Der deutsche Durst: Methyologische Skizzen der deutschen Kulturgeschichte
Part 17
Schweinichen hatte eben begonnen mit Herzog Heinrich von Liegnitz seine »Schnorrfahrten« durch das Reich, kreuz und quer, anzutreten, die aber vorläufig nur noch Spritztouren waren und erst einige Jahre später zu systematischen Raubzügen werden sollten. Über diesen Herzog Heinrich XI., »den lüderlichen Sohn eines Vaters, der nicht besser war«, verlohnt es sich wohl etwas mehr zu sagen und zwar in den Worten Gustav Freytags, der folgende kurze Biographie dieses Vertreters eines dem Untergange geweihten Piastengeschlechtes gibt:[247] »Als sein Vater, Herzog Friedrich III., im Jahre 1559 von kaiserlichen Kommissarien abgesetzt und als gemeinschädlich in Arrest gehalten wurde, erhielt der zwanzigjährige Sohn die Regierung des Fürstentums. Nach zehn Jahren einer unbändigen Regierung geriet Friedrich mit seinem Bruder Heinrich und seinem Adel in Zwist, und ließ in einer despotischen Laune seine ganze Landschaft gefangen setzen. Während die Empörten ihn beim Kaiser verklagten, unternahm er selbst einen abenteuerlichen Zug durch Deutschland, eine Rund- und Bettelreise zu zahlreichen Höfen und Städten, wobei ihn Geldmangel aus einer Verlegenheit in die andere stürzte und zu jeder Art von Unwürdigkeiten brachte. Unterdes wurde er suspendiert, und sein Bruder, der wenig besser war, als Administrator eingesetzt. Heinrich klagte, querulierte, unternahm eine neue Bittreise an deutsche Fürstenhöfe, sollizitierte endlich in Prag beim Kaiser, immer in den drückendsten Geldverlegenheiten, und setzte endlich durch, daß er sein Herzogtum zurückerhielt. Jetzt folgten neue Zügellosigkeiten und offener Widerstand gegen kaiserliche Kommissionen, eine neue Absetzung und strenge Haft zu Breslau. Aus dieser Haft entwich er und trieb sich als heimatloser Abenteurer in der Fremde umher, bot sich der Königin von England im Kriege gegen Philipp von Spanien an und zog zuletzt nach Polen, um gegen Österreich zu kämpfen. Dort, in Krakau, starb er plötzlich 1586, wahrscheinlich an Gift.«
Wenn dieser eigentümliche, unbegreiflicherweise noch nicht dramatisierte Herr in Liegnitz residierte, was selten genug vorkam, dann ging es natürlich am Hofe lustig zu. »Wann ich diese Zeit vom Himmel auf die Erde fallen sollen, wär ich nirgens als gen Liegnitz gefallen, ins Frauenzimmer, denn da wär täglichen Freude und Lust mit Reiten, Ringrennen, Musika, Tanzen und sonsten Kurzweil«,[248] bei dem ein fester Trunk und der unvermeidliche Rausch obenan war. So stellte Herzog Heinrich einmal ein Scherzbankett an, bei dem ein Adeliger namens Axleben den Kaiser vorstellen sollte. Dabei mußte sich Axleben »allemal wie der Kaiser im Trinken halten und also über der Mahlzeit drei Trünke thun, eben aus dem Glase, daraus zuvor Herzog Heinrich dem Kaiser Fernando geschänkt, darein ging ein halb Topf Wein«. Nach zwei Trünken lag der arme »Kaiser« der Länge nach auf dem Boden. --
