Ansiedlungen in den Urwäldern von Canada. Ein Wegweiser für Auswandrer nach Amerika von einer Emigrantin.

Part 25

Chapter 252,961 wordsPublic domain

So viel als ich mich erinnern kann, wird der Salz-Sauer auf folgende Weise gemacht: -- Zu einem kleinen Gebäcke, also etwa zwei oder drei Broden oder einem großen Backkessel-Brode (ungefähr so groß wie ein englisches Metzen-Brod) nimmt man eine Pinte mäßig warmen Wassers, (es muß der hineingesteckten Hand angenehm sein) und rührt in den Krug oder Topf, der es enthält, so viel Mehl, als zur Bildung eines guten Teiges nöthig ist, der aber nicht zu dick sein darf; hierzu füge man einen halben Theelöffel voll Salz und setze das Gefäß, in einer Schüssel mäßig warmen Wassers, in eine kleine Entfernung vom Feuer oder an die Sonne; das den Topf, worin der Sauer enthalten ist, umgebende Wasser darf sich nie viel über seine ursprüngliche Wärme abkühlen, daher man von Zeit zu Zeit etwas warmes Wasser zugießen muß, (nicht aber in den Sauer, sondern in die Schüssel,) bis das Ganze in einen lebhaften Zustand von Gährung geräth, was in Zeit von sechs bis acht Stunden geschieht, worauf man den Brodteig damit vermischen und, so viel als nöthig, warmes Wasser oder warme Milch zugießen muß. Hierauf knete man die Masse, bis sie hinreichend steif ist und nicht mehr am Troge hängen bleibt. Man wirke nun seine Brode auf, und decke sie in der Nähe des Feuers warm zu, bis sie gehen, wenn dieses zweite Anschwellen statt findet, müssen sie sogleich gebacken werden.

Diejenigen, welche Shanty-Brode, wie ich sie nenne, in eisernen, auf glühende Kohlen gestellten Back-Töpfen oder Kesseln backen, setzen den Teig zum Gehen über sehr wenige Kohlen, oder in die Nähe des heißen Herdes, und drehen, während das Brod steigt, den Topf oder die Pfanne von Zeit zu Zeit; sobald alles gleichförmig in die Höhe gegangen ist, legt man heiße Asche unter und auf den Deckel, wobei man Sorge tragen muß, daß die Hitze anfangs nicht zu heftig werde. Da diese Methode zu backen die allgemeinste und erste ist, welche ein Ansiedler ausüben sieht, so halte ich es für zweckmäßig, ihn im Voraus damit bekannt zu machen. Anfangs fühlte ich mich geneigt, gegen die Back-Schüsseln oder Back-Kessel zu eifern; allein da Koch-Oefen, eiserne Oefen, ja auch nur Ziegel- oder Lehm-Oefen nicht wie Pilze auf unser Geheiß im Busche aus der Erde aufschießen, so sind diese Substitute sehr schätzbar, und dienen vielen nützlichen Zwecken.

Ich habe vorzüglich lockeres Brod genossen, welches auf dem Emigranten-Herde in einem dergleichen Kessel gebacken war, ich habe Kartoffeln, gebacknes Fleisch, treffliches Geschmortes und gute Suppen gegessen, die alle zu verschiedner Zeit in diesem allgemein nützlichen Geräthe zubereitet waren. Es ist eins von jenen Dingen, die sich für die Umstände des Ansiedlers im Walde ganz vorzüglich eignen; denn es ist unmöglich, daß dieser gleich von Vornherein alle Bequemlichkeiten und Haushaltsartikel in und außer seiner Wohnstätte vereinigen kann, welche gleichsam der Lohn mehrjähriger und vielfältiger Anstrengung und Mühe sind.

Es giebt noch verschiedne Sorten Sauerteig, z. B. »_Milch-Sauer_,« der mit Milch, warm von der Kuh weg, und ungefähr einem Drittel warmen Wassers vermischt wird; und Kleien-Sauer, wozu man Kleien anstatt des Mehles nimmt, und den manche den zuvor erwähnten Arten vorziehen.

Weiche Seife.

