Der deutsche Durst: Methyologische Skizzen der deutschen Kulturgeschichte

Part 11

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An der Spitze dieser geschlossenen Gesellschaften, die nicht selten im Rathause tagten, stand der Vorsteher, der Stubenherr, in manchen Städten, so in Ulm, der Bürgermeister, dem drei Stubenmeister zur Seite standen.

»Zu der letztgenannten Würde durften nur verheiratete Angehörige der Geschlechter berufen werden, und zwar nur solche, die wiederum mit einer Geschlechterin verheiratet waren. Sie hatten das Verzeichnis der Mitglieder zu führen, die Wahl der neuen Stubenmeister zu leiten, die Ordnungen, Rechnungen, Bücher, Leinwand, Stuhlladen, Tische, Teppiche, Zinn, Kupfer und anderes Geräte der Gesellschaft zu bewahren, für dessen Ergänzung zu sorgen, Zänkereien zu verhüten, die Einhaltung der Ordnung zu überwachen, die Beschlüsse der Gesellschaft in ein Buch einzutragen, sie auszuführen und alljährlich Rechnung zu legen. Dafür gewährte ihnen die Gesellschaft auf ihre Kosten ein Mahl. In Lindau war es umgekehrt; da hatte die Trinkstube »zum Säufzen« das Privilegium, daß die drei Bürgermeister und ein Geheimer zu jeder Zeit aus ihrer Mitte gewählt werden mußten. Dieselbe Bestimmung galt in Memmingen, woselbst der Rat aus neunzehn Personen bestand, von denen neun aus der Bürgerstube hervorgehen mußten. Hier hatte diese zwei »Stubenmeister« als Vorsteher. In Torgau standen an der Spitze der Trinkstube zwei ehrliche Bürger, einer aus dem Rate, einer aus der Gemeinde. Sie sollten »auch das beste Bier, so sie bekommen mögen, kaufen, und in deme weder Gunst, Liebe, Freundschaft oder Feindschaft ansehen« und dem Rate jeweils am Schlusse des Jahres Rechnung ablegen.«

»Unter den Vorstehern oder Stubenmeistern stand der Stubenknecht oder Wirt, in Norddeutschland Schenke genannt. Neben freier Wohnung bezog er ein bestimmtes Gehalt. Er sollte das Haus getreulich verwalten, es während seiner Dienstzeit nicht verlassen, den Befehlen der Stubenherren nachkommen, den Gesellschaftmitgliedern, was sie zu essen oder trinken begehren, um ein gebührliches Geld zu beschaffen und die Gäste »tugendlich und freundlich durch sich und sein Gesinde bedienen.« Zum Spielen mußte er die Karten liefern. Er hatte die Versammlungen der Stubengenossen anzusagen und das Stubengeld einzusammeln. Wenn auch die Stellung des Stubenknechtes untergeordnet war, so nahm doch z. B. an einem Kegelschieben der Gesellschaft »auf Laderam«[166] zu Frankfurt a. M. 1463 auch der Stubenknecht Henne Gaich teil und errang sich den dritten Preis. Er muß also von den Stubenherren wohlgelitten gewesen sein.

