Der Kollektivismus und die soziale Monarchie
Part 14
In wieferne der Staat in einer kollektivistischen Gesellschaftsordnung berechtigt ist, die Freiheit der Volksgenossen in der Propagation einzuschränken, mag unerörtert bleiben. Denn abstrakte Rechtsgrundsätze haben die Menschen niemals geleitet. Vergleichen wir aber die heutigen Zustände mit jenen, welche im Kollektivstaate in Beziehung auf die Zeugung zur Geltung kommen mögen, so erscheinen uns letztere vernünftiger, gerechter und mit dem Wohlwollen vereinbarer.
Wer =heute= von Besitzlosen gezeugt wird, ist ausgeschlossen von jedem Mitbesitz, auf den doch jeder ein unveräußerliches Recht hat, der in die Welt gesetzt wird.
Denken wir uns nun, in der ~künftigen~ kollektivistischen Gesellschaftsordnung würde gegen den Willen des Staates ein Kind erzeugt, so würde der Staat zwar solche Kinder nicht den legitimen Kindern gleichstellen und ihnen gegenüber die Versorgungspflicht nicht übernehmen, die er den mit seiner Zustimmung gezeugten Kindern gegenüber übernimmt, er würde sie aber nicht zur Besitzlosigkeit verdammen. =Er würde ihnen und ihren Erzeugern nur die Rechte der Mitgliedschaft am Kollektivbesitze vorenthalten, er würde sie aber nicht von allem Besitze ausschließen.= Er könnte die Eltern und die von ihnen unrechtmäßigerweise gezeugten Kinder auf einer dazu bestimmten Insel aussetzen, auf eine Kolonie verpflanzen, wo dem Staate eine Versorgungspflicht nicht obliegt, oder eine solche Familie nur von den Rechten am kollektiven Mitbesitze ausschließen. =Nicht eines jeden Anteiles an der Mutter Erde würden sie beraubt, nur aus der kollektivistischen Vergesellschaftung würden sie ausgeschlossen.= Diese Vergesellschaftung wird nur begründet für jene, welche sich den staatlichen Gesetzen unterwerfen und insbesondere jenen Gesetzen, welche die Propagation zum Gegenstande haben.
Wir haben im Abschnitte I, _Alinea_: »Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit« bereits darauf hingewiesen, daß die kollektivistische Gesellschaftsregel niemand aufgezwungen werden soll, daß es jedem freigestellt bleibe, =seinen Anteil am Gesamtbesitze abzusondern=, aus der kollektivistischen Gesellschaft auszutreten und eine Abfertigung in beweglichen und unbeweglichen Sachen zu verlangen. Das, was jenen, die sich den Gesetzen unterwerfen, als Recht zugestanden wird, wird den Kontravenienten gegen die Propagationsgesetze als Strafe auferlegt, ~sie werden aber nicht zur Besitzlosigkeit verdammt~. So verstanden kann das Verbot, Kinder zu zeugen, offenbar nicht als ungerecht verurteilt werden. Der Kollektivismus ist im wahren Sinne des Wortes ein _Contrat social_, weil er fort und fort auf der Zustimmung aller Teilnehmer beruht.
Die Ausscheidung, welche jedem Erwachsenen freigestellt, den Sündern gegen die Propagationsgesetze aber strafweise auferlegt würde, würde bedeuten, daß einer solchen Familie ein Gebiet im Staate selbst mit einem Anteil an Gebäuden und beweglichen Sachen von einem solchen Werte als Privateigentum angewiesen würde, der beiläufig ihren Anteil am Kollektivvermögen ausmacht, aber mit Ausschluß von allen weiteren Vorteilen, die der Bürger aus dem Kollektivismus zieht. Sie erhielten Privateigentum in einem Ausmaße, das dem gesellschaftlichen Anteile entspricht, der ihnen zukommt, aber nicht mehr und sie könnten nun nach ihrem Belieben Kinder zeugen, so viele sie wollten, aber auf ihre Rechnung und Gefahr. In einem Punkte wären sie besser daran, als der Besitzlose von heute, in einem anderen Punkte schlimmer, aber nur dann schlimmer, wenn der Staat im Austausche von Gütern mit ihnen hart verführe. Denken wir, es wäre ein Gärtner und seine Geliebte, die geboren hat, oder Frau, die er ohne staatliche Erlaubnis geheiratet hat. Der Staat =könnte= ihn beim Güteraustausch, den der Ausgeschlossene nicht entbehren könnte, hart behandeln, so wie heute der Besitzende den Arbeiter bewuchert. Es wäre aber gar nicht notwendig, daß man seine Arbeitskraft wucherisch ausnutze, man könnte ihm für seine Arbeitsprodukte das volle Äquivalent geben, er würde nur die ohne Zustimmung der Gesellschaft erzeugten Kinder, seien es, so viele es immer wären, selbst zu erziehen und zu erhalten haben. Wenn er auch in keinem Stücke verkürzt würde, er würde diese Art von Ausschluß aus den Vorteilen des kollektivistischen Lebens doch gewiß hart empfinden. Die praktischen Grundsätze für eine solche Absonderung wollen wir nicht näher erörtern.