Von der Bereitung weicher Seife kann ich nur wenig oder keine genaue Auskunft geben, da mir niemals eine _gewisse_ Regel mitgetheilt worden, und meine eigne Erfahrung zu beschränkt ist. Indeß sind mir von einem sachkundigen Mann einige Winke gegeben worden, worauf ich zu fußen gedenke. Anstatt die Seife zu sieden, was mit einigen Umständen verbunden ist, versicherte man mir, der beste Plan sei, die Lauge von einem Faß Asche ablaufen zu lassen, in diese Lauge vier oder fünf Pfund Fett zu thun, z. B. abgeschöpften Talg, Speckrinden oder Ueberbleibsel von Unschlitt; kurz jede Art von dergleichen Abgängen. Das Faß mit seinem Inhalt soll man hierauf an einen sichern Ort im Garten oder Hofe stellen, wo es der Einwirkung von Sonne und Luft ausgesetzt ist. Im Verlauf der Zeit verkörpern sich Lauge und Fett mit einander; herrscht das Fett vor, so sieht man es an der Oberfläche herumschwimmen; will sich die Mischung nicht gehörig verdicken, so muß man mehr Fett hinzufügen. Dies ist der einfachste, verständlichste und beste Bericht, den ich bisher über Seifen-Bereitung habe erhalten können, ein Prozeß, der mir bisher als ein Geheimniß erschien, wiewohl eine von meinen Mägden im letzten Frühjahr eine ansehnliche Quantität Seife, und zwar mit dem günstigsten Erfolg, fabricirt hat; allein sie konnte den Grund des Gelingens nicht angeben, indem sie sich des Prinzipes, wovon sie sich bei ihrer Arbeit leiten ließ, nicht bewußt war.

Lichte.

Jedermann machte hier zu Lande seine Lichte selbst, (das heißt, sobald er in Besitz der dazu erforderlichen Materialien ist). Die große Schwierigkeit, und meines Bedünkens die einzige, bei dieser Fabrikation ist die Herbeischaffung von Talg, den der Buschsiedler, so lange er nicht seine eignen Rinder, Schafe und Schweine schlachten kann, nicht leicht aufzutreiben vermag, wofern er ihn nicht kauft; und ein Ansiedler kauft, wenn er es umgehen kann, nicht so leicht etwas. Eine Kuh indeß, welche nichts einbringt, alt ist oder aller Wahrscheinlichkeit nach der Strenge des Winters nicht Trotz bieten kann, läßt man oft den Sommer über trocken gehen, und ihr Futter selbst suchen, bis sie im Herbste zum Schlachten geschickt ist. Ein dergleichen Thier wird oft mit großem Vortheil geschlachtet, vorzüglich wenn der Ansiedler wenig Futter für sein Vieh hat. Das Fleisch (^beef^) ist oft trefflich, und das Fett der innern Theile liefert treffliche Lichte und gute Seife. Lichte, die man aus drei Theilen Rindstalg und einem Theil Schweinfett bereitet, brennen besser als die, welche man bei den Vorraths-Händlern kauft, und kosten nicht halb so viel. Der Talg wird ganz einfach in einem Topfe oder einer Schüssel, die dazu geeignet ist, zerlassen, und hat man Baumwollen-Dochte in die Formen gezogen, (zinnerne oder blecherne Formen für sechs Lichte kosten das Stück bei den Vorraths-Händlern drei Schillinge, und halten viele, viele Jahre aus,) so steckt man einen Stock oder Spieß durch die Docht-Schleifen, die über den obersten Theil der Form hinausragen und dazu dienen, die Lichte aus den Formen zu ziehen.

Das zerlaßne Fett, nicht zu heiß, aber in flüssigem Zustande, wird dann in die Formen gegossen, bis sie voll sind; so wie das Fett erkaltet, schrumpft es zusammen, und läßt oben in der Form eine Höhlung zurück; diese muß nach seinem völligen Erkalten ausgefüllt werden. Lassen sich die Lichte nicht gut aus den Formen ziehen, so tauche man letztre auf einen Augenblick in heißes Wasser, worauf erstere leicht herausgehen. Manche ziehen es vor, Lichte für den Küchengebrauch durch Eintauchen der Dochte in zerlaßnen Talg zu bereiten; allein was mich betrifft, so halte ich die Mühe für fast eben so groß, und gebe daher, in Ansehung des saubern Aeußeren, den Formen den Vorzug. Es kann wohl sein, daß mir und meinem Mädchen das erste Verfahren weniger geläufig ist, als das letzte.

Einlegen von Gurken u. s. w.

