Allgemeiner deutscher Bier-Comment
Part 3
Der Abfassende nimmt das betreffende Glas dem Eigentümer weg und trinkt es selbst aus oder seinem Nachbarn zur Rechten zu, mit den Worten: »Abgefaßte Stange von N. N.« Jeder Folgende wiederholt beim Weitergeben und -trinken diese Worte. Niemand darf übersprungen werden und so macht die Stange, ohne den Tisch zu berühren, mit geöffnetem Deckel die Runde und wird mit einem schäbigen Miste dem Eigentümer wieder vorgesetzt mit den Worten: »Abgefaßte Stange von N. N. zurück!«
§ 108.
Die abgefaßte Stange darf nicht an dem Eigentümer vorbeigereicht werden und es muß daher dessen Nachbar zur Linken, selbst wenn er der Abfassende ist, dieselbe bis auf den schäbigen Mist austrinken.
§ 109.
Jeder der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt oder Formfehler begeht, zahlt die abgefaßte Stange.
§ 110.
Gesetzte Stangen dürfen nicht abgefaßt werden.
2. Das Tempeln.
§ 111.
Läßt jemand ein Glas, dessen Blume bereits abgetrunken ist, offen stehen ohne dasselbe anzufassen, so hat jeder das Recht, sein Glas auf das geöffnete zu setzen und die Corona mit den Worten: »Füchse herbei!« aufzufordern, dasselbe zu thun, bis von irgend einem der Deckel des obersten Glases zugeschlagen wird. Der Inhaber des untersten Glases zahlt die sämtlichen aufgesetzten Gläser.
§ 112.
Hierher gehört auch der Fuchsenmist: Jeder Fuchs hat das Recht, einem Mitgliede des Burschensalons ein Glas unter dem Rufe: »Fuchsenmist!« abzufassen, falls dasselbe die Hand nicht ans Glas gelegt hat. Der betreffende Fuchs hat das Glas völlig zu leeren. Jeder Zuwiderhandelnde hat das Glas zu zahlen.
Der Fuchsmajor hat die Pflicht, zu verhüten, daß dieser Brauch nicht in Ungebührlichkeiten ausarte.
3. Biermensuren.
§ 113.
Die Biermensur ist ein Wettstreit im Schnelltrinken. Wer sich in seiner Bierehre verletzt fühlt (was durch einen Tusch geschieht), kann den Beleidiger hierzu veranlassen, um sich so Genugthuung zu verschaffen.
§ 114.
Ein Fuchs kann einen Burschen nicht zu einer Biermensur veranlassen.
§ 115.
Ein Tusch (Verletzung der Bierehre) sind die Äußerungen: »Du bist gelehrt,« »Du bist Doktor,« »Du bist Papst,« »Bierjunge.«
~a~) Biersuiten.
§ 116.
Auf die Tusche »Gelehrt,« »Doktor,« »Papst« muß man binnen 5 Bierminuten fordern oder überstürzen, d. h. mit schwererem Tusch antworten.
§ 117.
Bei »Gelehrt« hat jeder Teil einen Halben zu trinken, bei »Doktor« einen Ganzen, bei »Papst,« zwei Ganze.
§ 118.
Nachdem es das Präsidium gestattet hat, finden sich beide Teile, jeder mit seinem Sekundanten, zusammen. Ein Unparteiischer macht die Waffen (Gläser) gleich und kommandiert: »Auf die Mensur! Ergreift die Gelehrten! resp. Doktoren! resp. Päpste! Stoßt an! Los!«
§ 119.
Wenn einer vor dem Kommando »Los« trinkt, werden die Waffen gewechselt.
§ 120.
Wer zuerst sein geleertes Glas auf den Tisch gesetzt hat, wird vom Unparteiischen mit Berücksichtigung der Blutung und Nagelprobe als Sieger erklärt.
§ 121.
Mancherorts (Norddeutschland) wird bei schwereren Bierbeleidigungen auf »Kleiner Ocean« oder »Großer Ocean!« gefordert. -- Kleiner Ocean = 6 Ganze; Großer Ocean = 12 Ganze.
~b~) Bierjunge.
§ 122.
Ist jemand mit »Bierjunge« tuschiert worden (ein Bierjunge aufgebrummt worden), so kann der Beleidigte nicht mehr überstürzen, sondern muß fordern.