In den süddeutschen Trinkstuben wurden in der Regel nur Angehörige der Geschlechter, des Patriziates, als Mitglieder aufgenommen, dagegen Plebejer sorgfältig ferngehalten. In Augsburg konnte nur der Mitglied werden, welcher von Adel oder von den alten Geschlechtern der Städte Straßburg, Nürnberg und Ulm stammte, oder ein ehrbarer Mann, welcher der Bürgerschaft und den Geschlechtern nahe verwandt war. Im siebzehnten Jahrhundert ward sogar in Augsburg jeder Angehörige der Geschlechter verpflichtet, Mitglied der Trinkstube zu werden, sowie er das vierzehnte Jahr erreicht hatte, in Ulm erst mit dem siebzehnten. Von Augsburg schreibt Hans von Schweinichen, der 1575 dort war: »Es ist auf den Trinkstuben allda eine feine Kurzweile. Man findet darauf Spieler, Säufer und andere Ritterspiel, wozu einer Lust hat.« Die Gesellschaft Limburg in Frankfurt nahm auch die Weiber und Töchter der Genossen als Mitglieder auf. Heiratete in Augsburg ein Mann guten Herkommens, aber nicht aus den Geschlechtern, eine Tochter aus diesen, so wurde er zu den Tänzen und Kurzweilen der Gesellschaft geladen. Nahm er aber nach dem Tod der ersten Frau eine von der Gemeinde zum Weibe, so war er weiterhin der Gesellschaft nicht mehr fähig. In Ulm ward ungefähr dasselbe beobachtet, doch hatten sie dort 1548 noch die Bestimmung getroffen, daß, wenn einer eine Tochter aus den Geschlechtern wider den Willen der Eltern heirate, er nicht aufgenommen werden könne. Wer sich mit einem leichtfertigen Weibe verheiratete, wurde ausgestoßen; für die guten Sitten seiner Ehewirtin und seiner Kinder war jedes Mitglied verantwortlich. In Frankfurt a. M., woselbst es wie in Straßburg, Zürich, Basel usw. mehrere Trinkstuben gab, wurden in die Gesellschaft Frauenstein Leute jeden Standes, wenn sie nur ehrbar waren, aufgenommen. Erst gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts ward in dieser Gesellschaft der Adel zur Bedingung für die Aufnahme gemacht. Im Mittelalter befehdeten sich die Trinkstuben innerhalb einzelner Städte selbst sehr lebhaft.

Die erwähnten Gesellschaften hatten ihren Sitz vorzugsweise in süddeutschen Reichsstädten; sie waren der Hort der Patrizier, die das Regiment führten oder es von den Zünften wieder zu erringen suchten. Und obwohl sie ursprünglich nur zu geselligen Zwecken gegründet worden waren, griffen sie bald in die politischen Verhältnisse der Gemeinwesen ein. Sie würden heutzutage wohl größtenteils als politische Vereine erklärt werden. Die Angehörigen der Zünfte, die ihre eigenen Trinkstuben hatten, fanden in jene keine Aufnahme. In Nürnberg, woselbst die Geschlechter auf der Herrentrinkstube der Geselligkeit pflegten, verboten diese die Errichtung von Trinkstuben ohne Willen des Rates; das gleiche Verbot war schon 1353 in Frankfurt a. M. erlassen worden. In Augsburg aber hatten die Zünfte die Gewalt, die dann den Geschlechtern die Trinkstube im Rathause kündigten. Eine Anzahl Trinkstuben Norddeutschlands erhielt ihre Ordnung vom Landesherrn, sie waren dann meist weiteren Kreisen zugänglich.

In die Trinkstube des Rates zu Torgau, welche 1579 eine neue Ordnung von dem Kurfürsten August von Sachsen erhalten hatte, war der Zutritt dem kurfürstlichen Hofgesinde (ausgenommen Stallknechte und Jungen), denen von der Ritterschaft und vom Adel, allen ehrlich gewanderten Leuten (aber keinen »Samenkrämern, Spielleuten, Spitzbuben und dergleichen leichtfertigen Personen«), den Bürgermeistern, den Mitgliedern des alten und neuen Rates, den verordneten Viertelsmeistern und Vorstehern des gemeinen Kastens gestattet. Der Bürgermeister konnte auch jenen Bürgern, welche ihre bürgerliche Nahrung ohne Ausübung eines Handwerkes oder Tagelohnes hatten, die Erlaubnis zum Besuche der Trinkstuben erteilen, falls sie ehrbaren Wesens und Lebens waren und eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse nicht zu befürchten war. Auch diese Bürger mußten, wie alle Besucher der Trinkstube, dem Stubenherrn das gebührliche Einkaufgeld entrichten. Die Trinkstuben (Zechgesellschaften) zu Bacharach, zu Steeg und Mannebach am Rhein besaßen Weingärten, die den Trunk lieferten. Die Zahl der Mitglieder war beschränkt. Der zu Erwählende mußte »ein ehrbarer Biedermann, guten Leumunds, Gemüts und Herkommens, friedsam, sittsam und verträglich, Verstands, Vermögens und Person halber hierzu qualifiziert sein.« Durch eine festliche Mahlzeit mit Frauen wurde die Aufnahme gefeiert. Der große Pokal mußte von dem Neuen geleert werden, von sämtlichen Mitgliedern wurde Brüderschaft mit ihm getrunken.

