Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

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Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

Dr. Joseph R. v. Neupauer

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie

=Motto:=

Nach Sidney Whitman sagte Bismarck einmal: Wenn ich die Gestalt wählen könnte, in der ich noch einmal leben möchte, weiß ich nicht, ob ich nicht ganz gerne eine Ameise sein würde. Jede Ameise muß arbeiten, ein nützliches Leben führen, jede Ameise ist fleißig. Da gibt es vollkommene Subordination, Disziplin und Ordnung. Sie sind glücklich, denn sie arbeiten.

Dresden 1909 -- Richard Lincke

=Alle Rechte vorbehalten.=

Unbefugter Nachdruck wird gerichtlich verfolgt.

_Copyright 1909 by E. Pierson's Verlag._

Druck von E. Pierson's Verlag (Richard Lincke), Dresden.

Inhaltsverzeichnis.

Seite

=Einleitung= IX

I. Die kollektivistische Gesellschaftsordnung in ihren allgemeinsten Umrissen und die Rechtsgrundsätze, nach welchen sie ins Leben einzuführen und nach ihrer Einführung die Verwaltung zu führen sein wird 1

II. Das kollektivistische Rechtssubjekt 16

III. Die Verfassung eines kollektivistischen Staates 20

1. Allgemeines 20

2. Das souveräne Volk 21

3. Das Stimm- und Wahlrecht. Form der Ausübung 24

4. Wahlen 28

5. Das Objekt der Volksbeschlüsse 30

6. Die Erhaltung der Staatseinheit 32

IV. Die Monarchie und der Adel 34

V. Die Beamtenorganisation 41

1. Der Verwaltungsorganismus. Detailverwaltungsämter 41

2. Der ärztliche Dienst 50

3. a) Der Erziehungs- und Unterrichtsdienst 58

b) Höherer Unterricht 61

c) Die Akademie 64

VI. Dauernde Einrichtungen und Verwaltungsbehelfe 67

1. Die Wohnungsansiedelungen 67

a) Urgemeinden oder Dörfer 67

b) Die Bezirksvororte 70

c) Die städtischen Ansiedlungen 71

2. Die Verteilung der Bevölkerung 73

3. Die Evidenthaltung der Bevölkerung 77

4. Die Kommunikationen 78

a) Eisenbahnen, Schiffahrt 78

1. Ihre Benützung für allgemeine Zwecke 79

2. Ihre Benützung für Zwecke des Einzelnen 81

b) Automobile 84

5. Telegraph und Telephon 85

a) Ihre Einrichtung und Benützung für allgemeine Zwecke 85

b) Ihre Benützung für die Zwecke des Einzelnen 88

6. Die Post 89

7. Tagesblätter der Verwaltung 91

8. Die Verrechnung und Statistik 94

a) Ihre Aufgabe 94

b) Die Bevölkerungsstatistik 95

c) Die Güter- und Verkehrsstatistik 96

d) Zustandekommen und Einrichtung der Verrechnung und Statistik 98

e) Beispiele von statistischen Tabellen 100

VII. Der Kollektivismus und die Erhaltung, Vermehrung und natürliche Veredlung des Volkes 126

1. Die Bevölkerungspolitik 126

2. Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des Staates an der Erziehung 136

3. Geschlechtliche Sittlichkeit. Freie Liebe 146

4. Die Frauenkurie 155

5. Die Erziehung 158

a) Pflichten des Staates der Jugend gegenüber 158

b) Erziehungsorgane 161

c) Die physische Erziehung 166

d) Intellektuelle Erziehung 169

e) Der Unterricht im vorschulpflichtigen Alter 171

f) Der Elementarunterricht. In Österreich der Unterricht in einer zweiten Sprache des Reiches 172