§ 123.
Der Bierjunge wird folgendermaßen ausgefochten:
Es wird beim Präsidium angefragt: »Ziehen Bierjungen?« Das Präsidium erwidert: »Ziehen,« resp. »nicht.« Nun ernennt der Aufgebrummte zur Entscheidung einen Burschen als Unparteiischen, der zwei Gläser für die Paukanten füllen läßt. Dann beginnt er:
»Sind die Paukanten da?« Die Corona erwidert: »~Adsunt~ (resp. ~non adsunt~)!«
Unparteiischer: »Waffen ans Licht! Sind die Waffen gleich?«
Corona: »~Sunt~ (resp. ~non sunt~)!« Im letzteren Falle kommandiert der Unparteiische: »N. N. trinkt!«
Unparteiischer: »~Arma sunt paria!~ Wechselt die Waffen! Stoßt an! Der Aufgebrummte zählt eins!«
Aufgebrummter: »Eins!«
Gegner: »Zwei!«
Aufgebrummter: »Drei!«
Auf »drei« leeren die Paukanten ihre Gläser; wer zuerst ausgetrunken hat, ruft sofort: »Bierjunge!« Danach, sowie mit Berücksichtigung der Blutung und Nagelprobe entscheidet der Unparteiische den Sieg mit den Worten: »Ich erkläre N. N. für angeschissen.« Der Besiegte hat beide Gläser zu zahlen, bei Unentschiedenheit zahlt jeder sein Glas. Appellation ans Biergericht ist zulässig.
4. Biergericht.
§ 124.
Biergericht ist eine von einem Mitglied der Kneiptafel beantragte Gerichtsbarkeit (bestehend aus einem Richter und zwei bis vier Räten) für alle vom Präsidium noch nicht bestraften Vergehen gegen Comment und Ordnung oder auch berufen wegen einer ungerechten Verfügung eines einzelnen.
§ 125.
Der Verlauf eines Biergerichts ist folgender:
Der Ankläger bittet ums Wort und fragt: »Ziehen Bieranklagen?« Das Präsidium erwidert: »Bieranklage zieht (nicht)!« Der Ankläger fährt fort: »Bieranklage in Bänken gegen N. N. wegen ... (Angabe des Grundes). Bierrichter sei N. N.« Hierauf ernennt das Präsidium die Räte und der Bierrichter spricht nun: »Silentium! Ein hochweises Biergericht hat sich konstituiert. Angeklagter ~citatus~, eins ist eins, zwei ist zwei, drei ist drei oder du fährst bei!« Bis »drei« hat sich der Angeklagte mit »~adsum~« zu melden.
Der Bierrichter fragt nun: »Was hat der Ankläger vorzubringen gegen den unglückseligen N. N.?« Der Ankläger stellt seine Klage mit dem ~petitum poenae~ und nennt seine Zeugen. Der Angeklagte wird dann zur Verteidigung aufgefordert; er repliziert und nennt auch seine Zeugen.
Bierrichter: »Silentium! Die Akten in Sachen N. gegen N. sind hiermit geschlossen!« Darauf folgt die Beweisaufnahme. Zuerst werden die Zeugen des Klägers vernommen, dann die des Angeklagten, die ihren Mann be- bezw. entklötigen, d. h. für oder gegen ihn sprechen (be = ~pro~; ent = ~contra~). Sonstige Beweismittel sind Sachverständige und richterlicher Augenschein. -- Alle Aussagen gehen auf Cerevis (= höchste Beteuerungsformel des bierehrlichen Studenten).
§ 126.
Bei den Beratungen und Entschließungen des Biergerichts entscheidet absolute Stimmenmehrheit.
§ 127.
Als Strafen verhängt das Biergericht Fiskus und Bier-Verschiß.
§ 128.
Die Urteilsverkündigung lautet: »Silentium! Ein hochweises Biergericht erkennt in Sachen N. contra N. für Recht, daß ... Von Rechts wegen! ~Clausa sunt acta.~ Ein hochweises Biergericht löst sich hiermit auf!«
§ 129.
Macht der Ankläger einen Formfehler, so wird seine Anklage unter den Tisch geschlagen; macht der Bierrichter einen Fehler, so wird er vom Präsidium verdonnert.
