Part 27
Der 9. ^Geo. IV. c.^ 21, gemeiniglich die amerikanische Passagier-Acte genannt, wurde während der Session 1835 widerrufen, und an ihrer Stelle eine neue Verordnung (5 und 6 ^Will. IV., c.^ 53.) erlassen. Diese neue Acte hat zum Zweck, so sehr als möglich und wirksamer als die frühere, die Gesundheit und das Gedeihen der Auswandrer an Bord von Passagier-Schiffen zu sichern. Zufolge einer Clausel müssen Copien oder Auszüge auf dergleichen Schiffen zur Einsicht der Passagiere unterhalten werden, damit diese hierdurch Gelegenheit haben, sich von der Erfüllung des Gesetzes zu überzeugen; allein die Entdeckung irgend einer Verletzung der gesetzlichen Verordnungen dürfte zu einer Zeit gemacht werden, wo es in dem besondern, gerade vorliegenden Falle, zu spät ist, insofern es sich um die Bequemlichkeit oder gar um die Gesundheit der Passagiere handelt, Abhülfe zu leisten. Es steht daher zu hoffen, daß die menschenfreundlichen Absichten der Gesetzgebung durch keine Nachlässigkeit von Seiten derjenigen (vorzüglich der Zoll-Beamten) vereitelt werden, welchen die Pflicht obliegt, dafür zu sorgen, daß den Bestimmungen der Acte genügt werde, ehe das Passagier-Schiff den Hafen verläßt.
Kein Passagier-Schiff darf mehr als drei Personen auf jede fünf Tonnen einregistrirte Last am Bord enthalten. Desgleichen dürfen sich, was auch immer der Tonnengehalt sein mag, nicht mehr Passagiere an Bord befinden, als die gesetzliche Bestimmung des Raums gestattet, nach welcher auf je zehn Fuß Flächengehalt des untern Decks, die nicht von Gütern oder Vorräthen, außer dem Gepäck der Reisenden, eingenommen sind, eine Person gerechnet wird.
Schiffe mit mehr als einem Deck müssen mindestens fünf und einen halben Fuß Zwischendeckraum haben; und hat ein Schiff blos ein Deck, so muß unter das Deck eine Plattform dergestalt gelegt werden, daß dazwischen ein Raum von wenigstens fünf und einem halben Fuß Höhe übrig bleibt; auch darf ein solches Schiff nicht mehr als zwei Reihen Schlafstellen haben. Schiffe mit einer doppelten Reihe Schlafstellen müssen einen Zwischenraum von mindestens sechs Zoll zwischen dem Deck oder der Plattform und dem Boden der untern Reihe in ihrer ganzen Ausdehnung haben.
Passagier-Schiffe müssen folgende Vorräthe und in folgendem Verhältniß führen: --
Reines Wasser, für jeden Passagier gegen fünf Gallonen auf jede Woche der Reise. Das Wasser muß in Tanks oder verkohlten (Frischwasser-) Fässern aufbewahrt werden.
Sieben Pfund Brod, Schiffszwieback, Hafermehl oder andre Brodstoffe, auf jede Woche für jeden Passagier; Kartoffeln können bis zu einem Drittel des gesammten Mundvorrathes hinzugefügt, aber sieben Pfund Kartoffeln müssen einem Pfund Brod oder Brodmehl gleich gerechnet werden. Die Dauer der Reise nach Nord-Amerika wird auf zehn Wochen geschätzt, demgemäß müssen für jeden Passagier funfzig Gallonen Wasser und siebzig Pfund Brod oder Brodmehl mitgenommen werden.
Beläuft sich die Anzahl der Passagiere auf hundert Köpfe, so muß der Schiffseigner für einen praktischen Arzt sorgen; wenn darunter, so müssen Arzneimittel in hinreichender Menge und von den erforderlichen Arten, als ein Theil der nothwendigen Vorräthe, mitgenommen werden.