g) Fachschulen niederer Ordnung und für fremde Sprachen 175

h) Andere Anstalten zur Volkserziehung. 1.-13. 176

i) Ethische Erziehung. 1.-10. 183

6. Die Rechtspflege 191

VIII. Der Kollektivismus und der allgemeine Fortschritt 194

1. Fortbildung 194

2. Das Vereinswesen 196

3. Die Sammlungen 202

4. Zeitschriften, Bücher, Bibliotheken 203

a) Die Presse für Staats- und allgemeine Angelegenheiten 204

b) Die Fachpresse 207

c) Die Unterhaltungspresse und schöne Literatur 208

d) Bücher 209

1. Die wissenschaftliche Literatur 209

2. Poesie und schöne Literatur 211

e) Bibliotheken 215

5. Die Verteilung der Konsumtibilien 217

6. Die Forschung 221

7. Die Kunst 221

a) Schöpferische Kunst 222

b) Kunstreproduktion 224

c) Das Kunstgewerbe 224

8. Die technische Erfindung 225

9. Die Anerkennung der Verdienste höheren Grades im Kollektivstaate 231

a) Das Arbeitsleitungsrecht 233

b) Ehrenvorzüge 234

c) Das Vorrecht der Wahl 235

d) Vorzüge in Beziehung auf die Wohnung 236

e) Vorzüge in Beziehung auf Kleidung 237

f) Vorzüge in Beziehung auf Nahrung 237

g) Das Vorrecht in Beziehung auf einen eigenen Hausstand 238

h) Vorrechte in Beziehung auf Geselligkeit 239

i) Vorrechte in Beziehung auf Konzerte, Theater 240

k) Reisen im In- und Auslande 240

l) Das Vorrecht in Beziehung auf die in VIII, 5, geschilderten Verteilungen 240

m) Das Vorrecht der Arbeitsfreiheit 240

n) Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils 241

o) Andere berufsmäßige Vorrechte 242

p) Das Vorrecht, Pferde, Wagen und Automobile zu halten 242

10. Religion, Kultus, Festlichkeiten 247

11. Die Wettbewerbungen, Glücksspiele 254

12. Nachweis der Ökonomie der in diesem Werke vorgeschlagenen Organisation des Verteilungs-, Sanitäts- und Unterrichtsdienstes 255

IX. Darstellung der Befriedigung der wichtigsten Bedürfnisse des Volkes im Kollektivstaat 262

1. Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses 262

2. Befriedigung des Nahrungsbedürfnisses 273

3. Bekleidung 275

4. Die sonstigen Bedürfnisse außer Wohnung, Nahrung und Kleidung 276

X. Die Sachproduktion im Kollektivstaate 278

1. Die Kultur der Zerealien 281

2. Der Futterbau 283

3. Die Viehzucht 284

4. Kleinvieh und Geflügelzucht 288

5. Wasserwirtschaft 289

XI. Die Verteilung im Kollektivstaate 292

1. Die Verteilung der Arbeit 292

a) Der Arbeitstag 293

b) Sonntag, Feiertage, Ferien 296

c) Arbeitsbefreiung 297

d) Arbeitszuweisung 298

2. Die Verteilung der Güter 301

XII. Die Beziehungen des Kollektivstaates zum Auslande 303

1. Der Güteraustausch 303

2. Der Reiseverkehr 305

3. Die Aus- und Einwanderung 307

4. Politische Beziehungen und Landesverteidigung 311

XIII. Vorteile und Nachteile des Kollektivismus 317

XIV. Umwandlung der Staaten zur Einführung der kollektivistischen Gesellschaftsordnung 333

Einleitung.