Der große Mangel an Frühlings-Gemüsen macht Eingelegtes zu einer schätzbaren Zugabe für die Tafel, und zwar zu einer Zeit, wo Kartoffeln nichts mehr taugen und ihren guten Geschmack verloren haben. Ist man mit dem Ahorn-Essig glücklich gewesen, so kann man in der letzten Hälfte des Sommers Gurken, Bohnen und Kraut zu Winter-Vorräthen einlegen; sollte jedoch der Weinessig zu dieser Zeit noch nichts taugen, so stehen zu dem fraglichen Behuf zwei Wege offen, einmal nämlich kann man aus gekochtem Salz und Wasser eine gute Brühe zur Aufnahme der Gurken u. s. w. bereiten, das Kraut, was ich nebenbei bemerken will, läßt sich im Wurzel-Hause oder Keller ganz gut aufbewahren, oder man versenkt es in Brunnen, die gehörig bedeckt werden müssen; will man etwas davon einlegen, so muß man zunächst die oberste Schicht, die nichts taugt, entfernen, und hat man den Essig mit Gewürzen gekocht, so setzt man ihn zum Erkalten hin. Die Gurken müssen vorher gehörig gewaschen, zwei oder dreimal in frischem Wasser gespült und abgetrocknet werden, alsdann in einen irdnen Topf oder ein Einmache-Glas gethan und mit dem Essig übergossen werden. Der Vortheil hiervon liegt am Tage, man kann zu jeder beliebigen Zeit einlegen. Ein andres Verfahren, welches ich sehr habe preisen hören, besteht darin, daß man die Gurken in ein Gemisch von Branntwein[59] und Wasser legt, welches mit der Zeit zu einem guten Essig wird, die Farbe und das äußere frische Ansehn der Vegetabilien erhält und sie zu gleicher Zeit zart und weich macht, besonders wenn man es siedend heiß darauf gießt, welches das gewöhnliche Verfahren ist.

Fußnoten:

[58] ^Sugaring-off^, wie die Canadier diese Operation nennen.

[59] In dem »^Backwoodsman^« wird dieses Whisky-Recept als eine abscheuliche Mischung erwähnt; vielleicht hat der witzige Verfasser, von den darin eingelegten Vegetabilien in noch unvollendetem Zustande gekostet. Er giebt eine klägliche Schilderung von amerikanischer Kocherei, erklärt aber, daß dieser schlechte Zustand auf Mangel an guten Vorschriften beruhe. Die von mir beigefügten Recepte zur Hefen-Bereitung und Säuerung des Brodes dürften in England von großem Nutzen sein, vorzüglich auf dem Lande, wo es oft an guten frischen Hefen fehlt.

Zweiter Anhang.

Da es der Wunsch der Herausgeber ist, vorliegendes Werk für Auswandrer so gemeinnützig als möglich zu machen, so fügen wir, unter nachstehenden Titeln, einige officielle Nachrichten und Fingerzeige hinzu: --

Statistische Angaben, die Auswanderung nach Canada betreffend: --

^I.^ _Anzahl der Verkäufe und Bewilligungen von Kronländereien, Geistlichkeits-Vorbehalt, (das ist Parcellen, die für die Geistlichkeit vorbehalten werden,) Bedingungen u. s. w._

^II.^ _Anweisung für Emigranten; Anzahl der angelangten Emigranten, nebst Auszügen aus Papieren von Agenten, welche von der Regierung zur Beaufsichtigung der Emigranten-Angelegenheiten angestellt sind._

^III.^ _Auszug aus dem in der Sitzung von 1835 erlaßnen amerikanischen Passagier-Gesetz._

^IV.^ _Uebertragung von Capitalien._

^V.^ _Canadisches Courant._

^VI.^ _Canadische Compagnie._

^VII.^ _Brittisch-Amerikanische Land-Compagnie._

_Kron-Ländereien_, die seit 1828 bis 1833 verkauft worden sind.

Unter-Canada.

+-----+-----------+-------------+------------------+----------------------+ |Jahr.|Betrag des |Durchschnitts| Betrag des |Betrag des Kaufgeldes,| | |verkauften | Preis für | eingegangenen | welches den Käufern | | |Bodens nach| den Acker. | Kaufgeldes | vom Militairstande | | | Aeckern. | | im ersten | erlassen worden | | | | | Jahre. | ist im ersten | | | | | | Jahre. | +-----+-----------+-------------+------------------+----------------------+ | | | S. D. |Pfd. Sterl. S. D.|Pfd. Sterl. S. D.| | 1828| 20,011 | 4 11 | 1,255 14 10| -- -- -- --| | 1829| 31,366 | 5 2-3/4 | 466 2 11| -- -- -- --| | 1830| 28,077 | 5 8-3/4 | 273 10 5| -- -- -- --| | 1831| 51,357 | 6 1-3/4 | 816 19 8| -- -- -- --| | 1832| 24,074 | 6 9-1/4 | 1,013 1 11| 555 10 6 | | 1833| 42,570 | 4 2 | 1,975 10 11| 1,936 9 3 | | +-----------+ | | | |Summa| 197,455 | | | | +-----+-----------+-------------+------------------+----------------------+