Passagier-Schiffen ist nicht erlaubt, an spirituösen Getränken, als Waare, über ein Zehntel von derjenigen Quantität auszuführen, welche, ohne diese Beschränkung, die Zollbeamten, den Proviantlisten eines solchen Schiffs gemäß, blos für den Gebrauch der Passagiere (und je nach deren Anzahl,) mitzunehmen verstatten würden. Gewiß eine wichtige Maßregel, welche buchstäblich befolgt werden sollte. Die starke Versuchung, wovon die an einen engen Raum gefesselten Passagiere in Folge der Langenweile, welche eine dergleichen Seereise erzeugt, ergriffen werden, hat häufig den Vermögensumständen, der Behaglichkeit und Gesundheit manches Emigranten bedeutenden Nachtheil gebracht, besonders wenn der Schiffsmeister für einen tüchtigen Branntwein-Vorrath gesorgt hatte.
Bei Aufzählung der Passagiere werden _zwei_ Kinder über sieben aber unter vierzehn, oder _drei_ unter sieben Jahren für einen Passagier gerechnet. Kinder unter _zwölf Monaten_ werden nicht mit gezählt.
Jeder Passagier ist berechtigt, achtundvierzig Stunden hindurch, nachdem das Schiff an dem Orte seiner Bestimmung angelangt ist, an Bord zu bleiben, und muß für diese Zeit mit den erforderlichen Mundvorräthen versorgt werden. Emigranten mit beschränkten Mitteln können auf diese Weise viele Unannehmlichkeiten und Kosten vermeiden, indem sie sich über die Marschroute, welche sie zu nehmen gedenken, berathen, anstatt zu landen und in den theuern Wirthshäusern und Restaurationen eines See-Hafens Zeit und Geld zu verschwenden.
Schiffsmeister müssen Cautionen von 1,000 Pfd. St. zahlen, als Garantie für die treue Erfüllung der ihnen durch die Acte auferlegten Pflichten. Die wegen einer Uebertretung des Gesetzes zu zahlende Strafe beläuft sich nicht unter _fünf_, und nicht über _zwanzig_ Pfd. Sterl.
Die von der Regierung in den verschiednen Häfen angestellten Agenten, oder die Zoll-Beamten werden ohne Zweifel Passagieren, welche um ihren Rath hinsichtlich einer Verletzung der Bestimmungen der Acte nachsuchen, jeden Verschub leisten, und die zu ergreifenden Maßregeln anzeigen.
Herrscht hinsichtlich der Tüchtigkeit eines zum Absegeln bereiten Schiffes irgend ein Zweifel, so sind die Zoll-Einnehmer und Zoll-Controlleurs ermächtigt, dasselbe besichtigen zu lassen. Passagiere, welche über die Zeit hinaus, wo das Schiff der Verabredung gemäß auslaufen sollte, aufgehalten werden, muß der Schiffsmeister auf seine Unkosten unterhalten; sorgen sie selbst für ihre Mundvorräthe, so ist er gehalten, jedem für einen Tag Aufschub, den nicht Unwetter oder eine andre unvermeidliche Ursache erheischt, einen Schilling zu zahlen.
IV. Uebertragung von Capitalien.
Es ist, wie sich von selbst versteht, für Emigranten von großer Wichtigkeit, was sie irgend an Capital über die erforderlichen Unkosten der Reise u. s. w. besitzen, auf dem sichersten und vortheilhaftesten Wege nach Canada zu senden, sowohl die Brittisch-Amerikanische Land-Compagnie als die Canada-Compagnie sind hierin den Emigranten behülflich, indem sie Pfänder und Credit-Briefe auf ihre Agenten in Canada annehmen. Es ist unsicher und unklug eine größere Summe bares Geld bei sich zu führen, als gerade zur Bestreitung der nothwendigen Reisekosten hinreicht, indem man eine doppelte Gefahr läuft, nämlich sein Geld zu verlieren, oder es zu vergeuden. Emigranten, die sich in ihren Geldangelegenheiten nicht an eine der beiden zuvor erwähnten Compagnien wenden wollen, würden daher wohl thun, sich von einem achtbaren Hause in dem Vereinigten Königreiche einen Credit-Brief auf die Bank zu Montreal ausstellen zu lassen.