§ 130.
Jedes klagbare Faktum, das nicht binnen 5 Bierminuten eingeklagt ist, gilt als verjährt, ~tempus utile~ abgerechnet.
§ 131.
Bierzeuge muß jeder Bierehrliche, Bierrichter jeder bierehrliche Bursch sein.
§ 132.
Das Präsidium hat jederzeit das Recht, das Biergericht unter den Tisch zu schlagen.
5. Bierkonvent oder Femgericht.
§ 133.
Ist der Ankläger, Angeklagte oder einer der Zeugen mit dem Urteil des Biergerichts unzufrieden, so kann er innerhalb 5 Bierminuten an ein Femgericht appellieren.
§ 134.
Das Femgericht besteht aus drei bis fünf an der Sache nicht beteiligten Burschen. Seine Verhandlungen sind geheim.
§ 135.
Es ist weder in der Form noch dem Strafmaß an bestimmte Regeln gebunden. Gegen seine Urteile ist keine Berufung mehr möglich. Während der Verhandlungen trinken die Mitglieder der Feme auf Kosten des Verdonnerten (Fiskus).
6. Bier-Verschiß (B.-V.).
§ 136.
Der B.-V. ist die Absprechung der Bierehre und aller mit ihr verknüpften Rechte gegenüber einem Mitglied der Kneiptafel. -- Es giebt einen einfachen, doppelten und dreifachen B.-V.
§ 137.
Es ist das Recht eines jeden bierehrlichen Burschen, einen andern in B.-V. zu stecken.
§ 138.
In B.-V. fährt:
~a~) Wer in grober Weise Bier vergeudet,
~b~) Wer sein Cerevis falsch giebt,
~c~) Wer sich gegen Anordnungen des Präsidiums auflehnt oder eine von ihm diktierte Strafe nicht annimmt,
~d~) Wer mit Bierschissern irgend welche Gemeinschaft hat,
~e~) Wer ein vorgetrunkenes Quantum nicht annimmt oder nach dreimaligem Treten nicht nachkommt,
~f~) Wer auf das übliche Kommando hin nicht in die Kanne steigt,
~g~) Wer das was er einem andern nachkommt zugleich einem dritten vorkommt,
~h~) Wer einen Bierjungen nicht binnen 5 Bierminuten auspaukt.
§ 139.
Die B.-V.-Erklärung geht folgendermaßen vor sich:
»Silentium! N. ist in B.-V.! Ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn an!« oder »ich kreide ihn selbst an!« Jeder bierehrliche Fuchs, der nicht sofort ankreidet, fliegt sofort in B.-V. -- Das Angekrittensein an der B.-V.-Tafel ist das äußere Zeichen, daß der Betreffende in B.-V. ist.
§ 140.
Der Bierschisser muß sich aus dem B.-V. wieder herauspauken, was sofort geschehen kann; thut er es binnen 5 Bierminuten nicht, so fliegt er in den doppelten und schließlich dreifachen B.-V.; paukt er sich auch aus diesem nicht heraus, so wird er von der Kneipe verwiesen und besonders zur Rechenschaft gezogen.
§ 141.
Das Herauspauken geschieht auf folgende Art:
Der Bierschisser bittet einen bierehrlichen Burschen zu vermelden, daß er sich herauspauken wolle. Dieser meldet es dem Präsidium, welches ankündigt:
»Silentium! Der Bierschisser N. N. will sich aus dem B.-V. herauspauken. Wer paukt mit?« Hat sich ein Mitpauker gemeldet, so fragt der betreffende bierehrliche Bursche: »Wer ist Bierschisser?« worauf die Corona antwortet: »N. N.!« Weiter fragt der Herauspauker: »Was ist N. N.?«
Corona: »Bierschisser!«
Herauspauker: »Ergreift die Gläser! Setzt an! Los!«
Der Bierschisser trinkt das bestimmte Quantum, die Mitpauker nur einen Schluck! -- Nun fragt der Herauspauker: »Wer ist bierehrlich?«
Corona: »N. N.«
Herauspauker: »Was ist N. N.?«
Corona: »Bierehrlich!«
Dann folgt das Lied:
»Solche Brüder müssen wir haben, Die versaufen, was sie haben: Strümpf' und Schuh', Strümpf' und Schuh', Laufen dem Teufel barfuß zu! Zum Zippel, zum Zappel, zum Kellerloch hinein, Heute muß alles versoffen sein!«
Nun verkündet das Präsidium: »Silentium! N. ist wieder bierehrlich! Ein bierehrlicher Fuchs kreide ihn aus!«
§ 142.