+-----+------------------+------------------+ |Jahr.| Betrag des |Gesammt-Betrag | | | eingegangenen |des Kaufgeldes. | | | Erbzinses, | | | | zu fünf pCt. | | | | vom Kaufgelde, | | | | im ersten Jahre.| | +-----+------------------+------------------+ | |Pfd. Sterl. S. D.|Pfd. Sterl. S. D.| | 1828| 39 12 6| 5,044 9 9| | 1829| 307 11 0| 7,469 17 7| | 1830| 322 3 6| 7,461 13 5| | 1831| 484 14 7| 12,442 8 6| | 1832| 119 2 7| 6,139 6 10| | 1833| -- -- -- --| 7,549 1 5| | + +------------------+ |Summa| | 46,106 11 0| +-----+------------------+------------------+

Die Bedingungen, unter welchen die Ländereien verkauft wurden, waren, daß bei Käufen mit terminlicher Abzahlung, letztere in drei Jahren vollendet sein mußte; dagegen bei Käufen mit Entrichtung von Erbzins zu 5 Procent, das Capital nach Belieben gezahlt werden konnte. ^N. B.^ Verkäufe mit Erbzins haben im Jahr 1832 aufgehört.

Verkauf von Kron-Ländereien seit 1828 bis 1833.

Ober-Canada.

+-----+----------+---------------+-----------------+-------------------+ |Jahr.|Anzahl der|Durchschnitts- | Betrag des | Gesammtbetrag | | |verkauften|Preis für den |Verkauf-Geldes im|des Verkauf-Geldes.| | | Aecker. | Acker. | ersten Jahre. | | +-----+----------+---------------+-----------------+-------------------+ | | | S. D. |Pfd. Sterl.S. D.|Pfd. Sterl. S. D.| |1829 | 3,883 | 15 1-3/4 | 760 6 10| 2,940 17 3 | |1830 | 6,135 | 13 8-1/2 | 1,350 16 6| 4,209 3 6 | |1831 | 4,357 | 11 3-1/2 | 1,626 15 6| 2,458 1 8 | |1832 | 10,323 | 9 1-1/2 | 2,503 3 5| 11,578 19 3 | |1833 | 26,376 | 8 9-1/4 | 5,660 8 3| | | +----------+ | +-------------------+ |Summa| 51,074 | | | 25,898 3 11| +-----+----------+---------------+-----------------+-------------------+

Die Zinsen werden jetzt an den Zahlungsterminen entrichtet. Drei Jahr ist die Frist, nach Ablauf welcher die ganze Kauf-Summe bezahlt werden muß. Die Verkäufe von Stadt-Parcellen, Wasser-Parcellen und Park-Parcellen, in Ober-Canada, sind auf dieser Tabelle nicht mit begriffen, wegen der unverhältnißmäßigen Wirkung, welche die vergleichungsweise großen, für diese kleinen Parcellen bezahlten Summen auf den Durchschnitts-Preis per Acker haben würden, sie werden daher besonders auf der nächsten Tabelle angegeben. --

Stadt- und Park-Parcellen, verkauft in Ober-Canada von 1828 bis 1833.

+-----+----------+--------------------+-----------------+-----------------+ |Jahr.|Anzahl der|Durchschnitts-Preis | Betrag des | Gesammtbetrag | | |verkauften| für den | eingegangenen | des Kaufgeldes. | | | Aecker. | Acker. | Kaufgeldes | | | | | | im ersten Jahre.| | +-----+----------+--------------------+-----------------+-----------------+ | | |Pfd. Sterl. S. D. |Pfd. Sterl. S. D.|Pfd. Sterl. S. D.| |1828 | 2 | 126 0 0 | 63 0 0 | 252 0 0 | |1829 | -- -- | -- -- -- | 63 0 0 | -- -- -- | |1830 | 19 | 10 10 6-1/4| 55 0 0 | 200 0 0 | |1831 | 3 | 8 7 6-1/2| [60]95 12 8 | 25 2 8 | |1832 | 30 | 15 18 6 | 81 18 9 | 327 15 0 | |1833 | 114 | 14 13 9 | 634 8 6 | 1,674 9 0 | | +----------+ | +-----------------+ |Summa| 168 | | | 2,497 6 8 | +-----+----------+--------------------+-----------------+-----------------+

Im Jahr 1829 haben keine Verkäufe stattgefunden; doch gingen in demselben Gelder für die im vorhergehenden Jahre verkauften Parcellen ein.