Neben der Beschäftigung »I. F. G. vor dem Trank zu stehen«, wobei meist für Hans ein gehöriger Rausch abfiel, bestand seine Hauptobliegenheit im Versetzen, so lange noch ein goldenes Ringlein, eine Kette oder sonst ein Kleinod vorhanden war, und im darauf los zu pumpen wo und wann sich Gelegenheit bot, sei es verschämt oder unverschämt. Man war lustig und guter Dinge, wenn ein Gutherziger oder Dummer ein Darlehen gewährte. »I. F. G.« spielten wohl auch, und waren seelenvergnügt, wenn sie, wie 1575 in Nürnberg, eine Summe gewannen, die die Zahlung der Zeche ermöglichte.[249] Meist aber wurde der Herzog gerupft. Fand man einen gutmütigen Wirt, wie z. B. den Jorge Lindenauer, Gastgeber am Weinmarkt zu Augsburg, so »soffen, spielten, waren lustig und guter Dinge« der Herzog und seine Leute. Hatte die Zeche eine unbezahlbare Höhe erreicht, dann verduftete die ganze Gesellschaft. Bei solchem Leben war das Scham- und Ehrgefühl bald verflüchtigt, »denn wann ich I. F. G. Geld aufbracht, es geschah auch mit was Mitteln es wollte, so hatte ich wohlgetan«, bekannte Schweinichen.[250] Schlug Marx Fugger ein Darlehen von 4000 Talern aus, so nahm man doch von ihm ein Geschenk von 200 Kronen, »einen schönen Becher von achtzig Talern« und ein Roß mit schwarzer Sammetschabracke herzlich dankend entgegen. Der Markgraf von Baden gab an Stelle der begehrten tausend Gulden ein Roß, der Stadtrat von Augsburg statt der verlangten 4000 nur 1000 Taler, und diese nur, weil Herzog Heinrich dem Wirt 1470 Taler schuldete. Im Jahre 1578 heißt es einmal: »Herzog Heinrich ließen durch mich den Rat von Breslau um 4000 Thlr. zu leihen ansprechen, konnte aber bei ihnen des Anlehns halber nicht erheben, sondern sie verehreten I. F. G. 100 fl Ungarisch und einen Gaul, _damit waren I. F. G. auch wohl zufrieden und bedankten sich_.«[251] Fiel jeglicher Pump vergeblich aus, so war unser Hans schließlich zufrieden, wenn er sich »durch einen starken Rausch geletzet hatte«.
1576 kam der Herzog mit seiner Begleitung auch nach Dillenberg zum Grafen Johann von Nassau, bei welcher Gelegenheit sich Hans als Meister im Trinken zeigen sollte. Er erzählt darüber:
»Ich stund I. F. G. allemal vor dem Trank und mußte doch daneben alles versehen, wie es sonsten einem Hofmeister gebühret, hatt also große Mühe. Auf dem Morgen gab der Graf mir den Willkommen. Wenn ich aber den ersten Abend das Lob hatte bekommen, daß ich des Herrn Grafen Diener alle vom Tisch hätte weggesoffen, wollt sich der Graf (jedoch heimlich) an mir rächen mit dem Willkommen, welcher von drei Quarten[252] Wein war. Nun wollt ich gern wie den vorhergehenden Abend Raum behalten, nahm den Willkommen vom Grafen an, _gehe vor die Thüre und probiere mich, ob ich ihn im Trunke austrinken mochte_, welches ich auch also ahnte. Wie ich solche Probe getan hatte, laß ich mir wieder eingießen, bitte den Herrn Grafen mir zu verlauben, seinem Diener zuzutrinken. Nun war ich schon verraten beim Grafen worden, daß ich ihn zuvor im Trunke hatte ausgesoffen, derwegen war der Herr Graf wohl zufrieden; trinke ihn derwegen noch eins seinem Marschall am Trunke zu. Ob er sich wohl davor wehrt, ward ihm doch vom Grafen geschafft, daß er ihn annehmen mußte. Wie ich nun den Becher zum andermal austrank, des wunderten sich die Herren alle, der Marschall aber konnte mir in einem Trunk nicht Bescheid tun, darum er denselbigen zur Strafe auch zweimal austrinken mußte, jedoch mit vielen Trünken. Darüber war der Marschall berauscht, daß man ihn wegführen mußte, ich aber wartete bis der Mahlzeit ein Ende auf; hernach hatte ich da wohl Ruh vorm Trunk, denn sich Niemand an mich machen wollte.«[253]
Als Trinker war und blieb unser lieber Hans gefürchtet, aber nur als Zecher, denn all sein Lebtag war ihm die Vorsicht der bessere Teil der Tapferkeit. Er sieht dies auch selbst ein und unterläßt sogar das sonst zeitübliche Bramarbasieren.