In einer Rede des österreichischen Ministerpräsidenten Baron Beck im österreichischen Herrenhause vom 24. Juli 1907 sagt derselbe:

»Damit hat sich eines der wichtigsten Staatsprobleme auf die Tagesordnung gestellt. Dieses Problem ist: ein richtiges Gleichgewicht herzustellen zwischen dem erwachten Selbstbewußtsein breiter Volksschichten und den unerläßlichen Forderungen, die im Interesse kraftvoller Durchführung des Staatswillens und der sicheren Erreichung der Staatszwecke erhoben werden müssen. Das sind die zwei Pole, zwischen denen sich das öffentliche Leben bewegt und zwischen denen die Ausgleichung gefunden werden muß. Soll die Monarchie ihrer geschichtlichen Stellung gerecht werden, dann muß sie unter ihre Aufgaben an oberster Stelle die soziale Fürsorge für die breiten Schichten der Bevölkerung aufnehmen. Ich für meinen Teil glaube, daß ein gesunder sozialer Fortschritt und die ruhige Entwickelung zu einem wahrhaft modernen Staat, =der seinem Wesen nach Wirtschaftsstaat und soziale Fürsorgeanstalt sein muß, nicht nur neben einer starken monarchischen Gewalt, sondern gerade mit ihr und durch sie möglich ist=.

Ich begrüße es, daß unserem alten, ehrwürdigen Staatsgebilde die Aufgabe geworden ist, den hervorragenden Beruf der Monarchie für die modernen sozialen Aufgaben darzutun. Mit Zuversicht in die Zukunft blickend, dürfen wir die neue Bahn betreten in der festen Überzeugung, daß unser geliebtes Vaterland nicht nur den gewaltigen Problemen der Neuzeit sich gewachsen zeigen, sondern gerade an diesen gesteigerten Aufgaben wieder seine unverwüstliche, ewig blühende Lebenskraft erweisen wird. Für diese Aufgaben erbitte ich mir die Autorität des hohen Hauses und da ich mich mit ihm eins weiß in dem Gedanken an eine machtvolle Monarchie, so hoffe ich, daß meiner Bitte die Erfüllung nicht versagt bleiben wird.«

Nicht irre machen darf uns, daß der ehemalige Ministerpräsident Baron Beck so große Ideen angekündet, dann aber nicht das Geringste getan hat, um die Verwirklichung dieser Ideen vorzubereiten und um den Staat in einen »wahrhaft modernen Staat«, in einen »Wirtschaftsstaat«, in eine »soziale Fürsorgeanstalt« umzugestalten. Denn die österreichischen Staatsmänner vermögen gar wenig. Da aber Österreich auf keine Weise zur Ruhe kommen kann, so lange es sich in den ausgefahrenen Geleisen der Individualwirtschaft fortbewegt, können wir mit Sicherheit darauf rechnen, daß die österreichische Staatskunst sich doch eines Tages dieses Ideals bemächtigen wird.

Diese Worte zeigen, daß die österreichische Regierung der Monarchie und insbesondere den Habsburgern die Sendung vindiziert, neue staatliche Grundlagen zu schaffen und Aufgaben zu lösen, die ohne Staatsomnipotenz nicht gelöst werden können.

Diese Ideen sind in belletristischer Form bereits in meinem Romane »Österreich im Jahre 2020« zum Ausdrucke gekommen und in diesem Werke werden sie philosophisch, volkswirtschaftlich und staatspolitisch dargelegt. Die Intelligenz muß sich derselben bemächtigen, weil sie nur durch Mitarbeit an der bevorstehenden Umgestaltung sicherstellen kann, daß diese Umgestaltung auch den höheren Interessen, der Kunst, der Forschung und dem technischen Fortschritte zugute kommen wird, während die sozialdemokratische Partei, in dogmatische Irrtümer verrannt, uns der sozialen Revolution und damit der Anarchie entgegentreibt und, wenngleich gegen ihren Willen, die ganze Kultur in Frage stellt.

I.

Die kollektivistische Gesellschaftsordnung in ihren allgemeinsten Umrissen und die Rechtsgrundsätze, nach welchen sie ins Leben einzuführen und nach ihrer Einführung die Verwaltung zu führen sein wird.