Zu den gesetzlichen Folgen der Nichtbeachtung der Populationsgesetze könnte auch die zwangsweise Verbannung in Kolonien gerechnet werden, die noch nach den Grundsätzen der alten Gesellschaftsordnung verwaltet werden. Man könnte aber auch einem Gesetzesübertreter ein Patrimonium in barem Gelde geben und ihn mit der Sündigen in einen fremden Staat, der ihn aufnehmen will, einzuwandern zwingen. Er könnte nun wählen, was von alledem ihm das mindest Beschwerliche erschiene. Schwerlich würde irgend ein Bürger eines Kollektivstaates eine dieser Lagen verbunden mit der vollen Freiheit der Zeugung dem Anspruche auf die Rechte eines Kollektivbürgers unter Verzichtleistung auf das Zeugungsrecht vorziehen. Jedenfalls würden doch er und seine Kinder weit weniger Grund haben, sich zu beschweren, als der Arme von heute, der von allzureichem Kindersegen bedrückt ist und die Kinder, die sich an den armen Erzeuger halten müssen.
Aus Vorstehendem kann man nun schon ableiten, welche Gesetze gegen gesellschaftswidrige Zeugungen in Betracht kommen könnten. Gewiß hat der Staat kein Recht, jene, die keine gesunde Nachkommenschaft erwarten können, gegen ihren Willen der Zeugungskraft zu berauben,[23] noch die von ihnen gezeugten Kinder zu töten, noch gegen den Willen der Mutter eine Totgeburt herbeizuführen, noch die Kinder auszusetzen, ein Recht, das sich die Griechen und Römer gegen ihre eigenen Kinder anmaßten. Aber eine der oben erwähnten Beraubungen von den gesellschaftlichen Rechten, unter welchen dem Betroffenen die Wahl freistünde, müßte dem Kollektivstaate eingeräumt werden, wenn Jemand Kinder zeugt, ohne die Einwilligung des Staates vorher erwirkt zu haben, sei es, daß die Zeugung zu früh, in allzu jugendlichem Alter der Eltern, oder zu spät, in einem Alter, in dem die Zeugung nicht mehr gestattet wird, erfolgt, oder daß die Zeugenden wegen vererblicher Krankheiten oder Gebrechen von dem Rechte der Zeugung ausgeschlossen werden. =Den größten Vorteil für die Sicherstellung der gesellschaftlichen Interessen in den die Propagation betreffenden Einrichtungen erwarte ich von der Frauenkurie, von der in= VII, 4, =die Rede ist, da die Frauen vom Urteil ihrer Geschlechtsgenossen sehr abhängig sind und sich in der Frauenkurie bald eine öffentliche Meinung bilden wird.=
[23] Wir können nicht wissen, welche Wandlungen die Anschauungen der Völker im Zukunftsstaate durchmachen werden und ob sie der Anregung in Matthäus 19, 12. nicht doch Folge geben werden, wenn die Erfahrungen dafür sprechen. Doch hätte das nur auf weibliche Kinder von besonders schlechten Anlagen, z. B. Kretins, Anwendung.
2. Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des Staates an der Erziehung.
Man hat die Frage der Liebe von der Frage der Zeugung zu trennen. Man kann die Liebesfreuden genießen, ohne zu zeugen, und in einer unglücklichen Ehe kann man ohne Zweifel zeugen, ohne Liebesfreuden zu genießen. Vielen Frauen ist die eheliche Umarmung eine Qual und eine Schande. Wir wollen zunächst untersuchen, wie sich der Kollektivstaat zur Zeugung zu verhalten hätte.