Eine Berufung wegen etwa unrechtmäßiger B.-V.-Erklärung kann immer erst nach geschehenem Herauspauken erfolgen.
~E.~ Feierliche Ceremonien.
§ 143.
1. Der Landesvater.
Der Landesvater, ein mit Feierlichkeiten verbundenes Lied, das ursprünglich mit den Worten anfing: »Landesvater, Schutz und Rater,« wird bei jedem solennen Kommerse gesungen.
Auf Kommando des Präsidiums steigen folgende Strophen:
1) Alles schweige, jeder neige Ernsten Tönen nun sein Ohr! Hört, ich sing' das Lied der Lieder, Hört es, meine deutschen Brüder! Hall es wieder, froher Chor!
2) Deutschlands Söhne, laut ertöne Euer Vaterlandsgesang! -- Vaterland! du Land des Ruhmes, Weih' zu deines Heiligtumes Hütern uns und unser Schwert! --
3) Hab' und Leben dir zu geben, Sind wir allesamt bereit, -- Sterben gern zu jeder Stunde, Achten nicht der Todeswunde, Wenn das Vaterland gebeut.
4) Wer's nicht fühlet, selbst nicht zielet Stets nach deutscher Männer Wert, -- Soll nicht unsern Bund entehren, Nicht bei diesem Schläger schwören, Nicht entweihn das deutsche Schwert.
5) Lied der Lieder, hall' es wieder: Groß und deutsch sei unser Mut! -- Seht hier den geweihten Degen, Thut, wie brave Burschen pflegen, Und durchbohrt den freien Hut!
Hierauf singen die Präsiden zusammen mit erhobenen Schlägern und entblößten Häuptern folgende Strophe:
6) »Seht ihn blinken, in der Linken, Diesen Schläger, nie entweiht! -- Ich durchbohr' den Hut und schwöre: Halten will ich stets auf Ehre, Stets ein braver Bursche sein!«
Dabei durchbohren die Präsiden ihre Mützen mit dem Schläger und schieben sie hinunter bis auf die Glocke, worauf die Corona wiederholt:
»Du durchbohrst den Hut« etc.
Nun gehen die Präsiden zu dem nächsten sich gegenüber sitzenden Paar an der Tafel, reichen den Betreffenden den Pokal und singen dabei:
7) »Nimm den Becher, wackrer Zecher Vaterländ'schen Trankes voll! Nimm den Schläger in die Linke, Bohr' ihn durch den Hut und trinke Auf des Vaterlandes Wohl!« etc.
Während des Gesanges überreichen sie den Schläger, die Betreffenden trinken, durchbohren ihre Mützen, reihen sie auf, kreuzen die Schläger, legen ihre Rechte auf die Klinge dort wo sie sich mit der andern kreuzt und singen dabei:
»Ich durchbohr' den Hut und schwöre« etc.
Die Corona wiederholt:
»Du durchbohrst den Hut und schwörest« etc.