Auch die gute Stadt Leipzig hatte ihre Trinkstuben, wo Rat und Bürger sich der fremden Biere ebenso wie ihrer eigenen erfreuten. Der Wirt der Bürgerstube hieß »Stubner« und hatte auf die Beachtung der Trinkstubenordnung zu sehen, die in fünfundzwanzig Artikeln an der Wand angeschlagen hing. Auch hier wird alles Fluchen, Schwören und Schimpfen mit Geldstrafe, im Falle der Wiederholung mit Ausschließung bedroht. Die Frau des Stubners hatte das Lokal reinzuhalten und bei der Bedienung zu helfen, sie erhielt dafür ein Neujahrsgeschenk von der Gesellschaft.

Die Herren vom Rat versammelten sich in ihrer eigenen Stube, zu welcher auch jeder durchreisende Fremde von Rang Zutritt hatte. Hier wurden oft Feste mit glänzender Bewirtung abgehalten. Aber die auf gute Sitten abzielende »Trinkstubenordnung« war auch hier nötig, denn die erste Gesellschaft des Mittelalters trank, fluchte und raufte gelegentlich ganz ebenso gern wie der Bürgerstand.

Für fremde Gäste, die höchstens dreimal mitgebracht werden konnten, haftete das einführende Mitglied. In Augsburg durfte man sich als Gastgeber auch Gäste einladen. »Wenn man Gäste einlädt und gibt von der Person 18 Weißgroschen, so wird man mit zwanzig Essen gespeiset und dabei den besten Rheinfall und Rheinwein, so zu bekommen ist, getrunken, und dessen so lang, bis man alle voll ist. Wie ich denn etliches Mal dergestalt Gäste auf der Trinkstuben zu mir einlud« schreibt Hans von Schweinichen von 1575. In Freiberg mußte die Wehre abgelegt werden, in Torgau nur, wenn es die Stubenherren für notwendig erachteten. Daselbst waren aber ganz verboten »heimliche mordliche Wehren«, wie Bleikugeln, Spitzbarten, Wurfkreuze, Büchsen, Dolche und dergleichen.

Diejenigen, welche Kandeln, Gläser, Brettspiele oder anderes von der Trinkstube wegtrugen, Tische und Bänke zerschnitten und zerstachen, mit Kohlen oder Kreide die Wände beschmierten, wurden nach Ermessen der Stubenherren bestraft. Zerbrochene Krausen (Gläser), Glasleuchter, Fenster, Ofen und Kacheln mußten auf Kosten der Beschädiger durch neue ersetzt werden, und auch die Strafe blieb nicht aus. Sie traf auch diejenigen, welche das Bier mutwillig auf die Erde gossen. Gesinde und Kinder durften nicht mitgebracht werden, dagegen durften Frauen an festlichen Mahlzeiten, Hochzeiten, Tänzen und bei anderen besonderen Gelegenheiten teilnehmen. An solchen fehlte es nicht. Fürstliche Gäste der Stadt wurden auf der Trinkstube bewirtet, und meist erwiesen sich diese auch erkenntlich hierfür. Herzog Ernst von Bayern ließ von 1434 an den Bürgern zu Landsberg jährlich zu Weihnachten in ihre Trinkstube drei Goldfärchen aus dem Würmsee geben. In den Trinkstuben zu Freiberg und Torgau sollte der oberste Tisch für die Angehörigen der Ritterschaft und des Adels, für die Ratsherren und fremde angesehene Gäste vorbehalten bleiben.