Sein Interesse geböte offenbar, daß die tüchtigsten Frauen, gesund, kräftig, schön und frohgemut, mit den tüchtigsten Männern gleicher Vollkommenheit Kinder zeugten und zwar in einer Anzahl, welche eine angemessene, nicht zu rasche Vermehrung der Bevölkerung von 5-10 vom Tausend im Jahre herbeiführen würde. Mit dem Zurückgehen der Sterblichkeit müßte das Zurückgehen der Geburten Schritt halten. Die Erfahrung würde darüber belehren, ob die Zeugung in der Ehe und beschränkt auf die Ehe, unter strenger Beobachtung der ehelichen Zeugung, besser den gesellschaftlichen Zwecken entspräche, oder ob die fallweise Verbindung zwischen zwei Personen, die sich jeweilig zur Zeugung vereinigen, und demnach wechselnd von einer Zeugung zur anderen, wie die Erfahrungen und die Neigungen der Frau ihre Wahl beeinflussen mögen, vorzuziehen sei. Von vorn herein hat man keinen Grund, der Ehe allein unbedingt den Vorzug zu geben, weil in allem jene Erfahrungen entscheiden müssen, welche erst der Kollektivstaat machen wird. Kärnten in Österreich ist, so viel ich weiß, das einzige Land, welches beinahe ebenso viele uneheliche als eheliche Geburten hat und eines scheint gewiß zu sein, daß der Menschenschlag in Kärnten kräftig und schön ist, wie auch die Statistik zu beweisen scheint, daß die sozialen Verhältnisse dort um nichts schlechter sind, als in Ländern, wo die unehelichen Geburten nur 10, ja nur 5 vom Hundert der Geburten betragen. Setzen wir den Fall, daß die Ehe nicht als die edlere und in Beziehung auf die Zeugung einer veredelten Nachkommenschaft nicht als die für die Gesellschaft nützlichere Form des Liebeslebens erkannt würde, so könnte sie im Kollektivstaate aufgegeben oder dem Belieben der Einzelnen freigegeben werden. Denn die Beschränkung der Zeugung auf die Ehe ist heute nur deshalb von Vorteil, weil die Ehe den Kindern in unseren Verhältnissen eine größere Sicherheit der Erziehung und Versorgung gewährt, als die außereheliche Zeugung. Schon das ununterbrochene Zusammenleben der Eheleute und ihrer Kinder ist heute von großem Einfluß auf das Wohl der Kinder, abgesehen davon, daß die uneheliche Mutter weder in hinreichendem Maße die Versorgung leisten, noch in Beziehung auf das Erwerbsleben, welches nach den Grundlagen unserer heutigen Zustände mehr in die Kompetenz des Vaters gehört, die Interessen ihrer unehelichen Kinder so gut wahrnehmen, wie der Vater für die ehelichen Kinder sorgen kann. Allein gerade dort, wo die unehelichen Geburten beinahe vorwiegen, in Kärnten,[24] hat sich auch in diesem Belange die außereheliche Zeugung mit dem Versorgungs- und Erziehungsbedürfnisse ins Gleichgewicht gesetzt, indem dort der Bauer recht gern Dirnen in den Dienst nehmen soll, so hat man mir mitgeteilt, welche ein oder zwei uneheliche Kinder mit ins Haus bringen. Diese fremden Kinder werden dann vom Bauer in der Hausgemeinschaft aufgezogen und zur Arbeit verwendet, so weit es tunlich ist.
[24] Der Prozentsatz der unehelichen Geburten ist in Kärnten seit 1890 nicht unerheblich herabgegangen, übersteigt aber immer noch 40 Prozent.
Da nun, wie wir sehen werden, die Natur der Dinge es mit sich bringt, daß im Kollektivstaat der Staat die Kinder, soweit durch die Zeugung seine Gesetze nicht verletzt werden, versorgt, die Mutter allein für die Familienerziehung vorzugsweise in Betracht kommt und ihre Stelle nötigenfalls von einer Wahlmutter vertreten werden soll, besteht ein Bedürfnis, die Zeugung auf die Ehe zu beschränken, gewiß nicht in dem Maße, wie heute, auch in der kollektivistischen Gesellschaft.