Nun nehmen die Präsiden die Schläger zurück und treten zum nächsten Paar; und so wiederholt sich die Ceremonie in der gleichen Weise wie beim ersten Paar, bis die Mützen aller Commersierenden aufgespießt sind. Dann singen die Präsiden:
8) »Komm du blanker Weihedegen, Freier Männer, freie Wehr! Bringt ihn festlich mir entgegen, Von durchbohrten Hüten schwer!«
9) »Laßt uns festlich ihn entlasten, Jeder Scheitel sei bedeckt! Und dann laßt ihn unbefleckt Bis zur nächsten Feier rasten!«
Hierauf gehen die Präsiden mit den Schlägern wieder die Reihen hinab, setzen paarweise den Eigentümern die Kopfbedeckungen wieder auf, legen den Schläger auf deren nun bedecktes Haupt und singen:
10) »So nimm ihn hin, Dein Haupt will ich bedecken Und drauf den Schläger strecken: Es leb' auch dieser Bruder hoch! Ein Hundsfott, der ihn schimpfen soll!«
Die Corona fällt ein:
»So lange wir ihn kennen, Woll'n wir ihn Bruder nennen! Es leb' auch dieser Bruder hoch!«
Dies wird so lange wiederholt, bis alle Häupter bedeckt sind. Dann schließt die Ceremonie mit folgenden allgemein gesungenen Strophen:
11) »Ruhe von der Burschenfeier, Blanker Weihedegen nun, Jeder trachte, wackrer Freier Um das Vaterland zu sein!«
»Jedem Heil, der sich bemühte Ganz der Väter wert zu sein! Keiner taste je ans Schwert, Der nicht edel ist und bieder!«
~NB.~ Je öfter eine Mütze den Landesvater mitgemacht hat, je mehr sie durchbohrt ist, um so größern Wert hat sie -- wie bei den Kriegern die zerfetzten Fahnen. Davon zeugen die alten Verse:
»Am großen Hut prangt feierlich Die Landesvaterei, Er schätzt ihn mehr bei jedem Stich Als wär er gut und neu.«
§ 144.
2. Der Salamander.
Der Salamander ist die höchste studentische Ehrenbezeugung, die einem Mitglied der Biertafel oder auch einem Abwesenden erwiesen werden kann. Er geht folgendermaßen vor sich:
Auf Kommando des Präsidiums werden die schäbigen Reste vertilgt und durch Blumen ersetzt, dann heißt es: »Silentium! Präpariert euch zum Salamander auf N. N.«
Der weitere Verlauf ist dann:
_Präsidium_: »~ad exercitium Salamandri~, sind die Stoffe präpariert?«
_Corona_: »~sunt!~« resp. »~non sunt!~«
_Präsidium_: »~ad exercitium Salamandri!~ 1, 2, 3!«
Alle erheben sich und reiben bis 3! mit den Gläsern auf dem Tisch.
_Präsidium_: »1, 2, 3!«
Auf 3! trinkt die Corona.
_Präsidium_: »~ad exercitium Salamandri~ 1 ... 2 ... ... 3!« (langsam).
Während dieses Kommandos wird bis 3! mit den Gläsern auf dem Tische getrommelt.
_Präsidium_: »1, 2, 3!«
Bei 1! werden die Gläser gehoben und bei 3! auf den Tisch niedergeschlagen.
_Präsidium_: »1, 2, 3!«
Bei 3! wird nochmals auf den Tisch geschlagen.
_Präsidium_: »~Salamander ex!~«
Die Corona singt nun das Lied:
»~Cerevisiam bibunt homines, Animalia cetera fontes; Absit ab humano gutture Potus aquae! Sic bibitur, sic bibitur In aulis principum!~«
Das Kommando des Salamanders ist stets dem Präsidium vorbehalten, kann jedoch auch einem andern Mitglied der Kneiptafel übertragen werden.
~NB.~ Der »Salamander« scheint mit dem Glauben an die Feuerbeständigkeit des Salamanders zusammenzuhängen: auch die Freundschaft soll die Feuerprobe bestehen.
Nach andern soll er ein Anklang an die Trankopfer unsrer heidnischen Vorfahren sein. Scheffel schildert in seinem »Ekkehard« ein alemannisches Trankopfer folgendermaßen: »Die Männer ergriffen ihre Krüge und rieben sie in einförmiger Weise dreimal auf dem geglätteten Fels, daß ein summendes Getön entstand, hoben sie dann gleichzeitig der Sonne entgegen und tranken aus; in gleichem Takte setzte jeder den Krug nieder, es klang wie ein einziger Schlag.«
§ 145.
3. Die Rezeption.
Die Aufnahme von Füchsen findet unter sehr verschiedenen Ceremonien statt. Einheitlich ist nur folgendes:
Die Corona stimmt das Lied an: »Was kommt dort von der Höh',« währenddessen reitet der Fuchsmajor mit den zu Rezipierenden auf Stühlen in der Kneipe herum. Nachdem dann später das Fuchsenexamen und sonstiger Ulk in Scene gegangen sind, findet die eigentliche Rezeption unter folgender Formel statt:
Der Fuchsmajor spricht: »~Ego N. N., pro tempore vulpium maior, te recipio in nomine cerevisiae in civitatem amicitiae et in locum fidelitatis, ut sis vulpes in oboedientia, tabacum cigarrosque semper tecum portans burschibusque liberaliter offerens.~«
§ 146.