Er war, im Geiste jener Zeit, ein biederer Landjunker, der ein recht wechselvolles Leben hinter sich hatte, als er am 23. August 1610 starb. Er hat viel gesehen, viel durchgemacht, ohne seinen Gesichtskreis wesentlich zu erweitern. Er war und blieb bis an sein Lebensende ein Krautjunker von echtem Schrot und Korn, der gewissenhaft an jedem Jahresabschluß seiner Denkwürdigkeiten die Getreidepreise vermerkt und bis zum Schluß seines Buches recht viel von »guten Räuschen, die jedermann davon gebracht hat«, und von »starkem Trinken« zu erzählen weiß. Er war ein trinkfester Mann, dessen Andenken noch lange nach seinem Hinscheiden in Schlesien unvergessen war, und das in der deutschen Kulturgeschichte für immer als der Typus eines Edelmannes aus dem sechzehnten Jahrhundert fortleben wird.
4. Adelige Abstinenzler.
Jede Mode ruft Widerspruch hervor, also auch das gewohnheitsmäßige Trinken, das im Mittelalter im Grunde genommen nichts anderes als Modesache war, gegen die zu toben wiederum die Geistlichkeit als Geschäft betrachtete. Wie wenig die Kanzelreden fruchteten, ist bereits erwähnt, sie schafften ebenso wenig Wandel, wie die Beispiele der deutschen Kaiser und ihre Gesetze. Diejenigen Ritter, die ihre Ehre darin suchten, als Sieger aus Trinkgefechten hervorzugehen, waren stets in der Mehrzahl gegen die, die sich Winsbeckes Lehre zu Herzen genommen und durch ihre Enthaltsamkeit und Mäßigkeit glänzen wollten. Immerhin waren sie vorhanden, wenn auch als Ausnahmen von der allgemein geltenden Regel. Schon frühzeitig taten sich diese Abstinenzler zu Vereinen -- Orden nannte sie die Vorzeit -- zusammen, deren ersten wohl Kaiser Friedrich III. gegründet haben dürfte. Dieser Herrscher führte den Orden der Enthaltsamkeit, den Alfons von Spanien geschaffen hatte, auf deutschen Boden ein und trug bei großen Feierlichkeiten dessen Abzeichen. So erschien er mit seinem Sohne Maximilian I. bei dem päpstlichen Gastmahl in der Gegend von Trier, zu dem ihn Karl der Kühne geladen hatte, mit den Insignien des Mäßigkeitsordens. Dieses Ordenszeichen bestand in einer aus Kannen zusammengefügten Kette. An den Kannen hing ein Marienbild, an dem ein Greif befestigt war, der in seinen Klauen ein Spruchband hielt, auf dem zu lesen stand:
HALT MAS.
In einer in Fuggers »Ehrenspiegel«[254] erhaltenen Urkunde wird Ritter Nikolaus von Lobkowitz mit seiner Frau in den Orden aufgenommen. Damals waren die Lobkowitze noch rein deutscher Adel; inzwischen haben sie ihr Herz und ihre Nationalität entdeckt, und sind zu ultra-czechischen Lobcovic geworden. Wohl bekomms! Die Deutschen haben durch dieses Renegatentum einiger ultramontan-feudaler Geschlechter noch viel weniger verloren, als die Herren Tschechen gewonnen haben.