Und doch wäre die Aufgebung der Ehe für die erste Zeit der neuen Gesellschaftsordnung nicht zu empfehlen. Einerseits weil man sich hüten muß, so altehrwürdige Einrichtungen voreilig abzuschaffen, wodurch man der neuen Ordnung nur Feinde schaffen könnte. Dann aber auch, weil diese Einrichtung der neuen Ordnung wichtige Dienste leisten kann. Beschränkt man nämlich das Recht der Zeugung auf die verheirateten Personen, so kann der Staat die Auswahl gesunder Männer und Frauen für die Zeugung leichter sichern, als in einer Verfassung ohne Ehe. Der Staat kann dann Einfluß nehmen auf eine vernünftige Gattenwahl, die aber unter allen befähigten Männern der Frau freistehen muß. Ohne Beeinträchtigung dieser Freiheit können die staatlichen Organe immerhin einen mäßigen Einfluß auf diese Wahl ausüben, wenn die Zeugung auf die Ehe beschränkt wird. Auch darauf kann der Staat unter dieser Voraussetzung Einfluß nehmen, daß die Zeugung durch noch allzu jugendliche Personen oder, selbst in der Ehe, über eine gewisse Altersgrenze hinaus, welche ein günstiges Zeugungsergebnis nicht mehr erwarten läßt, verhindert werde.
Aus diesen Gründen wird zunächst die Fortdauer der unlöslichen oder schwer löslichen Ehe und die Unterdrückung der unehelichen Geburten sich empfehlen. Es wird aber ununterbrochen darüber zu beraten und zu verhandeln und es werden mit besonderer Rücksicht darauf Untersuchungen anzustellen sein, ob der Kollektivismus eine Änderung der geschlechtlichen Verhältnisse wünschenswert macht. Daß er sich mit jeder Form des Liebeslebens leichter verträgt, als die heutige Gesellschaftsordnung, ist gewiß.
Zunächst können wir, wie gesagt, nur zu dem Ergebnisse kommen, daß der Kollektivstaat unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Ehe und mit tunlichster Unterdrückung der unehelichen Geburten, oder auch, wenn die Ehe jedermann freigestellt wird, =nicht aber in der Ehe die Zeugung=, mit tunlichster Unterdrückung jener Zeugungen, welche den Populationsgesetzen zuwiderlaufen, eine entsprechende Einschränkung der Zeugungen unter Bevorzugung jener Zeugungspersonen, von welchen die gesündesten, kräftigsten, schönsten und begabtesten Kinder zu erhoffen sind, herbeizuführen haben wird.
Was die Ehe anbelangt, so wird der Staat nur jene Ehen als gültig anerkennen, die mit seiner Einwilligung und unter Mitwirkung der damit betrauten staatlichen Organe geschlossen werden. Da aber eine Auswahl der zur Zeugung, beziehungsweise zur Ehe berufenen Personen stattfinden soll, werden nicht nur die Kinder mit Rücksicht auf die später aufzuwerfende Frage, ob sie zur Ehe zugelassen werden sollen, häufig zu untersuchen sein, sondern auch die Beobachtungen an ihren Eltern und die noch weiter zurückgehenden Beobachtungen an den Voreltern und die Sektionsergebnisse, so hoch hinauf, als sie vorliegen und vernünftigerweise noch in Betracht kommen können, in Berücksichtigung gezogen werden müssen und es wird sich vielleicht sehr empfehlen, durch irgend eine Feierlichkeit oder sonst auf eine Art, die zur Ehe Berufenen schon im frühen Alter als zur Ehe prädestinierte junge Leute zu proklamieren, um nicht nur ihre Phantasie auf den künftigen Beruf zu lenken, sondern auch bei den anderen die Resignation sich zu einer Zeit einwurzeln zu lassen, wo das Geschlechtsleben noch keine Bedeutung hat.