4. Die Brandung.
Die Brandung der Füchse findet am Ende ihres ersten Semesters statt. Einheitlich ist:
Unter Absingung des Liedes: »Was kommt dort von der Höh'?« reiten die Füchse in die Kneipe ein, während die Burschen sich in zwei Reihen aufstellen und den Durchreitenden das Gesicht anschwärzen (mit zu Kohle gebrannten Holzstäben). Nachdem die Füchse in ulkiger Weise examiniert sind, vollendet der Fuchsmajor die Brandung mit den Worten: »~Ego N. N. pro tempore vulpium maior, te vulpem N. N. grandissimum nomino, nominatum declaro, declaratum proclamo.~« Zum Schluß folgt das Lied: »Ich war Brandfuchs noch an Jahren.«
§ 147.
5. Die Burschung.
Wenn ein Fuchs, gewöhnlich am Ende seines 2. Semesters, alle ihm gestellten Vorbedingungen erfüllt hat, erfolgt unter großen Feierlichkeiten seine Aufnahme ins Burschentum.
Der Schwerpunkt dabei liegt darin, daß sich der zu Burschende mit Ehrenwort auf die Prinzipien und Zwecke der betr. Korporation verpflichtet. -- Die Burschungsformel lautet:
»~Ego N. N. ex auctoritate et dignitate te N. N. burschium nomino, nominatum declaro, declaratum proclamo.~«
§ 148.
6. Die Totenfeier.
Ist ein Mitglied der Corona gestorben, so findet ihm zu Ehren eine Trauerkneipe statt. Es werden 101 Gläser getrunken; das Glas des Verstorbenen wird gefüllt und steht mit einem Trauerflor behangen rechts vom Präsidium an einem leeren Platze. Als Lieder werden gesungen:
1.
Es hatten drei Gesellen ein fein Kollegium; Es kreiste so fröhlich der Becher in dem kleinen Kreise herum.
Sie lachten dazu und tranken und waren froh und frei, Des Weltlaufs Elend und Sorgen, sie gingen an ihnen vorbei.
Da starb von den Dreien der eine, der andre folgte ihm nach, Und es blieb der dritte alleine in dem öden Jubelgemach.
Und wenn die Stunde gekommen des Zechens und der Lust, Dann thät er die Becher füllen und sang aus voller Brust.
So saß er einst auch beim Mahle und sang zum Saitenspiel, Und zu dem Wein im Pokale eine helle Thräne fiel.
»Ich trink euch ein Smollis, ihr Brüder! Wie sitzt ihr so stumm und so still? Was soll aus der Welt denn werden, wenn keiner mehr trinken will?«
Da klangen der Gläser dreie, sie wurden mählich leer; »Fiducit, fröhlicher Bruder!« -- Der trank keinen Tropfen mehr.
2.
~Integer vitae, scelerisque purus Non eget Mauris jaculis nec arcu, Nec venenatis gravida sagitis Fusce, pharetra.~
~Sive per Syrtes iter aestuosas, Sive facturus per inhospitalem Caucasum, vel quae loca fabulosus Lambit Hydaspes.~
~Namque me silva lupus in Sabina, Dum meam canto Lalagen, et ultra Terminos vagor curis expeditis, Fugit inermem.~
~Quale portentum neque militaris Daunia in latis alit aesculetis: Nec Jubae tellus generat, leonum Arida nutrix.~
~Pone me, pigris ubi nulla campis Arbor aestiva recreatur aura, Quod latus mundi, nebula malusque Jupiter urget.~
~Pone sub curru nimium propinquo Solis, in terra domibus negata: Dulce ridentem Lalagen amabo, Dulce loquentem.~
3.
Vom hoh'n Olymp herab ward uns die Freude, Ward uns der Jugendtraum beschert; Drum traute Brüder, trotzt dem blassen Neide, Der unsre Jugendfreuden stört. Feierlich schalle der Jubelgesang Schwärmender Brüder beim Becherklang!
Versenkt ins Meer der jugendlichen Wonne, Lacht uns der Freuden hohe Zahl, Bis einst am späten Abend uns die Sonne Nicht mehr entzückt mit ihrem Strahl. etc.
