhnung, besonders wenn ihnen sehr junge Kinder anvertraut werden, wahre Mutterliebe empfinden, und daß ihnen das Übernehmen der Mutterpflichten besonders dann willkommen sein wird, wenn der Staat für die materiellen Kosten der Versorgung aufkommt und solche Lasten mit der Pflegemutterschaft nicht verbunden sind. Es sind aber auch andere Frauen zur Übernahme dieser Aufgabe geeignet, so ältere Frauen, welche keine eigenen Kinder mehr zu erziehen haben, besonders die Großmütter der betreffenden Kinder, kinderlose Ehepaare, Eltern, die nur ein einziges Kind haben, dem sie gern einen Gespielen an die Seite geben möchten, auch junge kinderlose Witwen, welche sich nicht wieder verehelichen wollen, und es unterliegt keinem Zweifel, daß dem Staate eine große Auswahl freiwilliger Kräfte zur Verfügung stünden, die ganz hervorragend geeignet wären, die häusliche Erziehung zu leiten.
Die Eltern aber sollen die Erziehung nicht =allein= leiten, der Staat soll durch seine Organe mitwirken, wodurch diese in die Kenntnis aller Irrtümer und Nachlässigkeiten der Eltern kommen müssen. Es ist in V, 2, _Alinea_: »Nach der Geburt,« gezeigt worden, daß der Arzt schon den Neugeborenen seine Aufmerksamkeit zu widmen hat, und auch der Pädagoge, welcher für die geistige Vervollkommnung der ganzen Gemeinde verantwortlich ist, wird die Eltern schon bei den ersten Zeichen der beginnenden Seelentätigkeit zu beraten haben, wie die Intelligenz zu fördern, Untugenden vorzubeugen, ethische Vollkommenheit früh zu wecken ist. Viele Eltern wissen, welches Ziel sie anzustreben haben, es fehlt ihnen aber Geduld und Kenntnis der Kinderseele und sie wissen sich nicht zu benehmen, wenn mehrere Kinder derselben Familie eine verschiedene Behandlung fordern. Daß es möglich ist, selbst begangene Fehler gut zu machen und wieder einzulenken, wenn man falsche Wege eingeschlagen hat, hat die obengedachte Gesellschaft in England erfahren. Es ist vorgekommen, daß pflichtvergessene Eltern zu längerer Gefangenschaft verurteilt und mittlerweile ihre Kinder in gute Pflege und Erziehung genommen wurden und daß die Eltern, als sie ihre nun wohlaussehenden und fröhlichen Kinder wiedersahen, wirkliche Elternliebe erwachen fühlten und ein normales Verhältnis zu den Kindern hergestellt wurde. Um so sicherer werden geringere Verirrungen ohne Schaden bleiben, wenn sie frühzeitig entdeckt und abgestellt werden.
In der Regel wird man die Mutter als die wichtigste Person in der Erziehung anzusehen haben und die Kinder in Allem an sie weisen müssen. Ihr wird die Verhängung größerer Strafen, die Zuerkennung von Belohnungen, die Erfüllung kleiner Bitten vorzubehalten sein und die staatliche Erziehung sich so wenig als möglich zwischen Mutter und Kind drängen dürfen, zum mindesten erkennbar für die Kinder. Darum wird auch der Abnahme der Erziehung eine öftere Verwarnung und Beratung der Mutter vorangehen und dazu nur gegriffen werden, wenn es unbedingt notwendig und ein vorteilhafter Ersatz möglich ist.
In einem solchen Falle wird die Verwaltung zu prüfen haben, ob das Kind in eine andere Gemeinde zu versetzen sei, um einen verderblichen Einfluß der Mutter zu verhindern, wogegen wieder in Betracht kommt, das die Konstanz der Verhältnisse, die Fortsetzung des Zusammenseins mit Kindern, mit welchen jene aufgewachsen sind, die Fortdauer der sonstigen Erziehungsumstände, die Einwirkung der bisherigen Lehrer und Erzieherinnen, sich als wünschenswert erweisen und daß die gänzliche und dauernde Trennung von Mutter und Kind auch dadurch, wenn es notwendig, gesichert werden kann, daß die Mutter, beziehungsweise die Eltern in einen entfernteren Ort versetzt werden, was bei drei Vierteln der Bevölkerung gar keine Schwierigkeiten bietet.