Ich bin bei meinen Untersuchungen des sozialen Problems folgenden Weg gegangen. Ich habe mir vorgestellt, daß der Staat wirtschaftlich allmächtig geworden sei. Er sei Alleineigentümer allen Besitzes, er allein =kann= Arbeit geben, er allein produziert und wird Eigentümer der durch Arbeit erzeugten Güter, von ihm allein kann man Güter, also vor allem den Unterhalt, aber auch alles andere, was wir brauchen, erlangen, und nun stellte ich mir vor, wie er die vorhandenen Arbeitskräfte verteilen, was er produzieren und wie er über die von der Natur freiwillig gebotenen und die durch Arbeit erzeugten Güter verfügen würde. Ich betrachtete den Umsatz von Arbeitskräften und Gütern =so=, wie er sich bei gänzlicher Aufhebung des Privateigentums und der Geldwirtschaft, also bei ausnahmsloser Naturalwirtschaft gestalten müßte, und indem ich dieses Prinzip auf die ganze Produktion und auf die ganze Güterverteilung anwendete, mußte offenbar jeder Übelstand, der damit verbunden wäre, und jede Undurchführbarkeit einer Anwendung des Prinzips auf irgend einen Teil der Produktion oder Verteilung an den Tag kommen. Da der Staat zunächst Eigentümer aller Güter wird und die Einzelnen nur von ihm etwas erlangen können, mußte die Frage immer zur Untersuchung kommen, in welchen Fällen der Staat das Eigentum zu gunsten des Einzelnen aufgeben müsse, damit der Verteilungszweck erreicht werden kann und es ergab sich, daß nur dann das Staatseigentum aufgegeben werden muß, wenn die Güter dem Einzelnen zum Verbrauche für seine Person überlassen werden müssen. Das ist bei der Nahrung unzweifelhaft der Fall, niemals aber beim Verbrauche für die Zwecke der Gütererzeugung, welche ja der Staat für seine eigene Rechnung betreibt, wodurch sich also Güter der einen Art in Güter der andern Art verwandeln, wobei aber darum doch die einen und die anderen Staatseigentum bleiben.

Würde man Teile der Produktion den Einzelnen für ihre persönlichen Zwecke überlassen, wie beim Verkochen von Nahrungsmitteln im Familienhaushalte, so würde eine Eigentumsübertragung zu diesem Ende stattfinden müssen. Allein ich nahm als die Regel an, daß der Staat auch die Speisenbereitung für Rechnung der Gesamtheit betreibt und daß also erst beim Verzehren der gekochten Speisen das Staatseigentum aufgegeben werden muß. Ausnahmen zugunsten Einzelner kommen vorläufig nicht in Betracht.

Gegenstände, die nicht durch Verbrauch sondern durch Benützung dem Einzelnen dienstbar gemacht werden, wie Kleider, Wäsche, Mobilien, Bücher, Instrumente, bedürfen keiner Eigentumsübertragung, um in =diese= Art der Konsumtion überzugehen und so wurde zunächst der Grundsatz aufrecht erhalten, daß diese Gegenstände Staatseigentum bleiben, also der Reihe nach mehreren Personen zum Gebrauche dienen können, und, wenn sie unbrauchbar werden, wieder Material für die Staatsproduktion liefern. Damit ist die =dauernde= Gebrauchszuweisung immerhin vereinbar.