So lang es Gott gefällt, ihr lieben Brüder! Woll'n wir uns dieses Lebens freun, Und fällt der Vorhang einstens uns hernieder, Vergnügt uns zu den Vätern reihn. etc.
Ist einer unsrer Brüder dann geschieden, Vom blassen Tod gefordert ab, So weinen wir und wünschen Ruh' und Frieden In unsers Bruders stilles Grab. Wir weinen und wünschen Ruhe hinab In unsers Bruders stilles Grab.
Nachdem die 101 Gläser getrunken sind, wird ein kurzer Nekrolog gesprochen.
Dann werden die Lichter ausgelöscht und ein Salamander in der Luft (mancherorts auch auf der Erde) gerieben, bei dem das Präsidium das Glas des Verstorbenen trinkt. Beim letzten Schlag des Salamanders wird das Glas des Verstorbenen zu Boden geschmettert, womit die Feier beendet ist.
IV.
Bierstrafen.
§ 149.
Bierstrafen sind: Fahrenlassen an die Biertafel (beifahren lassen); der Genuß bestimmter Quanta. -- Alle einfachen Vergehen gegen Comment etc., die hier nicht aufgeführt sind, bestraft das Präsidium durch »~pro poena~ trinken lassen.«
§ 150.
An die Biertafel fährt (mit Geldstrafen oder Fiskus):
Fehlen oder Zuspätkommen zur Kneipe. Unbefugtes Kommandorufen. Wer paukt, ohne das Wort zu haben. Wer eine Rede stört. Wer souffliert. Wer sein Kommersbuch nach Liedschluß offen läßt. Wer einen Burschen mit Fuchs tituliert. Wegen Insignienverhunzung. Wer ohne spezielle Erlaubnis Wein trinkt. Wer ohne ~tempus~ die Kneipe verläßt. Wer anstößt, ohne den Deckel offen zu haben. Der Fuchs, der sich direkt ans Präsidium wendet. Wer die Kneipe verunreinigt. Wer ein diktiertes Strafquantum nicht trinkt, fährt mit dem doppelten bei.
Im Wiederholungsfalle verschärft das Präsidium die Strafen aufs Mehrfache.
V.
Anhang.
Vom ~Doctor cerevisiae~.
Verschwunden und vergessen ist seit etwa dreißig Jahren bei unsern Studenten die hohe Würde des ~Dr. cer.~ Nur unter den ältesten »Alten Herren« giebt's noch solche, die sich dieses Titels rühmen können und sich auf Bierkarten etc. desselben bedienen. -- Viele Studenten kennen sogar Titel und Würde überhaupt nicht mehr und meist muß ein solch alter ~Dr. cer.~ den lauschenden Epigonen auf der Kneipe davon erzählen.
Es ist mir sehr zweifelhaft, ob eine solche »~Constitutio~« wie die nachfolgende jemals das »Licht der Druckerschwärze« erblickt hat: es dürfte also höchste Zeit sein, daß dies geschehe, zumal mir nur ein recht vergilbtes Manuskript aus dem Jahre 1859 vorliegt. Also:
~Constitutio de Doctoratu.~
Wir Lobebär, ~burschi omnes~ tuen allen denen Burschen, Füxen vnd Philistern ~per hic et nunc~ offendtlichen kund vnd zu wissen, ~item~ so einer wollt werden ~Doctor cerevisiae~ er scharpff vnd gründlichen nachfolgende Satzungen zu vermerkhen habe.
§ 1.
~Doctor cerevisiae~ ist ein fürnember Titul.
§ 2.
~Dignissimus~ traget seyn gülden Käpplein oder ~cerevisiam~ auf deme Ohr, er müge bey allen denen Gerichten (als da seynd Bier- vnd Fehmgerichte) als ein rechter unparteylicher Beyhelfer vor allen anderen auserkohren vnd gewählt, nit minder ansonsten allenthalb vnd überall gebührend honorieret werden.
§ 3.
Sollicher großen Ehr vnd Vergünstigung kann niemand nit habhaft werden, er sey denn ein rechter Bursch so
~a~) unzweyffelhaftig im fünften ~Semestro~ stehet
~b~) nit minder denn zween Füxlein gekeilet habe.
§ 4.