Bald auf den kaiserlichen Mäßigkeitsorden entstand ein zweiter, den Sigismund von Dietrichstein, Landeshauptmann von Kärnten, ins Leben rief und mit dem Namen St. Christophs-Gesellschaft belegte. Der Stiftungsbrief, den Valvaßor in seiner »Beschreibung von Crain«[255] aufnahm, ist so außerordentlich bezeichnend für den Stifter, daß man es mir verzeihen wird, wenn ich die an sich recht trockene Urkunde in diese, von Flüssigkeiten handelnde Abhandlung aufnehme und zwar nach der Wiedergabe, die Schillers Jugendfreund Petersen in seiner Geschichte der »deutschen Nationalneigung zum Trunke« gibt. »Gleich im Eingang klagt der gottesfürchtige Ritter, daß der Mensch seinen Schöpfer so allerhöchsten, größten und ganz unaussprechlichen nicht im Aufmerken habe, sondern seinen heiligen Namen, überall ehrwürdig und darum keines Weges eitel, entweihe. Die Ursache dieser Unaufmerkung liege, seiner einfältigen Achtung nach, in der Füllerei, »so ein Verstopferin der Sinne, und ein Verschwenderin der Gedächtnuß« sei. In einem phrasenreichen Wortschwall erläutert nun Dietrichstein die Beweggründe, die ihn geleitet gegen die beiden »grausame Laster Fluchens und Zutrinkens« seinen Orden zu gründen, dessen Statuten achtzehn Paragraphen aufwiesen, die »jeder Ordensbruder, was Tittels oder Stands der ist, an eins geschwornen Aid statt zu halten« geloben mußte.
Der zweite Absatz dieser Vorschrift lautet: »Jeder soll St. Christofs Bildniß an einer Ketten oder Schnur am Hals-Pinnet, Huet, oder sonst öffentlich und sichtbarlich tragen. Wo aber einer solches unterlies, und ihn einer seiner Gesellschaft darüber beschrie, als oft das beschicht, als oft soll er mit Wissen des Gesellen armen Leuten drei Kreuzer durch Gottes Willen geben.«
§ 3. Kainer der Gesellschaft soll zutrinken, noch jemand es in keinerlei Weise »anmueten«. Wo aber namhaffte Leute einem anmuteten zuzutrinken, so soll ers mit den Worten und nicht anders annemen: Ich gewart sein nach Vermögen der Gesellschaft. Alsdann soll er nach seinem Durst eines gewarten, ungeferlich. Wer diesen Artikel übertritt, ist zween rheinisch Gulden straffällig.«
Zwei weitere Absätze auferlegen einerseits dem Mitgliede die Pflicht jede ihm bekannt gewordene Übertretung anzuzeigen, andererseits für den Gastfreund, Bruder oder Sohn, den er beherbergt, einen Gulden rheinisch zu erlegen, wenn dieser flucht oder zutrinkt.
10. »Es soll auch ein jeglicher Gesell, bei seinen Dienern mit Guten und Unguten, darob sein, damit sie ob den Mallen (Gastmählern) nicht zutrinken: Wo man es aber erfert, daß es ein Diener gethan hat: für den soll der Herr ein ganz Jahr ein Pfund Pfennig dem Hauptmann geben. Er nemb die vom Knecht oder nicht, oder er leg neu, oder dieselben Knecht, als oft es einer thuet, drei Tag und Nacht in ein Keller.« In der Blütezeit seines Bestehens zählte der Orden achtundsiebzig Mitglieder. Den Geistlichen und »Frauen und Jungfrauen, von Adel unverleimbt«, war der Eintritt gerne gestattet.
Der Orden war zu streng, seine Gebote viel zu hart um gehalten zu werden, darum währte es nur wenige Jahre, ehe er gänzlich vergessen wurde.
Weit gelindere Abstinenz seiner Mitglieder beanspruchte die 1524 von dem Kurfürsten Richard von Trier und dem Pfalzgrafen Ludwig »Uff der Fröhlichkeit eines Gesellschießens der Armbrust« zu Heidelberg errichteten »Brüderschaft der Enthaltsamkeit«, der bald außer den Gründern noch fünfzehn Fürstlichkeiten, Bischöfe und eine sehr große Zahl von Edelleuten angehörten.