V. Canadisches Courant.
In sämmtlichen Brittisch-Nord-Amerikanischen Colonien werden Rechnungen und Preise, eben so wie in England, in Pfunden, Schillingen und Pence ausgedrückt. Man unterscheidet übrigens zwischen Courant oder Halifax Courant, und Sterling oder Brittisch Sterling.
Ein Pfund Halifax-Courant oder Courant, wie es schlecht weg genannt wird, besteht aus vier spanischen Dollars. Der Dollar zerfällt in fünf Theile -- im Spanischen Pistoreens genannt, wovon jeder ein Schilling genannt wird. Jeder dieser Schillinge oder Pistoreens ist wiederum in zwölf Theile, Pence genannt, getheilt, aber uneigentlich, da es keine Münze giebt, die einer solchen Unterabtheilung entspräche. Um dem Bedürfniß abzuhelfen, sind eine große Anzahl Kupfermünzen im Umlauf, wozu der alte englische Halfpenny, der Halfpenny neuern Gepräges, der Penny, der Farthing und der amerikanische Cent gehören; alle und jede gelten als der vierundzwanzigste Theil des Pistoreen oder Colonial-Schillings. Pence sind in der That nicht bekannt, wiewohl fast jede Art von Kupfermünze als der vierundzwanzigste Theil des Pistoreen genommen wird[65].
Zu einer Zeit, als der spanische Dollar, das Achtelstück, wie es damals hieß, feiner und schwerer als die jetzt im Umlauf befindliche Münze war, betrug sein Werth nach dem Münz-Silber-Preise 4 Schl. 6 D. Sterling, und 90 Pfd. Sterl. waren gleich 100 Pfd. Courant.
IV. Die Canada Compagnie.
Die Canada-Compagnie wurde im Jahr 1826 durch einen königlichen Freibrief und eine Parlaments-Acte confirmirt. Nachstehendes sind Auszüge aus dem Prospect der Compagnie: --
»Die Canada-Compagnie hat in fast jedem Theil von Ober-Canada Ländereien zum Verkauf bereit, unter Bedingungen, welche jedenfalls höchst vortheilhaft für den Emigranten sind, da er beim Abschluß des Kaufs blos ein Fünftel vom Kaufgelde an die Compagnie baar zu entrichten braucht, und das Uebrige in fünf einjährigen, auf einander folgenden Terminen, (also in einem Zeitraum von fünf Jahren) nebst Interessen entrichten kann, so daß er bei gehöriger Betriebsamkeit den Saldo von den Erzeugnissen des Bodens abzutragen vermag.
»Ländereien der Canada-Compagnie sind von dreierlei Art, nämlich: --
Hier und da ausgestreute Reserve-Ländereien.
Länder-Striche (^Blocks or tracts of land^) jeder von 1,000 bis 40,000 Aecker.
Der Huronen-Tract, welcher über 1,000,000 Aecker enthält.
»_Zerstreut liegende Reserve-Ländereien._ Die zerstreuten Kron-Ländereien sind Parcellen von hundert bis zweihundert Acker eine jede, durch fast jeden Gemeinde-Bezirk in der Provinz vertheilt, und an der Boden-, Klima-Beschaffenheit u. s. w. jedes besondern Gemeinde-Bezirks Theil habend. Dergleichen Ländereien sind vorzüglich denjenigen zu empfehlen, welche Freunde und Verwandte in ihrer Nachbarschaft angesiedelt zu sehen wünschen, und kann der Acker zu 8 Schl. 9 D. bis zu 25 Schl. gekauft werden.
»_Länder-Blöcke oder Trakte_ (^Blocks of Land^). Die Blöcke oder Trakte liegen ganz in dem Theil der Provinz, der sich westwärts vom Ursprunge des Sees Ontario hindehnt, und enthalten Fluren, die, was Boden, Klima, Ergiebigkeit u. s. w. anlangt, jedem andern Theil des Festlandes von Amerika gleichen, wo nicht überlegen sind. Diese verdienen mithin die Aufmerksamkeit von Emigranten-Gemeinden, die als Landsleute, oder durch Verwandtschaft, Freundschaft, Religion oder andre Banden mit einander verknüpft, sich zusammen niederzulassen wünschen.