Nachstehende Tabelle enthält die Summe der bewilligten Kron-Ländereien und die Bedingungen, unter welchen die Bewilligungen statt gefunden, -- von 1823 bis 1832.

Unter-Canada.

+-----+--------------+------------+----------+--------------+-----------+ |Jahr.|Ansiedlern vom| Entlaßnen |Offizieren| Bewilligte |Gesammtzahl| | |Militairstande|Soldaten und|bewilligte| Ackerzahl, | der | | | bewilligte | Pensionairs|Ackerzahl.| welche unter |bewilligten| | | Ackerzahl. | bewilligte | | keine der | Acker. | | | | Ackerzahl. | |vorhergehenden| | | | | | | Rubriken | | | | | | | gehört. | | +-----+--------------+------------+----------+--------------+-----------+ |1824 | 51,810 | -- -- | 4,100 | 34,859 | 90,769 | |1825 | 32,620 | -- -- | 1,000 | 16,274 | 49,894 | |1826 | 3,525 | 5,500 | -- -- | 48,224 | 57,249 | |1827 | 7,640 | 6,300 | 800 | 38,378 | 53,118 | |1828 | 7,300 | -- -- | 4,504 | 9,036 | 20,840 | |1829 | 3,200 | -- -- | -- -- | 5,282 | 8,482 | |1830 | 18,425 | -- -- | 2,000 | 10,670 | 94,059 | |1831 | 9,400 | 8,273 | 3,408 | 9,990 | 30,981 | |1832 | 10,116 | 19,000 | 4,000 | 4,000 | 37,116 | |1833 | 5,200 | 22,500 | 1,200 | -- -- | 28,900 | +-----+--------------+------------+----------+--------------+-----------+ |Summa| 212,236 | 61,573 | 21,012 | 176,623 | 471,444 | +-----+--------------+------------+----------+--------------+-----------+

_Bedingungen_, die der Ansiedler zu erfüllen hat: -- er muß binnen neunzig Tagen zwanzig Fuß Straße auf seiner Parcelle lichten.

_Bedingungen_ für den Ansiedler vom Militairstande: -- er ist verpflichtet, in einem Zeitraum von drei Jahren vier Acker seiner Parcelle zu lichten und zu cultiviren und ein Wohnhaus darauf zu erbauen.

Ober-Canada.

+------+-------------+------------+----------+--------------+ |Jahr. |An Emigranten| Entlaßnen |Offizieren| Bewilligte | | | vom |Soldaten und|bewilligte|Acker, welche | | | Militair- |Pensionairs |Ackerzahl.| in keine der | | | stande | bewilligte | |vorhergehenden| | | vertheilte | Ackerzahl. | | Rubriken | | | Ackerzahl. | | | gehören. | +------+-------------+------------+----------+--------------+ |1824 | 11,100 | 5,800 | 5,500 | 134,500 | |1825 | 20,300 | 5,700 | 8,100 | 149,060 | |1826 | 16,600 | 3,100 | 4,700 | 19,390 | |1827 | 10,900 | 4,200 | 7,200 | 33,600 | |1828 | 10,800 | 900 | 3,000 | 4,304 | |1829 | 5,300 | 7,500 | 8,400 | 3,230 | |1830 | 6,400 | 12,500 | 12,600 | 9,336 | |1831 | 5,500 | 58,400 | 7,200 | 8,000 | |1832 | 19,300 | 97,800 | 7,600 | 6,100 | |1833 | 35,200 | 46,000 | -- -- | 9,100 | +------+-------------+------------+----------+--------------+ |Summa.| 142,100 | 241,900 | 64,300 | 376,620 | +------+-------------+------------+----------+--------------+

+------+--------------+---------------+ |Jahr. |Loyalisten[61]| Gesammtzahl | | | bewilligte |der bewilligten| | | Ackerzahl. | Acker. | | | | | | | | | | | | | +------+--------------+---------------+ |1824 | 30,200 | 187,800 | |1825 | 45,000 | 228,160 | |1826 | 24,800 | 69,590 | |1827 | 20,200 | 76,100 | |1828 | 30,800 | 49,804 | |1829 | 22,600 | 47,030 | |1830 | 27,400 | 68,236 | |1831 | 34,200 | 113,300 | |1832 | 62,600 | 193,400 | |1833 | 135,600 | 225,900 | +------+--------------+---------------+ |Summa.| 433,400 | 1,258,320 | +------+--------------+---------------+

_Bedingung_: wirkliche Ansiedlung.