In der Stiftungsurkunde heißt es: »Thun kund allermänniglich, daß wir uns mit einander einhelliglich entschlossen, und bei unseren fürstlichen Worten einander zugesagt und versprochen, und thun das in und mit aller Kraft dieß Briefs, daß unser jeglicher Fürst und Churfürst obgemelt, wir sein Geistlich oder Weltlich, nun hinfüro, für unser eigen Person, der Gotteslästerung, und Zutrinkens ganz oder halbs uns enthalten, und müssigen.« Überdies sollten alle Dienstleute bis zu den Oberamtmännern erst gebeten werden, sich »des Gotteslästern und Zutrinkens« zu enthalten und, falls dies nichts fruchtete, aus dem Dienst gejagt und geradezu boykottiert werden. Man tat eben in jener Zeit nichts halb. Entweder man trank sich bis ins Grab, oder man kasteite sich und die Untergebenen bis zum Übermaß. Denn den Dienstboten anbefehlen, mit einer durch Generationen vererbten Sitte plötzlich zu brechen, hieß von diesen Übermenschliches verlangen.
Immerhin ließ man Ausnahmen vom gänzlichen Enthalten des Zutrinkens und Trinkens gelten. Solche Ausnahmen waren, wenn einer der Ordensbrüder in Landstriche kam, wo man ihm sein Temperenzlertum übel ausgelegt hätte.
»Wär es aber, daß unser Churfürsten oder Fürsten, einer oder mehr, in die Niederland, in _Sachsen_, die Mark, Mechelburg (Mecklenburg), Pommern oder dergleichen, da Zutrinken die Gewohnheit, käme, und über fleißig Weigerung zutrinkens nicht geübriget sein möchte, sollen dieselbigen solche Zeit mit ihrem Hofgesind und Dienern ungefehrd, und mit dieser Ordnung nicht gebunden sein.«
Auch dieser Orden verschwand bald von der Bildfläche. Der Reiz der Neuheit mag manchen zum Beitritt gelockt haben, ohne ihn aber dauernd fesseln zu können. Das Befolgen der Satzungen und die Lebensgewohnheiten mögen viele seiner Mitglieder in einen Zwiespalt gebracht haben, den sie durch den Austritt auf die einfachste Art lösten.
Einige Jahre später tat sich wieder ein Verein gegen das Vieltrinken zusammen, der aber ungleich toleranter als die bisher erwähnten war. Die Mitglieder, durchaus nicht alle von Adel, trugen als Vereinsabzeichen einen Ring. Wer das Verbot des Zutrinkens übertrat, hatte dem Vorsteher den Ring zurückzugeben, außerdem aber noch den Armen einen Goldgulden zu überweisen. Als das Ordensmitglied Hubert Thomas Leodius von seinem Herrn, dem Kurfürsten Friedrich II. 1533 zu König Heinrich VIII. von England gesandt wurde, begegnete ihm am Hofe dieses weibermordenden Despoten ein Abenteuer, das J. W. Petersen[256] wie folgt beschreibt: »Einmal rief Heinrich nach einem langen Spaziergang: Ich dürste, man soll zwei der größten Becher, den einen voll Wein, den andern voll Bier, herbringen. Da sie gebracht werden, ließ er dem Leodius die Wahl: »Einen aber«, setzte er hinzu, »mußt du mir _zubringen, damit du siehst_, daß die Engelländer und der König selbst ebenfalls auf gut Deutsch trinken: und du hernach deinem Fürsten ausrichten kannst, wenn er nach Engelland kommen will, es ihm an Trinkgesellen nicht fehlen wird (non defuturos qui ei a compotationibus essent).