Der größte Block dieser Art im Besitz der Compagnie ist der Stadt-Bezirk Guelph, der über 40,000 Acker enthält, wovon die größere Hälfte bereits verkauft ist; und hier hat sich im Verlauf nur weniger Jahre eine Stadt erhoben, welche Kirchen, Schulen, Magazine, Wirthshäuser und Mühlen in sich begreift, und wo man Handwerker und Gewerbtreibende jeder Art und eine sehr achtbare Gesellschaft finden kann.
»_Das Huronen-Gebiet._ Dies ist ein Strich des besten Landes in Amerika, durch welches die Canada-Compagnie zwei Straßen, so gut als es nur ein neu urbar gemachtes Land zuläßt, über hundert englische Meilen weit gehauen hat.
»Die Bevölkerung daselbst nimmt von Tag zu Tag zu.
»Die Stadt Goderich, an der Mündung des Flusses Maitland, am Huronen-See, ist sehr blühend und enthält verschiedne treffliche Vorraths-Häuser und Kaufläden, worin der Emigrant die ihm nothwendigen Artikel zu billigen Preisen erhalten kann. Es ist daselbst eine gute Schule errichtet worden, die stark besucht wird; desgleichen eine englische Kirche, worin ein presbyterianischer Geistlicher Gottesdienst hält; und da die Kirchen in Ober-Canada gegenwärtig besonders durch freiwillige Beiträge ihrer respectiven Versammlungen unterhalten werden, so kann man sich von dem achtbaren Charakter der Bewohner dieser Ansiedlung und der Nachbarschaft eine Vorstellung machen.
»Die Stadt und der Stadt-Bezirk Goderich enthalten ungefähr tausend Einwohner; und seit dem das von der Compagnie zur Bequemlichkeit ihrer Ansiedler erbaute Dampfboot seinen Lauf zwischen Goderich und Sandwich begonnen hat, ist eine bedeutende Zunahme in dem Verkehr und dem Gedeihen der Niederlassung wahrzunehmen.
In diesem Distrikt sind vier gute Säge-Mühlen, drei Grütz-Mühlen, und in der Nachbarschaft einer jeden findet man gut gefüllte Vorraths-Häuser. Und da das ganze Gebiet vier Millionen Acker enthält, wovon die größere Hälfte dem Verkehr offen ist, so kann ein Emigrant oder eine Emigranten-Gesellschaft, wie groß sie auch sein mag, in Auswahl einer je für ihre Zwecke, wie verschiedenartig diese auch sein mögen, günstigen Lage auf keine Schwierigkeit stoßen. Der Preis dieser Ländereien beläuft sich von 11 Schl. 3 D. bis auf 15 Schl. Provinzial-Courant, oder auf 11 Schl. bis 13 Schl. 6. D. Sterl. ^per^ Acker.«
Emigranten, welche sich mit der Compagnie zu besprechen wünschen, müssen sich an den Secretair, John Perry Esq., St. Helen'splace, Bishopsgate-Street, London, oder an die Agenten der Compagnie der Häfen wenden.
^VII.^ Brittisch-amerikanische Land-Compagnie.
Die brittisch-amerikanische Land-Compagnie berichtet in ihrem Prospect, daß sie von der brittischen Regierung ziemlich eine Million Acker in den Grafschaften Shefford, Stanstead und Sherbrooke, und zwar in den sogenannten östlichen Gemeinde-Bezirken von Unter-Canada gekauft habe. Diese Gemeinde-Bezirke begreifen einen Strich Landes in sich, der auf der Südseite des St. Lawrence, zwischen 45° und 46-1/2° nördlicher Breite und 71° und 73° westlicher Länge liegt. Dieser Tract, welcher zwischen fünf und sechs Millionen Acker enthält, ist in acht Grafschaften, und diese sind wiederum in ungefähr hundert Stadt- oder Gemeinde-Bezirke getheilt. Besagte Gemeinde-Bezirke erfreuen sich eines wichtigen Vortheils in ihrer geographischen Lage. Auf der einen Seite haben sie einen leichten Zugang von Montreal, Quebec und Three Rivers, den Schiffer-Hafen und großen Märkten der beiden Canadas; auf der andern von New-York den Hudson River hinauf und durch den See Champlain, so wie auch von Boston und andern Theilen der atlantischen Küste. Zufolge ihrer gedrängten und zusammenhängenden Lage können sie durchgängig sowohl auf leichten Verkehr und gegenseitige Unterstützung als auch auf allgemeine Theilnahme an allen örtlichen Verbesserungen zählen.