Die Folge der Annahme dieser Grundsätze wird es sein, daß man auf mancherlei Art die wechselseitige Aufmerksamkeit solcher junger Männer und Mädchen erregen wird, die nach ärztlichem Gutachten nicht nur im allgemeinen zur Ehe geeignet, sondern auch wechselseitig ganz besonders für einander zu passen scheinen. Natürlich könnte man nicht daran denken, nach den brutalen Vorschlägen Platos die eigensinnig festgesetzten Paare wie die Haustiere zusammenzugeben, allein man wird guttun, eine voreilige Wahl möglichst zu verhindern und zur geeigneten Zeit, nämlich wenn Mädchen und junge Männer nach den Beobachtungen der Ärzte (beziehungsweise der Ärztin) den Grad der vollendetsten Reife erlangt haben, zu veranstalten, daß sie sich ungezwungen sehen können. Ob die Veranstaltung von Tanzfesten für solche junge Leute das beste Mittel wäre, vernünftige Wahlen herbeizuführen, mag die Erfahrung lehren. Man sollte meinen, es wäre vernünftiger, daß das Mädchen den Bräutigam wählt, als umgekehrt, da man voraussetzen muß, daß das Weib den echten Sexualinstinkt sicherer besitzt, als der Mann, eben weil es das Weib ist, das empfängt. Daß heute der Mann wählt, ist nur die Folge der Herrschaft der Männer über die Frauen, welche schon jetzt als eine Unnatur empfunden wird, und welche im Kollektivstaate gar keinen Sinn mehr hätte, da nicht der Ehemann, sondern der Staat die Frau und die Kinder versorgt. Übrigens wird, wenn der Staat die Kinder ernährt und die Eltern versorgt, das Mädchen, wenn auch der Antrag des jungen Mannes abgewartet wird, von dem Zwange befreit sein, einen unwillkommenen Antrag aus Versorgungsrücksichten anzunehmen.
Was nun die Ehebewilligung anbelangt, so können auch andere, als durch die Gesundheit bedingte Einschränkungen und selbst Erweiterungen ins Auge gefaßt werden. Nationalgemischte Ehen können an die Bedingung geknüpft werden, daß sich die Brautleute vorher über das Ansiedlungsgebiet einigen und daß der nach seiner Nationalität diesem Gebiete nicht angehörige Teil sich verpflichtet, die Kinder in der diesem Gebiete angehörigen Sprache zu erziehen.
Wir haben in unseren Verhältnissen ein Analogon. Die katholische Kirche erlaubt ihren Angehörigen die Ehe mit Angehörigen anderer Konfessionen nur gegen einen Revers, daß alle Kinder dieser Ehe im katholischen Glauben erzogen werden. Allerdings kann die Erfüllung dieser Verpflichtung, da sie keinen staatlichen Schutz genießt, nicht erzwungen werden, während die vorhin erwähnte Verpflichtung durch das dem Staate vorbehaltene Miterziehungsrecht und die Volksschule garantiert ist. Was aber die nationalen Interessen anbelangt, so liegt eine Gefahr vor, die wir uns nicht verhehlen dürfen. Daß nämlich aus nationalem Chauvinismus die Zahl der Ehebewilligungen zum Gegenstand des Kampfes gemacht würde. Freilich könnte auch da ein Verteilungsgesetz gedacht werden, wonach die Aufrechterhaltung der numerischen Verhältnisse der Nationalitäten der Verwaltung zur Pflicht gemacht werde.
Noch wichtiger wäre folgender Fall der Erweiterung der Ehebewilligungen, nämlich die Ausdehnung auf solche, die in gesundheitlicher Beziehung nicht ganz entsprechen, wenn sie nämlich einem schwerer belasteten Beruf angehören und sich verpflichten, die Kinder in diesem Berufe zu erziehen und ihm zu widmen, eine Verpflichtung, die dann ihre Ergänzung fände in den Gesetzen über die Verteilung der Arbeit. Selbstverständlich würde diese durch Erbschaft überkommene Belastung der Erhebung in bevorzugte Berufe dann nicht im Wege stehen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Es ist hier der Ort, einiges über die angeborenen Anlagen der Menschen, spricht man doch von geborenen Verbrechern, und über die Vererbung innerhalb der menschlichen Rasse zu sagen. Die Anschauung, daß es geborene Verbrecher gebe, teile ich nicht. Es mag gewisse angeborene Eigenschaften geben, welche es dem damit behafteten Individuum schwerer machen, sich den Gesetzen und den gegebenen Umständen anzupassen, aber ein angeborener Hang zu =bestimmten= Verbrechen ist nicht erweislich. Die Eigenschaften der Menschen bestimmen ihre Handlungen nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit den Umständen und Verhältnissen im allgemeinen und mit einzelnen