« Leodius erwiderte: Solcher Trünke sei er nicht gewohnt, müsse auch, kraft seines Gelübdes, sie unterlassen, indem sein Herr durch einen gegebenen Ring das Zutrinken (ad aequales hauctus bibere) ihm verboten hätte. Heinrich widerlegte alle Ausflüchte nach seiner Art, und notgedrungen ergriff endlich der ehrliche Deutsche, dem vor der Größe des Bechers graute, den Weinkelch und leerte ihn in vier schweren Zügen aus, indessen der König sein Bier in einem Schluck hinab gejagt hatte. Bei der Abreise verehrte ihm Heinrich unter anderen Geschenken sechzig goldene Ringe, welche wider den Krampf gut sein sollten, und gab ihm für seinen Pfalzgrafen einen goldenen Becher.«
Pflichtschuldig meldete Leodius nach seiner Rückkehr den Vorfall seinem Herrn. Dieser fühlte sich nicht kompetent zu entscheiden, ob sein Gesandter gefehlt und berief eine Generalversammlung der Ordensbrüder ein, die aber einstimmig nicht nur den Sünder freisprachen, sondern der Reihe nach jeder den mitgebrachten Becher leertranken, wohl um sich des gleichen Vergehens wie Leodius schuldig zu machen. Leodius war von diesem liebenswürdigen Opfermut derart gerührt, daß er die erhaltenen sechzig Ringe an die Anwesenden verteilte. Auch dieser Orden vegetierte nur kurze Zeit. -- Bis zum Jahre 1600 scheint das Publikum mehr Geschmack am Trinken als an der Enthaltsamkeit gefunden zu haben, denn erst in diesem Jahre ersteht ein neuer Mäßigkeitsverein, als dessen Apostel diesmal ein hessischer Landgraf, Moritz, »ein wackerer gelehrter Herr« (1572--1632) erscheint. Die ersten Mitglieder dieses »Ordens der Mäßigkeit« waren außer dem Stifter noch Johann Georg, Markgraf zu Brandenburg, Ludwig zu Hessen, Friedrich Heinrich von Nassau, Emich, Graf zu Leiningen, Friedrich Magnus und Ludwig, Grafen zu Erbach, Otto, Graf zu Solms, der junge Philipp, Graf zu Solms, Johann, Wild- und Rheingraf, Wilhelm, Freiherr zu Winnenberg und Abraham Burggraff, Herr von Dohna.
Die in vierzehn Abteilungen zusammengefaßten Satzungen ermöglichten es auch dem größten Schlemmer, der Gesellschaft beizutreten. Vor allem war das Mitglied nur während zwei Jahre verpflichtet, sich nicht »vollzusaufen«. Wenn es viel vertragen konnte, so trank es eben bis es glaubte, daß ihn ein Mehr umwerfen würde und ließ es, mit Rücksicht auf die Ordensbrüderschaft, sein. Als gewöhnliches Maß erlaubte man dem Vereinsbruder täglich _vierzehn_ Ordensbecher voll Wein auszutrinken. Die Größe dieser Ordensbecher ist wohlweislich ängstlich verschwiegen. Sollte aber das erlaubte Quantum noch nicht genügen, so war es erlaubt, den Mehrdurst mit Bier, Sauerbrunnen und Met zu stillen. Verboten war es aber, aus den Ordensbechern »gebrannten, welschen, spanischen oder anderen starken gewürzten Wein, Hamburger Bier und Breihan« zu vertilgen. Ferner sollten nicht alle vierzehn Becher bei einer Mahlzeit konsumiert werden, sondern in zwei oder drei »Trunke«. »Ordensverwandte« durften weder zum Trinken nötigen, noch sich zwingen lassen Bescheid zu tun. Für die Übertretung bestanden drei Strafarten. Die erste und leichteste machte auf ein Jahr unfähig einem Ritterspiele beizuwohnen; die zweite untersagte den Genuß allen Weines bis zum Ablauf der zwei Vereinsjahre und nach der letzten hatte der Übeltäter zwei seiner besten Rosse oder dreihundert Taler als Strafe zu entrichten.