Die Trinkstuben waren nicht den ganzen Tag geöffnet; diejenige zu Torgau von 5 bis 9 Uhr abends, die zu Freiberg von 1 bis 5 und 6 bis 9 Uhr. »Die alten würdigen Herren ließen sich, da es weder Straßenbeleuchtung noch öffentliche Fuhrwerke gab, vielfach von ihren Knechten abholen. Diesen gefiel es auf der Trinkstube zu Freiberg sehr wohl; sie tranken oft mehr als die Herren. Es wurde ihnen deshalb der Trunk ganz verweigert und ihnen befohlen, an oder vor der Türe ihrer Herren zu warten. Die armen Knechte! Nun, sie werden wohl auch gewußt haben, wo sie trotzdem ihren Durst löschen und sich über diese Verfügung trösten konnten!«[167]

Da die Bauern den Städtern alles nachahmten, so mußten sie auch, wenn es nur halbwegs möglich war, ihre Trinkstuben haben. Eine solche findet sich unter anderen 1407 im Elsasser Dorf Sigolsheim (Sygoltzheim) erwähnt. Wo auf dem Lande die Trinkstuben fehlten, da fehlte das Trinken deshalb noch lange nicht, bestanden doch auch unter den bäuerlichen Handlangern Zünfte, bei denen das Trinken nicht weniger ordnungsgemäß vor sich ging, als in der Stadt. So gab es vielfach _Drescher-Zünfte_, die alle Bönhasen und Pfuscher energisch bekämpften. In ihren Satzungen hieß es u. a.: So soll auch ein Ausgelernter bey Empfängniß des Lehr-Briefes einem jeden gegenwärtigen Zunftgenossen zur Recreation 1 Maaß Bier, einen halben Hering, 1 Quarckkäse und halben Pickling reichen, ingleichen einen halben Batzen in die Lade zu erlegen schuldig seyn.[168]

Wie mit so vielem anderen, räumte auch der dreißigjährige Krieg mit den Trinkstuben gründlich auf. Mit der Blüte der Städte schwanden auch die Trinkstuben, um von da ab nie wieder ihren alten Glanz zu erreichen, wenn sie auch noch nach dem Westfälischen Frieden an vielen Orten wieder erstanden.

Mit dem Ende der Zünfte nahmen die Handwerkerstuben für immer Abschied. Aus den Herrentrinkstuben wurden Vereine und Klubs, die unter allen möglichen Decknamen im Grunde genommen doch nur denselben Zweck wie ihre Vorgänger haben -- unter ihren Fittichen sattsam zu trinken!

4. Trinkgelegenheiten, Fest- und Feiertage.

Amate, da ihr noch jung seid, Kantate, da ihr traget Leid, Doch ob ihr habt Lust oder Weh, Ob jung, ob alt seid -- bibite!

»Man muß die Feste feiern, wie sie fallen!« Im Festfeiern waren unsere Ahnen nicht faul, und die übergroße Anzahl von Heiligen, deren Gedenktage die Kirche mit Orgelklang beging, bot Gelegenheit genug, sich in der zeitüblichen Weise, d. h. durch besseres Essen und recht strammes Trinken ordentlich auszutoben. Doch die kirchlichen Feiertage genügten dem Unterhaltungsbedürfnis allein nicht, deshalb suchte man sich auf eigene Faust Feste zu schaffen, darum gaben schon vor dem neunten Jahrhundert die im Schoße einer Familie sei es Freude sei es Trauer bringenden Vorkommnisse willkommene Gelegenheit zu festlichen Gelagen. Bei der Geburt eines Kindes, bei dessen Taufe, bei der Konfirmation, bei dem Verspruch, bei der Vermählung, beim Antritt einer Erbschaft[169] wurden ebenso Mahlzeiten gehalten, zu denen man die Sippe und die Freundschaft einlud, wie bei Todesfällen nächster oder entfernter Verwandter. Darum gab man auch allen jenen, die man bei solchen Gelegenheiten nicht mit dem in natura gereichten Trunk erfreuen konnte, das sich so wunderbar konservierende _Trinkgeld_. Auch der Meister gab es nach Vollendung eines größeren Werkes seinen Mitarbeitern, und hatte er selbst nichts übrig, so schnorrte er den Auftraggeber darum an, wie dies Meister Albrecht Dürer in einem vom 26. August 1509 an den Frankfurter Kaufmann Jakob Heller datierten Brief tat.[170]