»Die Bedingungen, unter welchen die Compagnie ihre Ländereien veräußert, sind, je nach Lage, Beschaffenheit und besondre Vortheile, welche die verschiednen Parcellen besitzen mögen, verschieden; im Allgemeinen indeß sind sie zu 4 Schl. bis 6 Schl. Courant ^per^ Acker käuflich, und in allen Fällen muß ein Theil der Kaufsumme als Unterpfand angezahlt werden, und zwar bei den höher geschätzten Parcellen der fünfte, und bei den niedriger geschätzten der vierte Theil.
»Der Saldo muß alsdann nach und nach in sechs auf einander folgenden einjährigen Terminen, nebst den in der Provinz gesetzmäßigen Zinsen, und zwar vom Tage des Kaufabschlusses an gerechnet, abgetragen werden; sollten indeß Käufer geneigt sein, die Zahlungen früher zu leisten, so dürfen sie sich die Zeit dazu nur wählen.
»Der Preis für einen Bauplatz zu Port St. Francis im laufenden Jahre (1835) ist 12 Pfd. Sterl. 10 Schl., mit Anzahlung von 5 Pfd. Sterl. in baarem Gelde, und der Saldo ist nebst Interessen in Jahres-Frist abzutragen.
»Anzahlungen für Grund und Boden, den der Emigrant bei seiner Ankunft im Lande wählen kann, nimmt die Compagnie in London an.
»Nach der zwischen der königlichen Regierung und der Compagnie geschloßnen Uebereinkunft sind 50,000 Pfd. Sterl. von dem Kaufgelde, welches letztre bezahlt hat, von derselben auf öffentliche Werke und Verbesserungen, als z. B. Landstraßen, Brücken, Canäle, Schulhäuser, Märkte, Häuser, Kirchen und Prediger-Wohnungen zu verwenden. Dies ist eine höchst wichtige Bestimmung, die sich für den Ansiedler nothwendiger Weise in hohem Grade wohlthätig erweisen muß, insofern sie ihm die Verbesserung und das Gedeihen des Distrikts zusichert. Die Anlegung von Straßen und andern leichten Communicationen ist das größte Bedürfniß eines neuen Landes; und die Verwendung von Capital auf Werke dieser Art, welche die Kräfte und Mittel von Privatleuten übersteigen, ist der beste Weg, auf welchem eine erfolgreiche Niederlassung befördert und vollendet werden kann.
»Die Verwendung der oben namhaft gemachten ansehnlichen Summe sichert zu gleicher Zeit dem redlichen und fleißigen Arbeiter, unmittelbar nach seiner Ankunft, Anstellung und Erwerb.«
Das Verwaltungs-Bureau der Brittisch-amerikanischen Land-Compagnie ist zu London, (Barge-Yard, Bucklersbury); dieselbe hat auch Agenten an den verschiednen Hafen-Orten.
Fußnoten:
[60] Diese Summe ist in dem Parlaments-Rechnungs-Abschluß angegeben, aber wahrscheinlich soll anstatt 9, 1 stehen.
[61] V. E. (^U. E.^) Loyalisten bedeutet: vereinigte englische Loyalisten, das ist solche, die beim Ausbruch des amerikanischen Freiheits-Krieges aus den Vereinigten Staaten flohen. Die in obigen Rubriken verzeichneten Schenkungen gehen meistentheils die Kinder dieser Individuen an.
[62] Bei Verkäufen auf Erbzins zu 5 pCt., kann das Capital (Kaufsumme) nach Belieben abgezahlt werden.