Übrigens dämmerte zeitweilig auch in einzelnen Personen die Erkenntnis auf, daß die Völlerei Leib und Seele nicht zuträglich sei, was ja sogar ein Hans von Schweinichen empfand. Diese Einsichtigen legten wohl ein Gelübde ab, sich fortan der Zechereien gänzlich zu enthalten oder sich wenigstens eine gewisse Zeit nicht vollzutrinken. Daß aber solche Leute Dokumente aufsetzten, mit Siegel und Unterschrift versahen, die genau festlegten, was zu trinken erlaubt, was verboten sein sollte, entbehrt eines gewissen Humors nicht. Ein solches Trinkerdokument, und nicht das einzige, das sich in den Archiven erhalten hat, nahm Scheible in sein »Schaltjahr«[257] auf. Es lautet:
Wir hernach Beschriebene, mit Namen Christoph Vitzthumb von Eckstädt und Vespasian von Reynsberg, urkunden und bekennen hiermit männiglich: Nachdem wir eine geraume Zeit und etliche viele Jahre in diesen sowohl als in fremden Landen an hohen Potentaten-, Chur- und fürstlichen Höfen uns _des hohen Trunkes_ ziemlich ergeben, dadurch wir nicht allein Gott den Allmächtigen zum öfteren erzürnet und uns an ihm versündigt, sondern auch an unserm Leib und Gut nicht wenig Schaden erlitten, wir nunmehr finden, zur Erhaltung unserer beiderseitigen Gesundheit und Verhütung allerlei Schadens und Unglücks, welches aus übermäßigem Trunke herrührte, solchen, _wo nicht gänzlich abzuschaffen, doch auf ein ziemliches Maß zu moderieren_. So ist denn zwischen uns nach wohlbedachtem Rate und um allerhand erheblicher und bedenklicher Ursachen willen endlich dieser Vergleich getroffen und beliebet worden, daß innerhalb von drei Jahren, von Dato dieser Vergleichung angefangen, sich keiner von uns beiden bei Vermeidung unten benannter Strafe mit übermäßigem Trunk in keinerlei Weise oder Wege außerhalb der Fälle, so hernach namhaft gemacht werden, beladen, sondern sich dessen so viel als möglich entäußern soll. Weil aber dennoch an dem, da wir hin und wieder mit ehrlichen Leuten bekannt und deroselben Kundschaft haben, die Gelegenheit kommen möchte, daß wir uns des Trinkens nicht also gänzlich entäußern könnten, so haben wir _zwei silberne Flaschen von gleicher Größe und Gestalt verfertigen_ lassen für die angedeuteten Fälle, _wo jechlicher von uns beiden eine solche Flasche voll zu sich nehmen soll und darf_. Soll es aber mit dem Trinken aus diesen Flaschen also gehalten werden: Unser jedem soll es freistehn und zugelassen sein, bei ehrlichen Zusammenkünften, da sich's Ehren halber nicht anders schicken will, die hierzu bestimmte Flasche an einem Tage, sei es nun vor- oder nachmittag, _zum höchsten dreimal voll_ Wein auszutrinken, diesselbe Maß aber in keinem Wege zu überschreiten. Jedoch soll dieses _nicht so gemeint sein, als ob die Flaschen tagtäglich dreimal ausgetrunken werden müßten_, sondern es ist nur also zu verstehen, daß es geschehe, wenn man es bei hohen adeligen oder sonst ehrlichen Leuten nicht wohl umgehen kann. Wenn aber einer von uns beiden nach den festbestimmten ausgetrunkenen drei Flaschen dennoch ein Tränklein Wein noch für sich allein thun will, -- welchen er jedoch keinem andern zutrinken soll, -- so mag ihm das freistehn und keine Bedeutung haben. _Mit Bier aber soll es also von uns gehalten werden:_ Wäre es der Fall, daß wir nach erledigten drei Flaschen Bier durch jemand zum weiteren Trinken ermuntert würden, so soll, -- _da vom Biere zuweilen auch Räusche zu fallen pflegen,_ -- unsere Verabredung gleichfalls bestehen, und keiner von uns noch mehr zu sich nehmen, denn was er den Durst zu löschen noch benöthigt. Würde sich aber ereignen, daß Christoph Vitztumb von Eckstädt vor Ausgang der benannten Frist dreier Jahre _Kindtaufen halten_ oder ich, Vespasian von Reynsberg, mich _in den Stand der heiligen Ehe begeben_ und also Verlöbnis oder ehrlich Beilager halten möchte, -- welches Alles in dem Willen des Allmächtigen steht, -- alsdann _soll anbetrachts solcher Umstände diese unsere Obligation wegen des Trinkens drei Tage lang, höchstens aber vier Tage, außer Kraft treten,_ außerhalb dieser spezifizierten Fälle jedoch in vollen Würden bis zu geendeter Frist bleiben.