Fragen wir nach dem Grund der damals immer wieder vorkommenden Ausartungen bei festlichen Genüssen, so bestand dieser teils in der zu jener Zeit waltenden großen Lebenslust, teils aber auch in der Beschaffenheit des damaligen sozialen Lebens. Das Mittelalter hatte, wenn man die korporativen Trinkstuben abrechnet, nichts, was den stets wiederkehrenden allgemeinen Unterhaltungen und Vergnügungen unserer Zeit entsprach, also weder Zeitungen, Zeitschriften und Unterhaltungslektüre überhaupt, noch Bälle und Soireen, noch stehende öffentliche Unterhaltungsanstalten, wie das Theater und die Konzerte, sondern nur solche allgemeine Vergnügungen, die sich an ein Kirchenfest anschlossen, oder welche bei besonderen außerordentlichen Gelegenheiten stattfanden. Namentlich fehlte es an regelmäßigen Vergnügungen, welche beiden Geschlechtern gemeinschaftlich waren. Die Männer pflegten ihre Freistunden in den Trinkstuben zuzubringen, während die Frauen bloß auf das Haus und die Familie angewiesen waren.[171] Mit Entzücken wurde daher von den Frauen die Gelegenheit zur Feier einer Festlichkeit ergriffen. Polterabende, Hochzeiten und Kindstaufen waren es vornehmlich, wo die ungezügelte Zechlust so lange austobte, bis die strenge Obrigkeit einen Riegel vorzuschieben für gut fand. In Zittau war es der Patin untersagt, mehr als dreimal die Wöchnerin zu besuchen, da sie jedesmal einen Schwarm von hungrigen und besonders durstigen Damen mitbrachte. Ebenso war dieser Besuch auf höchstens je eine Stunde Dauer festgesetzt, ebenso genau bestimmt, was an Speise und Trank, als letzteres nur Bier, vorgesetzt werden sollte. In Frankfurt a. M. wird gewöhnlicher Wein gestattet. Außer diesen Besuchen wurden den Wöchnerinnen noch Einladungen zu dem Kindbetthof erlaubt, einem geselligen Mahle, das mit einem Tänzchen schloß. Selbstredend arteten diese Kindbetthöfe in wüste Schwelgereien aus, so daß sie fast überall verboten wurden.[172]

Neben diesen Höfen bestanden noch die _Kindschenken_ oder _Kindbett-Urten_, die in den Trinkstuben der Patrizier und Handwerker stattfanden. Die Leute begnügten sich keineswegs mit der Urte allein, sondern zogen im sechzehnten Jahrhundert nach ihrer Beendigung nach dem Hause des Vaters oder des Paten des Neugeborenen, wo man nochmals gehörig trank, oder, wie eine Frankfurter Verordnung sich ausdrückt, sich »noch mehr beweinte«. Die Kindbett-Urten erforderten bei Taufen Frankfurter Patrizierkinder achtzig bis hundert Maß Wein, so daß sie 1596 die Honoratioren selbst für immer abschafften. Die Geschichte war schließlich zu teuer geworden. Der Frankfurter Rat hatte die Urterei 1418 zuerst verboten, da sie aber trotzdem fortbestand, -- wie alle derartigen von Luxusgesetzen verpönten Veranstaltungen, -- gestattete er sie 1546 offiziell wieder, umsomehr als sich bei der Heimlichkeit und der durch diese gebotenen beschränkten Teilnehmerzahl ein starker Ausfall des Weinungeldes, der Accise, bemerkbar machte. Die Taufhöfe durften auch später, freilich nur bei Tag und an Sonntagen, abgehalten werden. Wenn irgend ein »Nörgler« dieses Gesetz umgehen wollte, so sandte er allen denen, die er einladen wollte, ohne es zu dürfen, Speisen und Weine ins Haus, wozu auch insofern Veranlassung vorlag, als die sehr geringe Höchstzahl der Gäste vorgeschrieben war. In Braunschweig war übrigens nach § 138 der Polizeiordnung um die Mitte des 14. Jahrhunderts dieses Zusenden von Bier, Wein und Speisen untersagt.

Außer der Taufe und den Taufmahlen gaben noch der erste Kirchgang der Wöchnerin und ihr erstes Bad Gelegenheit zu Gastereien.