^N. B.^ Verkäufe auf Erbzins haben im Jahr 1832 aufgehört.
[63] ^Information published by His Majesty's Commissioners for Emigration, respecting the Brittish Colonies in North America, Lond. C. Knight, 1832.^
[64] Die Angaben für 1834 reichen blos bis zum 20. November selbigen Jahres.
[65] Die Amerikaner haben auch ihren 1. ^s.^ (Schilling), welcher dem achten Theil eines Dollars oder 12-1/2 Cent. gleich ist. Es ist nichts Ungewöhnliches, den Emigranten sich rühmen zu hören, daß er in New-York täglich 10 Schillinge verdienen könne. Er weiß nicht, daß ein Dollar, welcher acht dergleichen Schillingen gleich ist, in England nur 4 Schilling, 2 D. gilt, und daß mithin der amerikanische Schilling, im Vergleich mit dem englischen nur 6-1/4 D. gilt, und daß daher ein Arbeitslohn von 10 Schillingen, täglich in der That nicht mehr als zehn mal 6 und 1/4 D. oder 5 Schillinge 2 und 1/2 D. nach englischer Werthbestimmung beträgt. Indeß ist ein Tagelohn von 5 Schillingen 2 und 1/2 D. immer noch beträchtlich zu nennen, nur aber kann es der Arbeiter nicht häufig erlangen; und erhält er es, so ist es für übermäßige schwere Arbeit unter einer brennenden Sonne in Seehafen-Städten während der geschäftsreichen Schifffahrt-Zeit.
Erläuterung der Charte.
Da wir den englischen Stock beibehalten haben, so fügen wir für den Leser folgende Nachweisungen hinzu: --
^L.^ (^lake^) bedeutet _See_. ^Part^, _Theil_. ^Bridge^, _Brücke_. ^Channel^, _Canal_. ^R.^ (^River^), _Fluß_.
Erklärung der auf der Charte vorkommenden Zahlen.
1) Beabsichtigte Eisenbahn, 6 (engl.) Meilen.
2) In Vorschlag gebrachte Eisenbahn, 13 (engl.) Meilen.
3) 36 (engl.) Meilen Dampf-Schifffahrt bis Heel-Falls.
4) Abriß der Mündungen des Flusses Otanabee und eines Theils des Reis-Sees.
5) Abriß des kleinen Sees, eines Theils des Flusses Otanabee und der Stadt Peterborough.
Anmerkung.
Seite 158. Die Moosbeere (^Cranberry^), wovon es, wie aus dem Text hervorgeht, in Canada zwei Spiel-Arten giebt, gehört der Gattung ^Vaccinium^ an; diese Beere oder Frucht ist, nach erlangter Reife, roth und von der Größe einer kleinen Kirsche oder Schlehe und sitzt an einem dünnen gebognen Stiel. (^V. exycoccus^). Die Pflanze heißt auch Moorbeere, weil sie auf Moorboden und an sumpfigen Stellen wächst. Eine verschiedne Art davon ist ^Vaccinium macrocarpon^ (großfrüchtige Moosbeere).
_Leipzig_, gedruckt bei _W. Haack_.
Inhalts-Verzeichniß.
Seite.
Erster Brief.
Abfahrt von Greenock in der Brig _Laurel_. -- Beschaffenheit der Kajüte. -- Reise-Gefährte. -- Mangel an Beschäftigung und Unterhaltung. -- Des Capitains Goldfinke 9
Zweiter Brief.
Ankunft an der Küste von Neufundland. -- Der Goldfinke singt kurz vor Entdeckung des Landes. -- Der Meerbusen St. Lawrence. -- Schwierige Fahrt auf dem Flusse. -- Ein französischer Fischer wird als Lootse angestellt. -- Die Insel Bic. -- Grün-Eiland. -- Anstellung eines regelmäßigen Lootsen. -- Scenerei von Grün-Eiland. -- Gros-Eiland. -- Quarantaine-Gesetze. -- Emigranten auf Gros-Eiland. -- Ankunft vor Quebek. -- Anblick der Stadt und ihrer Umgebungen 13
Dritter Brief.