Doch zeigt sich da, daß es Fälle gibt, in welchen der Einzelne bei Gebrauchsgütern, ja selbst bei Produktionsmitteln das Recht haben muß, nach seinem Gutdünken damit zu verfahren, weil er sonst in seiner Freiheit zu sehr beschränkt wäre und weil sonst der Verteilungszweck, die Wohlfahrt Aller, nicht erreicht würde. So ist es mir offenbar nicht erlaubt, ein Stück Papier zu beschreiben, oder mit Zeichnungen zu bedecken, welches fremdes Eigentum ist. Man könnte also keinen Brief schreiben und viele andere persönliche Zwecke nicht erreichen, wenn man immer nur über das verfügen dürfte, was man zu seiner Ernährung verzehrt. Daraus folgt nun, daß eine gewisse Menge von sehr mannigfaltigen Gütern zur Verteilung unter die Bevölkerung zu dem Ende gelangen muß, damit der Einzelne damit machen kann, was er für gut hält. Doch soll der Staat auch an diesen Stoffen und den daraus hergestellten Dingen eine Art von Obereigentum behalten, damit keine dem Staatswohl zuwiderlaufenden Zwecke verfolgt werden können und damit der Staat in die Lage kommen soll, höhere Zwecke des Gemeinwesens auch mit diesen Gütern zu verfolgen, wenn ein Anlaß vorliegt. So soll er auf Briefe, die von einer historisch berühmten Persönlichkeit herrühren, eine Art von Vorrecht haben, desgleichen auf Bilder, Statuen, Manuskripte, die von einem Einzelnen nicht berufsmäßig, also für Rechnung des Staates, sondern im freien Schaffen gemalt, modelliert und verfaßt worden sind, insofern es im Gesamtinteresse liegt, daß selbe erhalten, verwahrt und Allen zugänglich gemacht werden können, was immerhin nicht ausschließt, daß das Privat=gebrauchs=recht auf eine oder mehrere Generationen unbeschadet jenes Obereigentums geduldet werden kann. Nur das Recht der Zerstörung könnte der Staat verwehren, wenn ein wirklicher Wert geschaffen wurde und die Staatsverwaltung das Obereigentum geltend zu machen erklärt hat. Auch ist es unzweifelhaft, daß auf dem oben bezeichneten Wege auch Stoffe zur Verteilung gelangen werden, welche man außerberuflich zu chemischen Versuchen verwendet. Würden aber Gifte oder Explosivstoffe auf diese Art hergestellt werden und ein schädlicher Gebrauch zu besorgen sein, so muß dem Staate das Recht der Konfiskation der verteilten Stoffe und der daraus hergestellten Produkte auf Grund seines Obereigentums zustehen. Für die zur Verteilung gelangenden Stoffe, Mal- und Zeichen- oder Schreibrequisiten, Gespinnste, Gewebe, Holz, Metalle, gesammelte Naturprodukte, auch selbstgesammelte, schlage ich den Ausdruck Konsumtibilien vor, weil den damit Beteiligten der Verbrauch freisteht, obschon das Staatseigentum nie erlischt. Von dieser Verteilung wird in VIII, 5, ausführlicher gesprochen.

Diese Art des Staatseigentums und beziehungsweise Staatsobereigentums bietet eine große Menge von Vorteilen. Der Eigentümer einer Sache ist in einem solchen Staate nie zweifelhaft und darum ist Diebstahl und Veruntreuung, außer zum persönlichen Verbrauche in ganz kleinen Mengen, unmöglich. Der ganze Handelsumsatz -- nämlich durch Kauf und Verkauf -- ist überflüssig und dadurch werden viele hunderttausende, ja Millionen von Arbeitskräften für wichtigere Zwecke frei. Die Benützung materieller Mittel zu verbrecherischen Zwecken wird außerordentlich erschwert, wenn sie gleich nicht ganz unmöglich gemacht werden kann. Endlich trifft jeder Zufall den Eigentümer, daher dieser Grundsatz des ausnahmslosen Staatseigentums als Versicherung für den Gebrauchsberechtigten wirkt, ein zufälliger Gewinn aber immer der Gesamtheit zustatten kommt.

Es wird sehr genau gezeigt werden, daß keine Art von wünschenswerter Verteilung für Gebrauchs- und Verbrauchszwecke durch diese Grundsätze erschwert oder vereitelt wird, vielmehr ist alles viel beweglicher, jeder nicht gemeinschädliche Privatzweck viel leichter erreichbar als dort, wo jeder Gebrauch oder Verbrauch eine Erwerbung und Eigentumsübertragung voraussetzt.