Nach der Verlobung fanden gleichfalls Mahlzeiten statt, zu denen man die beiderseitige Familie und Freundschaft einlud. Entweder gab es gleich nach dem Verspruch -- den man bezeichnend den _Weinkauf_ nannte -- im Hause der Braut, im Rathaus oder in einem Kloster ein Festmahl. Nürnberg verbot 1485 die Verlobungsfeste in den Klöstern. Schmausereien, Trinkgelage und zum Schluß ein flottes Tänzchen waren gewöhnlich der Bestand dieser Vergnügungen, bei denen sich das städtische Protzentum gegenseitig überbot. Auch die Nassauer fehlten nicht, so daß sich die Ulmer Behörde zu der Bestimmung veranlaßt sah, »daß man nur bis sechs Uhr abends auf Kosten des Bräutigams zechen dürfe, von da ab jeder für sich zu zahlen habe.«[173] Beim Zuge in die Kirche läuteten die Glocken, wofür das Brautpaar nach dem Nürnberger Hochzeitsbüchlein von 1485 dem Glöckner ein Viertel Wein spendete. In Frankfurt stellte sich das Brautpaar unmittelbar nach seiner Ankunft im Dom auf einen Stein, der im Kreuzgang vor der Turmtüre lag. An diesen Stein, -- _Heißenstein_, von heißen, verheißen, versprechen, genannt -- der eine ausgemeißelte Handtreue aufwies, trat der Priester und goß Wein über die verschlungenen Hände des Brautpaares, ehe er sie zur Einsegnung der Ehe vor den Altar führte, -- die bindende Kraft des heiligen Weines, den man ja auch auf dem Tisch des Herrn verabreichte, im Gegensatz zur lösenden Kraft, durch die ein freier Mann die unfreie Braut ebenbürtig machen konnte: »Wenn aber ein Freymann (zu Sickte) eines unfreien Mannes Tochter nimmt, ist es ein Ackermann, so gibt er dem Großvogte ein Stübchen Weins, ein Kothmann aber ein halb Stübchen Weins.«[174]

An manchen Orten, so in Frankfurt a. M., war es Sitte, am Hochzeitstag vor dem Hause Fässer aufzustellen und an alle Vorübergehenden Freiwein zu verabreichen. Die hierdurch entstandenen Ungehörigkeiten veranlaßten natürlich zahlreiche Verbote der Behörden, die wohl umgangen, jedoch niemals befolgt wurden, -- dazu war das Protzentum in gewisse Kreise des Mittelalters zu fest eingewurzelt.

Die Hochzeiten selbst schlossen, wie ja auch heute noch, mit Schmäusen, bei denen es je höher die Familie stand desto toller im Essen und Trinken herging. Eine mit dem größten Aufwand veranstaltete Hochzeitsfeier in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts schildert Othokar Horneck in seinem gereimten Zeitbuch des Landes Österreich da, wo er zum Jahre 1246 beschreibt, wie König Othokar von Böhmen seine Nichte, die schöne Markgrafentochter von Brandenburg, an den König Bela von Ungarn vermählte: Es war da so viel zusammengebracht, daß, wer es recht betrachtet hat, fürwahr gestehen muß, daß er nie bei einer Hochzeit oder an einem anderen Ort mehr Vorrat an allen Dingen gesehen. Bloß an Wein war so viel da, daß, wenn so viel Leute, als in zwei Ländern sind, zu trinken begonnen hätten, ihnen der Wein, dieweil die Hochzeit währte, nicht abgegangen sein möchte.« Von einer Fürstenhochzeit in Torgau berichtet Luther: »einer hat dem andern ganze halbe Stübichen Kandeln voll Bescheid tun müssen. Das haben sie genannt einen guten Trunk«. Bei der Vermählung des Herzogs Georg von Landshut mit einer polnischen Gräfin wurden in acht Tagen 300 Ochsen, 75 wilde Schweine, 500 Gänse, 62000 Hühner, 75000 Krebse und 162 Hirsche verzehrt, dazu 175 Stückfässer Landshuter, 200 Fässer andere deutsche und 70 Fässer italienische Weine ausgetrunken. Eine alte, in Schweinsleder gebundene Chronik erzählt uns, »_wie auf der Hochzeit des Ritters Dietrich von Quitzow mit Fräulein Elisabeth, Tochter des Herrn Apitz Schenk von Landsberg, im Jahre 1393 zu Köln an der Spree gegessen, getrunken und getanzt wurde_«.