Abfahrt von Quebek. -- Wir werden von einem Dampfschiffe bugsirt. -- Fruchtbarkeit des Landes. -- Verschiedne Gegenstände, die sich uns beim Hinaufsteuern des Flusses darbieten. -- Ankunft vor Montreal. -- Die Stromschnellen (Rapids). 31
Vierter Brief.
Landung zu Montreal. -- Erscheinung der Stadt. -- Verheerungen der Cholera. -- Wohlthätigkeits-Anstalten zu Montreal. -- Katholische Cathedrale. -- Unter- und Ober-Stadt, Gesellschaft und Unterhaltung im Hotel. -- Die Verfasserin wird von der Cholera befallen. -- Abreise von Montreal im Postwagen. -- Einschiffung zu Lachine am Bord eines Dampf-Schiffes. -- Abwechselndes Reisen in Dampfschiffen und Postwagen. -- Erscheinung des Landes. -- Manufacturen. -- Oefen, in einiger Entfernung von den Hütten. -- Zieh-Brunnen. -- Ankunft zu Cornwall. -- Bedienung im Gasthause. -- Abreise von Cornwall, und Ankunft zu Prescott. -- Ankunft zu Brookville. -- Dasiger Stapelplatz. -- Reise durch den See Ontario. -- Ankunft zu Cobourg. 38
Fünfter Brief.
Reise von Cobourg nach Amherst. -- Schwierigkeiten denen man bei seiner ersten Ansiedlung in den Urwäldern zu begegnen hat. -- Erscheinung des Landes. -- Reis-See. -- Indianische Lebensweise und Gebräuche. -- Fahrt den Otanabee hinauf. -- Log-Haus (^Log-house^) und seine Inhaber. -- Passagier Boot. -- Fußreise nach Peterborough 62
Sechster Brief.
Peterborough. -- Sitten und Sprache der Amerikaner. -- Schottischer Maschinenbauer. -- Schilderung Peterboroughs und seiner Umgebungen. -- Canadische Blumen. -- Shanties. -- Beschwerden und Strapazen, welche die ersten Ansiedler zu ertragen haben. -- Verfahren bei Anlegung einer Meierei. 91
Siebenter Brief.
Abreise von Peterborough. -- Canadische Wälder. -- Wagen und Gespann. -- Ankunft bei einem Log-Hause an den Ufern des Sees. -- Niederlassung und erste Beschäftigungen. 120
Achter Brief.
Unannehmlichkeiten, die mit einer noch neuen Ansiedelung verbunden sind. -- Schwierigkeit, Nahrungsmittel und andre nöthige Artikel zu erlangen. -- Schneesturm und Orkan. -- Indianischer Sommer und Eintritt des Winters. -- Verfahren bei Lichtung des Bodens. 137
Neunter Brief.
Verlust eines Ochsen-Gespanns. -- Errichtung eines Log-Hauses. -- Glaser- und Zimmermanns-Arbeit. -- Beschreibung eines neuen Log-Hauses. -- Spaziergang auf dem Eise. -- Lage des Hauses. -- See und umgebende Scenerei. 148
Zehnter Brief.
Abwechselung in Temperatur und Wetter. -- Electrische Erscheinung. -- Canadischer Winter. -- Mangel an poetischen Anklängen in diesem Lande. -- Zuckerbereitung. -- Zeit zum Fischfang. -- Art des Fischfangs. -- Entenschießen. -- Indianer-Familien. -- Papousen und ihre Windeln- und Wickelbänder. -- Indianische Manufacturen. -- Frösche. 164
Elfter Brief.
Welche Emigranten für Canada passen. -- Eigenschaften, die man besitzen muß, um eines günstigen Erfolgs gewiß zu sein. -- Capital-Anlage. -- Welche Artikel man wo möglich mit sich bringen muß. -- Eigenschaften und Beschäftigungen einer Ansiedler-Familie. -- Mangel an Geduld und Energie bei einigen Frauen. -- Besorgung der Milchwirthschaft. -- Käse. -- Indianisches Korn; seine Cultur. -- Kartoffeln. -- Arbeitslöhne. 190
Zwölfter Brief.