Vorkommnissen im besonderen. Bismarck hätte nie eine zur Einigung Deutschlands führende Handlung gesetzt, wenn er nicht in den preußischen Staatsdienst berufen worden wäre, den er nicht gesucht hat. Mancher Selbstmörder hätte nie einen Selbstmord begangen, wenn nicht etwa die Betrachtung einer Waffe eine Ideenassoziation ausgelöst hätte, die zu Selbstmordgedanken führte. Jeder Mensch birgt eine Welt der verschiedensten, sich oft widersprechenden Anlagen und Neigungen und welche davon ins Spiel kommen, hängt von der Geschichte des Individuums und sehr häufig von unberechenbaren Zufällen ab. Der große Vorzug des Kollektivismus, der zur Staatsomnipotenz führt, ist es, daß er die nützlichen Anregungen, Anregungen, sich der Gesamtheit nützlich zu erweisen, außerordentlich vermehrt, die gegenteiligen Anregungen nicht nur an und für sich vermindert, sondern auch, sofern sie potentiell im Gesellschaftsleben noch vorhanden sind, durch Anregungen sozialer Natur verdrängt.[25]
[25] Ich war vor etwa dreißig Jahren allein in meiner Kanzlei, als ein Mann bei mir eintrat, der Tränen in den Augen hatte und vor Bewegung kein Wort sprechen konnte. Er überreichte mir einen Zettel, worauf stand, daß er soeben aus einer Strafanstalt komme, wo er ein Jahr wegen Veruntreuung abzubüßen hatte. Er suche einen Erwerb. Ich ließ ihn Platz nehmen und Schriften kopieren und da er brauchbar war, gab ich ihm zunächst ein Tagegeld, später einen Monatlohn und niemand erfuhr etwas von seinem Vorleben. Bald fand er auf Grund meines Zeugnisses über seine Verwendung in meiner Kanzlei einen Posten in einem Handlungshause und dann als Korrespondent in einer Bank. Er hat nie Anlaß zu einer Klage gegeben. Eine ähnliche Erfahrung machte ich mit einem anderen Beamten meiner Kanzlei, dessen Vorbestrafung mir erst nach seinem Austritte bekannt wurde.
Allein angeborene gute Eigenschaften -- abgesehen von deren erziehlichen Entwickelung -- sind selbstverständlich im Interesse der Gesellschaft gelegen, weil auch der wohlerzogene Mensch mehr leistet, wenn er über gute Anlagen verfügt. So hat also die Gesellschaft ein Interesse daran, daß nur gut veranlagte Individuen geboren werden. Doch ist auf Beeinflussung der Zeugungsprodukte durch das Zusammenwählen der Eltern von Gesellschaftswegen nicht viel zu geben, wenigstens nach dem heutigen Stande der uns zu Gebote stehenden Kenntnisse. Nur das fortgesetzte Ausschalten der schlecht veranlagten Individuen von der Zeugung scheint etwas für die Veredlung der menschlichen Rasse zu versprechen, nicht aber die positive Auswahl der zu paarenden Individuen. Jedes Kind erbt einen Teil der Eigenschaften des Vaters und einen Teil der Eigenschaften der Mutter und in welcher Proportion, auf welchem Gebiete der physischen und psychischen Anlagen diese Vererbung erfolgt, ist, derzeit wenigstens nicht bestimmbar. Die Vereinigung des väterlichen und mütterlichen Naturells in den Kindern verhält sich, wie die Legierungen verschiedener Metalle oder die chemischen Verbindungen von Stoffen in verschiedenen Proportionen. Verbindungen von Kupfer und Zink in verschiedenen prozentuellen Verhältnissen geben Produkte, welche keineswegs im gleichen prozentuellen Verhältnisse die Eigenschaften der verbundenen Metalle zeigen. Aber während wir bestimmen können, wie viele Teile der Metalle wir zusammengeben, können wir nicht beherrschen, wie viele und welche Teile des väterlichen und mütterlichen Naturells auf die Kinder übertragen werden. Darum kann das Kind eines schönen Vaters und einer schönen Mutter grundhäßlich sein und es scheint darum, wenigstens heute, am meisten von einer Paarungswahl erhofft werden zu können, welche durch den Sexualinstinkt des Weibes bestimmt wird.[26]
[26] Auf der Jahresversammlung des deutschen Vereins für Volkshygiene in München sprach sich Professor M. Gruber-München dahin aus, daß der Kampf ums Dasein unter den Menschen nicht immer rasseveredelnd wirke, daher er sagte, wir könnten, indem wir die äußeren Hindernisse einer gesunden körperlichen und geistigen Entwicklung beseitigen =und den Kampf ums Dasein durch eine vernunftgemäße Zuchtwahl ersetzen, ungeheure Fortschritte= anbahnen. Ganz im Sinne dieser Mahnung soll der sanitäre Dienst im Zukunftsstaate wirken.