Während man bei unseren heutigen Hochzeitsmahlen mit Vorliebe »bunte Reihe« macht, waren die Tafeln der Jungfrauen und Männer auf jener Berliner Hochzeit vor 500 Jahren streng von einander geschieden. Aber beide waren, der Sitte jener Zeit entsprechend, reich besetzt. In der Mitte waren mehrere ungewöhnlich große Käse zur Zierde aufgestellt, und zwar so, daß stets zwei den dritten trugen. Das Mahl fing mit großen Näpfen voll Biersuppe an, bei der Pfeffer und Ingwer nicht gespart waren. Hierauf kam Hirse mit Würsten, erstere mit Safran schön gelb gekocht. Dann trug man Grünkohl mit Hammelköpfen auf und hierauf Kalbfleisch, ebenfalls mit Safran schön gelb gekocht und stark mit Pfeffer gewürzt. Rehbraten mit vielem Knoblauch und Zwiebeln und Wildschweinsbraten schlossen sich an, und den Beschluß machte Thorner Pfefferkuchen. Beim zweiten Mahle trug man Brot auf, das mit Kümmel und Fenchel versetzt war, und dazu gab es einen Hirsebrei, im Sack gekocht. Dieser wurde in einem Topfe auf den Tisch gebracht, um welchen wiederum ein Sack vielfach herumgelegt war, wie man jetzt wohl Servietten um Mehlspeisen legt. Es war ein Lieblingsgericht der damaligen Zeit und wurde in der Regel mit »Tunke« genossen, zu welcher sich wohl noch eine Beikost, Heringe, Schinkenschnitte, je nach dem Geschmacke der Gäste gesellte. Dann folgten Fische »auf ungarisch« gesotten; hierauf Wildpret und Spanferkel in Teig gebacken und endlich Mandelmus in vier Farben. Ließ man es, wie aus dem Mitgeteilten zur Genüge hervorgeht, an den nötigen kulinarischen Genüssen durchaus nicht fehlen, so wurde doch auch für einen guten »Umtrunk« nach Kräften Sorge getragen, Kräuterbiere und Met fanden besonders viel Liebhaber, nicht minder »Ipocras«, der seiner Zusammensetzung nach unserem Glühwein gleichkommen dürfte. Dann gab es Bernauer, Kapnizer und Gardelegener Bier und ebenso Zerbster Bitterbier. Getrunken wurde aus steinernen Krügen, die mit Silber beschlagen waren, aus Kannen und Trinkhörnern.

Auf der Hochzeit Herzog Georgs von Bayern und Landshut, der allerdings den Beinamen »der Reiche« trug, mit des Polenkönigs Tochter zu Landshut im Jahre 1475 machten die Kosten für den Unterhalt der Gäste die unerhörte Summe von fast 56000 Gulden aus. Für Gewürze allein wurden 1089 Gulden verausgabt. Auf der sechs Tage währenden Hochzeit des Prinzen Wilhelm von Oranien mit Anna, der Tochter des Kurfürsten Moritz von Sachsen (1561), waren 5600 Gäste in Dresden anwesend, die 3600 Eimer Wein und 1600 Fässer Bier vertilgten.[175] Im Jahre 1500 hielt Kurfürst Johann von Sachsen sein Beilager mit der Prinzessin Sophie von Mecklenburg in Torgau, wo acht Tage lang 11000 Personen köstlich gespeist und 7200 Pferde gefüttert wurden. Noch mehr Hochzeitsgäste, 14000, besaß Graf Eberhard der Rauschebart. Bei der Hochzeit Johannes von Luxemburg mit Elisabeth von Böhmen (1310) bedienten Ritter zu Pferde die an den auf der Nordseite des Speyerer Domes aufgeschlagenen Tischen zechenden Gäste. »Brunnen waren mit Wein, Bier und Met zu trinken da. Höhlen voll von Fleisch, Fischen und Getreide. Schiffe, beladen mit Wohlgerüchen, waren vorhanden, die Bedürfnisse des Leibes aufs beste zu erfüllen.«[176]