^I.^ Verkäufe und Bewilligungen von Kron-Ländereien.

Folgende Tabellen, aus parlamentarischen Urkunden entlehnt, zeigen:

1) Die Menge der in Ober- und Unter-Canada seit 1828 bis 1833 (einschließlich) _verkauften_ Kronländer, nebst dem Durchschnitts-Preis für den Acker.

2) Stadt und Park-Parzellen, die während der nämlichen Periode in Ober-Canada verkauft worden sind.

3) Die Menge von Kronländereien, die seit 1824 bis 1833, (einschließlich) ohne Kauf bewilligt worden sind, nebst den Bedingungen, unter welchen diese Bewilligungen erfolgt sind.

4) Betrag der für die Geistlichkeit vorbehaltnen Ländereien, welche in jedem Jahre nach Beginn der Verkäufe unter Act 7 und 8 ^Geo. IV. c.^ 62. veräußert worden sind.

Die im Jahr 1824, der Zeit, von welcher an die Zahlungen ihren Anfang nehmen, in Gültigkeit tretenden Bedingungen, wurden in der Versammlung vom 20. October, 1818 und vom 21. Februar 1820 auf gesetzlichem Wege festgestellt und auf alle Klassen von Privilegirten ausgedehnt.

Die Bedingungen waren folgende: -- Jeder Belehnte soll von je hundert bewilligten Ackern, fünf Acker völlig lichten und einfriedigen; auf dem gelichteten Boden ein Haus 16 Fuß tief und zwanzig Fuß breit bauen; und die eine Hälfte der Straße (auf der Seite seines Besitzthums, und so weit als dieses reicht) lichten, desgleichen einen Weg von seinem Hause nach der Straße führen. Diese Straßen-Pflichten sollen als ein Theil _der fünf Acker von hundert_ (s. oben) betrachtet werden. Das Ganze muß binnen zwei Jahren, vom Tage der Belehnung an gerechnet, vollendet, und nach dargethaner Erfüllung der verzeichneten Bedingungen ein Patent ausgefertigt werden.

»Am 14. Mai 1830 wurde bei Schenkungen an verabschiedete Soldaten hierzu noch eine Bedingung gefügt, welche den wirklichen persönlichen Aufenthalt des Betheiligten auf der ihm bewilligten Stelle erforderlich macht, bevor er sein Patent ausgefertigt erhalten kann.

»Am 14. November, 1830 wurden die damals hinsichtlich der Ansiedler Pflichten bestehenden Verordnungen in voller Versammlung aufgehoben, und dagegen der Befehl erlassen, daß jeder Belehnte die Straßen-Hälfte vor seiner Parcelle lichten und auf einer Strecke von zehn Fuß, in der Mitte der Straße, die Baumstummel so tief wegschneiden soll, daß Wagenräder darüber wegpassiren können. Der Nachweiß sowohl dieser Pflichterfüllung als eines zweijährigen Aufenthaltes auf dem bewilligten Grundstück berechtigt zu einem Patent.

»Blos verabschiedeten Soldaten und Seeleuten, unter diesem Gesetz, ist es zur unerläßlichen Pflicht gemacht, drei Jahr vor Ausfertigung des Patentes ihr respectives Grundstück zu bewohnen und zu verbessern.

»Am 24. Mai 1832 erließ die Versammlung einen Befehl, welcher in allen Fällen, außer in dem, welcher verabschiedete Soldaten und Seeleute betrifft, die bestehenden Anordnungen außer Kraft erklärte; und bestimmte, daß wofern nachgewiesen würde, daß sich ein Ansiedler auf einer Parcelle thätig niedergelassen, ein Patent ohne weiteres ausgefertigt werden solle.

Nachfolgender Auszug ist aus einem officiellen, von Mr. _Buchanan_ und andern von der Regierung verpflichteten Emigrations-Agenten in Canada in Umlauf gebrachten Bericht entlehnt: --